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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 31.07.1920
- Strukturtyp
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- 1920-07-31
- Erscheinungsdatum
- 31.07.1920
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- Deutsch
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Redaktioneller Teil. 169, 31. Juli 1928. und desselben Verlages vor sich zu haben. Die Idee oder der dargestellie Gegenstand ist demnach nicht allein entscheidend, son dern vielfach in weit stärkerem Maße die Form der Darstellung. Vielfach ist die Sache nun allerdings so, daß der Buchhändler, der nach vielen Mühen endlich ein Zeichen gesunden zu haben glaubte, bas sprechend ist und seinen Verlag würdig repräsen tiert, de: sich auch betreffs der Schutzsähigkeit seiner Marke ziem lich sicher war, zu seiner Überraschung erfährt, datz aus Grund berechtigten Einspruchs diese Marke nicht geführt werden darf. Nicht selten beginnt dann die langwierige Arbeit von neuem, ein anderer Künstler wird beauftragt, und neue Kosten erwachsen hieraus. Ein Spezial- oder Fach-Verlag vermag noch am leichtesten zu einer guten, originellen und schutzfähigen Marke zu gelangen, jedenfalls viel leichter als ein allgemeiner Verlag oder ein Sortimenter, der in den weitaus meisten Fällen mit dem Vertrieb von Werken aller Gebiete und Richtungen sich be saßt. Bei letzterem sind die Embleme oder beruflichen An spielungen bald erschöpft, anders jedoch bei einem Sonder- oder Fachverlag. Wer als Sondergebiel die Technik, Naturwissen schaft, Medizin, Baukunst, Forstwissenschaft, das Kunstgewerbe, den Bergbau oder anderes bearbeitet, für den bieten sich zahlreiche Möglichkeiten nach dieser Richtung, und «in leistungs fähiger Künstler wird die ihm gestellte Ausgabe oft überraschend gut und originell lösen. Da das Musterschutzamt bei Schutz verleihungen sehr streng vorgeht, so können naheliegcnderweise leicht Einwände durch dasselbe wegen Ähnlichkeit zweier Mar ken erfolgen. Es können darum einem Verlag, der sich eine Marke gestalten ließ und eine Reihe von Büchern mit diesem Zeichen be reits schmückte, der vielleicht auch sämtliche Geschästsdrucksachen damit ausstatten ließ, empfindliche Nachteile erwachsen, wenn von anderer Seite die Führung der Marke untersagt wird, und wenn Ähnlichkeit tatsächlich besteht. So ist beim Gebrauch einer Fackel, Tanne, Lhra, Harfe u. a. Vorsicht geboten, weil schon zahlreiche Marken mit diesen Insignien bestehen. Auch Ritter, Löwen, Fische, Adler, Eulen, Schisse, Wagen u. a. sind vorhanden. Man darf nicht unberücksichtigt lassen, datz manche Firma ein bestimmtes Motiv für eine weitere Verwendung geradezu sperrte, indem sie alle möglichen Varianten derselben Idee samt und sonders schützen ließ. Derartige Marken, deren Gebrauch weder für jetzt noch für später ins Auge gesatzt wird, nennt man »D c - f e n s i v z e i ch e »-. Man läßt sich also deshalb -Defensivzeichen« schützen, um vor Nachahmungen seiner Marke einigermaßen geschützt zu sei». So entsinne ich mich eines Falles, wo eine Firma mich ersuchte, die von mir geschaffene Marke auf die verschiedenste Weise der art abzuändern, wie das etwa ein Plagiator tun würde. Alle diese Varianten wurden dann zum Schutz etngereicht. Manche Firma trägt lieber höhere Kosten, als datz sie sich der Ge fahr aussetzt, die endlich gefundene und in die beste Form ge prägte Idee durch raffinierte Nachbeter ausgeschlachtet zu sehen. Außer diesen »Dcfcnsivzcichen-- gibt es -aus Vorrat« eingetra gene Warenzeichen, sog. »Vorrat szeichen«. Laut Reichs- gerichtsentscheid ist cs zulässig, sich «ine ganze Reihe verschieden artiger Marken schützen zu lassen, selbst wenn zunächst die Ver wendung solcher Zeichen überhaupt nicht ins Auge gefaßt wurde. Das Reichsgericht erblickt im Schutz von Vorratszeichen, die für künftigen Gebrauch vorgesehen sind, keine den guten Sitten des Wettbewerbs zuwiderlaufende Ausnutzung eines formalen Rechts auf Kosten der freien, gleichberechtigten Mitbewerber. Da zudem keine Verpflichtung besteht, ein Zeichen, das man sich schützen ließ, auch zu führen, so kann man ermessen, wieviel schöne, originelle, brauchbare Ideen bei der Schaffung neuer Marken von vornherein ausschalten. Datz es unter diesen Um ständen schwer ist, immer wieder Neues zu schaffen und Ideen zu ersinnen, für die noch kein Musterschutz vorhanden ist, liegt auf der Hand; zumeist nimmt allerdings der Buchhändler dem Zeichner diese Arbeit ab. Letzterem überträgt er in vielen Fällen