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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 11.06.1935
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- 1935-06-11
- Erscheinungsdatum
- 11.06.1935
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Nr. 132 (N. 89). Leipzig, Dienstag den 11. Juni 1935. 102. Jahrgang. Bekanntmachung der Reichsschrifttumskammer Anordnung über Anzeigepflicht bei Verträgen mit ausländischen Verlagen. Auf Grund des 8 25 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Reichskulturkammergesetzes vom 1. November 1933 (RGBl. I S. 797) ordne ich hiermit an: Bevor Mitglieder der Reichsschrifttumskammer Verträge über die Drucklegung und das Erscheinen von Verlagswerken im Ausland abschließen, müssen sie hiervon dem Präsidenten der Reichsschrifttumskammer Mitteilung machen. Dies gilt sowohl für Verlagswerke, die in deutscher, wie auch in einer fremden Sprache erscheinen sollen. Die Mitteilungspslicht erstreckt sich auch auf diejenigen Verträge, die in der Zeit vom 1. Avril 1935 bis zum Inkrafttreten dieser Anordnung abgeschlossen worden sind. Die Meldungen müssen enthalten: den Namen des Verfassers, den Titel des Werkes, den Vertragsgegner und die Sprache, in der das Werk erscheinen soll. Die wirtschaftlichen Abmachungen und die Bestimmungen über die technische Durchführung der Verträge unterliegen keiner Meldepflicht. Diese Anordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft.*) Der Präsident der Reichsschrifttumskammer I. V.: Wismann. *> Die Bekanntmachung ist ohne Datum im „Völkischen Beobachter", Berliner Ausgabe vom 8. Juni 1935 abgedruckt. D. Schrift!. Bund Reichsdeutscher Lieferung von Bibeln an Pfarrämter Auf Grund einer zwischen der Reichsschrifttumskammer und dem Ausschuß der deutschen Bibelgesellschaften geführten Bespre chung über die Lieferung von Bibeln an Pfarrämter zum Wie derverkaufspreis hat die Bibelgesellschaft die nachstehende Erklä rung abgegeben, zu der die Reichsschrifttumskammer ihre Zu stimmung gegeben hat: 1. Die Abmachung der Bibelgesellschaften mit der Vereinigung Evangelischer Buchhändler vom 16. Oktober 1933 wird auch in Zukunft dem Buchhandel gegenüber pünktlich ein gehalten. 2. Die Bibelgesellschaften dürfen auch in Zukunft an Pfarr ämter, Kirchengemeinden, geistliche Behörden usw. Bibeln, Neue Testamente und Bibelteile zur Verteilung bei Trau ungen und Konfirmationen an die getrauten oder konfir mierten Gemeindemitglieder verbilligt liefern. Buchhändler e. V. 3. Die Bibelgesellschaften werden an solchen Orten, in denen sich ordentliche evangelische Buchhandlungen befinden, Geistliche mit Bibeln für Gemeindemitglieder nicht mehr beliefern, soweit es sich nicht um Bibellieferungen zu dem unter Ziffer 2 beschriebenen Zweck handelt. 4. Die Bibelgesellschaften werden darauf hinwirken, daß Bibelinserate, in denen sich Geistliche als Bezugsquelle nennen, unterbleiben. Lediglich in Gemeindeblättern solcher Orte, in denen keine ordentlichen evangelischen Buchhand lungen bestehen, darf bei einer Besprechung einer Bibel ausgabe darauf hingewiesen werden, daß der Geistliche in der Lage ist, die Bibeln zu besorgen. Leipzig, den 7. Juni 1935. Die Geschäftsstelle, vr. Heß. Inwieweit kann der Sortimentsbuchhandel von der Vergünstigung der Umsatzsteuer gemäß § 7 AStG. (Lieferungen im Großhandel) Gebrauch machen? Die Beantwortung dieser Frage ist für den Sortimentsbuch handel von größter Bedeutung. An Stelle der seit 31. Dezember 1934 in Wegfall gekommenen steuerfreien Lieferungen ist nicht schlechthin die Steuervergünstigung von 0.5°/« getreten. Diese kann vielmehr nur dann in Anspruch genommen werden, wenn die Lie ferungen im Großhandel mindestens 25"/« vom Gesamt umsatz betragen. Wird dieser Prozentsatz nicht erreicht, so ist der gesamte Umsatz voll, d. h. mit 2°/» zu versteuern. Für den Sortimentsbuchhandel scheint das leider häufig zuzutreffen, wie wir zahlreichen Klagen unserer Mitglieder entnehmen müssen. Wir wissen auch sehr wohl, daß die Umsatzsteuer vom Sortiments buchhandel als zusätzliche Einkommenbesteuerung empfunden wird, da eine auch nur teilweise Abwälzung aus den Käufer infolge der Ladenpreisbildung nicht möglich ist. Solange für einen gewissen Teil des Umsatzes Steuerfreiheit in Anspruch genommen werden konnte, die ausgleichend wirkte, war der Zustand ein immerhin noch erträglicher. Die jetzige Fassung des Gesetzes bedeutet aber für den Sortimenter eine schwere Belastung. Nachdem die Auswirkungen des Gesetzes für die ersten füns Monate vorliegen, halten wir es für unsere Pflicht, im Einver nehmen mit der Reichsschrifttumskammer an das Reichsfinanzmini sterium heranzutreten und unter eingehender Schilderung der tat sächlichen Verhältnisse zu versuchen, dem Sortimentsbuchhandel in bezug auf die Umsatzsteuer Erleichterungen zu erwirken. Aus sicht auf Erfolg hat ein solches Vorgehen aber nur, wenn es sich auf beweiskräftiges Material stützen kann. Wir rufen deshalb alle Sortimenter-Mitglieder des Bundes in ihrem eigensten Interesse auf, uns durch ihre Mitarbeit zu unterstützen, indem sie das dem Bestellzettelbogen (A beiliegende Formular gewissenhaft aussüllen. Es werden sowohl die Angaben über den ziffernmäßigen Umsatz der Großhandelslieferungen wie auch über den prozentualen An teil dieser Lieferungen am Gesamtumsatz benötigt. Vertrauliche Behandlung dieses Materials ist Selbstverständlichkeit. Wir bitten, die Einsendung unter „Vertraulich" vorzunehmen. 469
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