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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 31.07.1920
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1920-07-31
- Erscheinungsdatum
- 31.07.1920
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1920
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Redaktioneller Teil Bekanntmachung. Herr Otlo Weitbrecht in Fa. K. Thienemanns Ver lag in Stuttgart übergab uns ./k 10Ü0.- zur Erlangung der immerwährenden Mitglied schaft unseres Vereins. Wir danken herzlich für diese Zuwendung. Ter Vorstand des Unterstützungs-Vereins Deutscher Buchhändler und Buchhandlungs-Gehülfen. vr. Georg Paetel. MaxPaschke. MaxSchott«. Reinhold Borstell. Wilhelm Lobeck. Buchkultur und Buchreklame. Von R. Enget- Hardt, Leipzig. V. «IV siehe Nr. ItL.» Des Buchhändlers Hausmarke. (Fortsetzung.) 5. Die Schutzfähigkeit der Marken. Im Hinblick auf den Warenzeichcnschutz mutz man zwei Arten von Marken unterscheiden, nämlich solche für Einzelper sonen oder Einzclsirmen ssog. »Jndividualzeiche n«) und solche, wie sie von Verbänden oder Innungen vorgeschrieben wurden (»K o l l e k t i v z e i ch e n-). Letztere waren früher oft mals Z w a n g s z e i ch e u, d. h., der Markenzwang bestand dar in, daß bestimmte Waren sowohl die Marke des Herstellers wie jene der Innung gewissermaßen als Echtheilsstempel tragen muß ten. Dieser Brauch ist heute nicht mehr üblich, man findet solche vorgeschriebenen Kennzeichnungen Wohl nur noch bei Gold- und Silberwaren. Die Schutzmarken, zu denen auch die Hausmarken der Verleger und Sortimenter gehören, zerfallen in Bildzeichen und Wortzeichen. Es können ganz be liebig gestaltete Marken eingetragen werden, wenn damit nicht die Rechte anderer gefährdet sind. Da das Warenzeichenwesen mit dem Patentamte vereinigt ist, so hat die Anmeldung der zu schützenden Zeichen beim Patentamte zu erfolgen, und erst da durch werden die entsprechenden Rechte erworben. Der Gebrauch einer seit Jahren benutzten Marke, die nicht geschützt wurde, kann sofort von einer Konkurrenzfirma angefochten wer den, wenn diese an dem Zeichen, resp. an der Idee Gefallen fand, eine mit derselben versehene Marke eintragcn lieh und nun für sich das Recht der alleinigen Führung der Marke beansprucht, sie damit also dem bisherigen rechtmäßigen Besitzer untersagt. Man ersteht hieraus, wie nötig es ist, eine Marke keinesfalls eher zu veröffentlichen, etwa in einer Ankündigung, im Börsenblatt, auf Prospekten oder Briefbogen, solange die Marke noch nicht geschützt ist. Die A nme l d u ng macht die Angabe des Geschäfts betriebes erforderlich ; borkommenden Falles mutz also be merkt werden, ob es sich um eine Verlegcrmarke handelt, die ausschließlich auf Büchern angebracht werden soll, oder ob diese Marke noch anderen Gegenständen, wie sie mancher Sortimenter mit vertreibt, aufgedruckt werden soll. Es ist also ein Ver zeichnis jener Waren einzureichen, die durch die Marke ge kennzeichnet werden sollen. Naheliegenderweise dürften selbst beim ausgedehntesten Betriebe diese Listen nicht solchen Umfang annehmen, wie die spaltenlangen Verzeichnisse der sog. Export geschäfte. Das Patentamt Prüft diese Zeichen und weist sie even tuell zurück. Z u r ü ck g e w i e s e n werden Marken mit Ärgernis erregenden Darstellungen oder solche, die mit in- oder auslän dischen Staatswappen versehen sind oder Angaben enthalten, die über Herstellung, Beschaffenheit, Preise <z. B. 3 Mark-Verlag) oder Ähnliches berichten. Es gibt auch gewisse Zeichen, aus die kein Musterschutz erteilt werden kann, weil vielleicht schon jahr zehntelang für gleichartige Waren von einer ganzen Anzahl ande rer Firmen diese Zeichen gebraucht wurden. Es sind dies die sogenannten »Freizeichen», von denen Zusammenstellungen resp. Listen vom Patentamte veröffentlicht wurden, resp. gelegent lich veröffentlicht werden. Ein Verlag, der beispielsweise aus schließlich Bücher herausgibt, die sich mit dem Bäckereigewerbe befassen, wird die Darstellung einer Brezel schwerlich geschützt bekommen, weil diese als Freizeichen zu betrachten ist, das als Gildenzeichen schon Jahrhunderte lang geführt wurde. Erst wenn er die Breze! in ganz besonderer Darstellungsweise, viel leicht zusammen mit einer Stadlansicht, einem Monogramm oder der Firmenzeile verbindet, kann die Marke schutzfähig werden. Von der Eintragung in die Schutzrolle sind auch Marken ausge schlossen, die das sogenannte Rote Kreuz enthalten, weil dessen Führung nur Vereinen oder dem militärischen Sanitätsdienst Vorbehalten ist. Ein Verlag, der etwa nur sanitäre Werke führt, wird das Zeichen allein mit der Firma oder einem Monogramm nicht geschützt bekommen, wohl aber dann, wenn es lediglich als Hintergrund, als Bcgleitmotiv, demnach als Nebensache behan delt ist. Glaubt nun das Patentamt, eine gewisse Übereinstimmung der angemeldeten Marke mit einem für gleichartige Waren be stimmten, ebenfalls als Verlagszeichen benutzten, früher schon angemcldeten und geschützten Zeichen gefunden zu haben, so teilt es dies dem Inhaber des letzteren mit. Von demselben hängt es nun in der Hauptsache ab, ob er selbst bei einer gewissen Ähn lichkeit die neue Marke eintragen läßt oder ob er Widerspruch gegen die Eintragung erhebt. Man begegnet hier oft engher zigsten Anschauungen, zudem bewirkten Konkurrenzbeziehun gen, daß man in dieser Hinsicht nicht gerade großes Entgegen kommen findet. Wird innerhalb des Zeitraumes von vier Wochen kein Einspruch erhoben, so wird das Zeichen eingetragen. Bei Widerspruch prüft das Patentamt die angebliche Überein stimmung und trifft die Entscheidung. So kann es Wohl Vor kommen, daß ein sitzender Löwe, der bereits einem Verlage ge schützt ist, erneut geschützt werden kann, wenn der Inhaber des älteren Verlagszeichens mit dem sitzenden Löwen vergaß, recht zeitig Widerspruch zu erheben. Ähnliches ist möglich, wenn das Patentamt beim Vergleich feststelltc, daß beim neuen Zeichen doch eine Form gefunden wurde, die keine Ähnlichkeit mit dem alten Zeichen aufweist und damit zu Verwechslungen keinen Anlaß gibt. Das ist ja der eigentliche und enlscheidende Punkt: der Beschauer darf nicht auf den Gedanken kommen, Werke ein- 87Z
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