bloß die zeichnerische Ausgestaltung. Da, wie schon erwähnt, vom Musterschutzamt sehr oft Einwände wegen zuweilen ganz geringer Ähnlichkeit mit einem bereits vorhandenen Zeichen! erhoben werden, so ergeben sich für den Künstler nicht selten er-; hebltche Schwierigkeiten, und es erfordert «in großes Maß an' «74 Geduld beim Buchhändler wie beim Zeichner und ein gut Teil Ge rechtigkeitssinn bei der Beurteilung der Entwürfe durch den Be steller, wenn die Schaffung einer schutzsähigen Marke auf un erwartete Hindernisse stößt. Der den Schutz Beantragende ver mag oftmals beim besten Willen nicht einzusehen, wie trotz auf fälliger Verschiedenheit der in Betracht kommenden Marken in zeichnerischer Hinsicht der Schutz abgelehnt wird, lediglich weil die Idee der Darstellung schon geschützt ist. Da nun die Entscheidung, ob die betreffenden Zeichen (das alte längst ge schützte und das neue angemeldete) verschieden und darum nicht verwechslungssähig oder umgekehrt, einzig und allein dem Pa- tentamte Vorbehalten bleibt, so kann eine Klage der abgewiesenen Firma gegen diese Entscheidung überhaupt nicht geführt werden. Eine Klage kann nur dann eingereicht werden, wenn etwa be stimmte Verträge oder sonstige begründete Rechte aus Führung des angemeldeten und abgewiesenen Zeichens bestehen. Da bereits über 100 000 Zeichen in die Listen des Patent amts eingetragen sind, so kann nach der Anmeldung längere Zeit (mindestens 4 bis 5 Wochen) vergehen, ehe der Bescheid ein trifft. Es kann aber nicht dringend genug davor gewarnt wer den, etwa schon vor Erhalt des Bescheides Werke herauszubrin gen, die das neue Zeichen bereits tragen. Ein Verlag hat es oftmals eilig, Ankündigungen, Prospekte u. dgl., ja selbst Werke mit dem neuen Zeichen zu versehen und sobald als möglich her auszubringen; er zeige hier aber lieber die erforderliche Ge duld. Da das Publikum, im angezogenen Falle also der Leser, mit dem Begriff des Warenzeichens zumeist ein Werturteil hin- sichtlich des Buches verbindet, so ist es Wohl verständlich, wenn jede Firma ängstlich darüber wacht, daß ihre Rechte und der Ruf ihrer Erzeugnisse nicht gefährdet werden. Ein Verlegerzeichen ist doch eine Schutzmarke, und die durch diese Schutzmarke ge sicherten Waren sollen vor Nachahmungen oder Verwechslungen geschützt werden. Monogrammarken oder solche bildlichen Zeichen, die mit Schriftzeichen, etwa -Noris-Verlag«, in Verbindung gebracht wur den, haben noch die meiste Aussicht auf Schutzfähigkeit. Die Erlangung der Schutzfähigkeit seiner Marke ist also eine der ersten und wichtigsten Auf gaben eines Buchhändlers, der eine Marke zu führen gedenkt. Die Löschung des Warenzeichens und damit auch der Hausmarken des Verlegers und Sortimenters ist endlich noch eine Angelegenheit, über die nicht die wünschenswerte Klarheit besteht. Soweit mir bekannt ist, und falls nicht Ände rungen in dieser Hinsicht in den letzten Jahren getroffen wurden, erfolgt die Löschung eines eingetragenen Zeichens, wenn es sein Inhaber versäumt, 10 Jahre nach Erlangung der Schutzfähigkeit seiner Marke die Erneuerung der Eintragung zu bewirken. Eine Firma, die dies übersieht, kann gegen die Führung einer ähn lichen Marke durch ein Konkurrenzunternehmen keinen Wider spruch erheben. Eine erneute Wiedereintragung ist zwar möglich, aber erst nach zwei Jahren. Löschungen von Warenzeichen können noch auf Grund von Klagen Benachteiligter erfolgen. Die Kosten für die Eintragung sind verhältnismäßig gering. Die Erledigung der ganzen Angelegenheit überträgt man am besten einem Patentanwalt, der gleichzeitig mit beauftragt wird, für eine rechtzeitige Erneuerung Sorge zu tragen. 6. Die Abänderung veralteter Marken. Bei dem z. T. ehrwürdigen Alter, auf das mancher Verlag und auch manche Sortimentsbuchhandlung zurückblicken kann, darf es nicht wundernehmen, wenn gerade einige der ältesten Unternehmen dieser Art verhältnismäßig sehr veraltete Marken führen. Nun wirken solche Zeichen, die vor 60 oder 75 Jahren gestaltet wurden, vielfach nicht im entferntesten so ungünstig, wie solche, deren Entstehen in die drei letzten Jahrzehnte des vorigen Jahrhunderts fällt. Bei den massenhaften Gründungen jener Epoche schwoll die Zahl der eingetragenen Schutzmarken plötz lich ganz erheblich an; nur sind unzählige von ihnen von einer ^ Undeutlichkeit und Häßlichkeit, die wir heuie beim besten Willen nicht mehr zu ertragen vermögen. Gegen Ende des 19. Jahr hunderts trat dann ein weiterer Verfall des Signets ein, biK
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