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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 07.06.1935
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1935-06-07
- Erscheinungsdatum
- 07.06.1935
- Sprache
- Deutsch
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- Saxonica
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1935
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Nr. 130 (N. 67). Leipzig, Freitag den 7. Juni 19SS. 102. Jahrgang. Bund Reichsdeutscher Buchhändler e. V. Bekanntmachung Im Einvernehmen mit dem Herrn Präsidenten der Reichs schrifttumskammer bringe ich "seine einzelnen Bestimmungen über die Aufnahme in die Mitgliederliste, in die Stammrolle der zum Buchverkauf zuge lassenen Neben- und Kleinbetriebe und in die Listen der zum Fachliteraturverkauf berech tigten Fachgeschäfte dem Gesamtbuchhandel hierdurch zur Kenntnis. I. Die nach Erscheinen des Adreßbuches des Deutschen Buch handels 1835 neu aufgenommcncn Mitglieder des Bundes Reichs deutscher Buchhändler e. V., soweit sie den Fachschaften Verlag, Handel und Zwischenhandel angehören, sind jeweils sofort nach erfolgter Ausnahme in der »Wöchentlichen Übersicht über geschäft liche Einrichtungen und Veränderungen» im Börsenblatt bekannt gegeben und werden auch weiterhin an dieser Stelle veröffentlicht werden. Wir bitten, diese Veröffentlichungen zu beachten, und das Adreßbuch laufend durch diese Nachträge zu ergänzen. Die inzwischen neu aufgenommenen Mitglieder der Fach schaft Leihbücherei werden demnächst bekanntgegeben werden. II. Die nach Erscheinen des Adreßbuches 1935 in die Stamm rolle der zum Buchverkauf zugelassenen Neben- und Kleinbetriebe neu ausgenommenen Firmen sind in einer besonderen Liste zu sammengestellt, die am 12. Juni d. I. erscheinen wird. Diese Liste wird den Beziehern des Adreßbuches 1935 aus besondere Bestellung (2) unentgeltlich geliefert. III. a) Folgende Fachliteraturgattungen können durch die auf Antrag zum Vertrieb dieser Fachliteratur ausdrücklich zugelas senen Fachgeschäfte vertrieben werden: a) Literatur über Ernährungs- und Bekleidungsresorm, b> Photoliteratur, e) Radioliteratur, ä) Bücher über Wafsengebrauch und Waffen, e) Gärtnereiliteratur, k) Anleitungen für Mal- und Zeichenunterricht, g) Dienstvorschriften, k) Literatur über Sportausübung und Sportgeräte bis zum Preise von RM 1.—. Die Listen der zum Verkauf von Fachliteratur berechtigten Fachgeschäfte werden zur Zeit ausgestellt. Sie können nach Fertig stellung von der Geschäftsstelle gegen Erstattung der Selbstkosten bezogen werden. Nach Vorliegen dieser Listen dürfen andere als Leipzig, den 6. Juni 1935 die ausdrücklich zugelassenen Fachgeschäfte nicht mehr mit solcher Literatur beliefert werden. Die Bezugsberechtigung der zugelas senen Fachgeschäfte erstreckt sich selbstverständlich auch nur auf die einschlägige Fachliteratur und nicht etwa auf beliebige andere Schriftwerke. b) Spielwarengeschäfte gelten als Fachgeschäfte, soweit der Verkauf von Bilderbüchern (d. h. solchen, die für Kinder bestimmt sind und in denen der farbige Teil mindestens ein Drittel des Gesamtinhaltes ausmacht) und von Jugendschriften für das Alter bis zu zehn Jahren in Frage kommt. Diese Zulassung für den Verkauf von Jugendschriften ist zunächst nur bis 31. Dezember 1935 erfolgt. Über eine andere Regelung bleibt die Entscheidung Vorbehalten. c) Kraftfahrschulen, die bisher Krastsportliteratur unmittel bar vom Verlag bezogen haben, ist dieser Bezug nur noch bis zum 31. Dezember 1935 gestattet. Ab 1. Januar 1936 dürfen sie, sofern sie den Literaturvertrieb nicht überhaupt ganz aufgeben, nur noch durch das Sortiment beziehen und erhalten von diesem eine Bermittlergebühr von 10"/°. ä) Reisebüros können Reiseführer usw. zum Wiederverkauf nur noch vom Sortiment beziehen und erhalten von diesem eine Vermittlergebühr von 10°/°. e) Für den Verkauf von Schulbüchern durch nichtbuchhänd lerische Firmen, der für das Ostergeschäft 1935 noch vollständig freigegeben war, werden im Laufe des Sommers ebenfalls Listen der Lezugs- und wiederverkaufsberechtigten nichtbuchhändlerischen Firmen nach Art der Fachgeschästslisten aufgestellt. Diese Listen können von den Interessenten zur gegebenen Zeit von der Geschäftsstelle gegen Erstattung der Selbstkosten bezogen werden. Nach Vorliegen dieser Liste dürfen — abgesehen von den Vollbuchhändlern und Stammrollen-Firmen — andere als die in der Liste vermerkten Wiederverkäuser Schulbücher nicht mehr verkaufen. IV. Für den Vertrieb auch außerhalb des Buchhandels sind frei- gegeben: n) Malbücher, b) Bilderbücher ohne Text, e) Handarbeitsvorlagen, ck) sogenannte Groschenliteratur bis zum Preise von 50 Psg., e) Gesang- und Gebetbücher, Meßbücher und Laudaten. Zum Einzel- und Großvertrieb dieser -Gegenstände des Buch handels bedarf es also keiner Zugehörigkeit zum Bund, zur Stammrolle oder einer sonstigen Bezugsberechtigten-Liste. Die Verleger dieser Gegenstände des Buchhandels müssen dem Bund Reichsdeutscher Buchhändler angehören. Baur, Vorsteher 349
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