Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 09.01.1888
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1888-01-09
- Erscheinungsdatum
- 09.01.1888
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18880109
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-188801090
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18880109
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1888
- Monat1888-01
- Tag1888-01-09
- Monat1888-01
- Jahr1888
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
eine Vereinigung von der Art hergestellt, daß sie — die Gesamtheit der einzelnen Ingredienzien des Werkes angesehen — wesentlich und überwiegend den Charakter einer neuen geistigen Schöpfung an sich trägt,*) ist nach den Feststellungen des ersten Richters absolut nichts wahrzunehmen. Schon hiernach ist also die Unanwendbarkeit der Ausnahme bestimmung des tz 7 Ulkt, a auf den vorliegenden Fall außer Zweifel und bedarf daher die Frage, ob nicht auch der Zweck, »den nationalen Sinn des deutschen Volkes durch populäre Lektüre zu beleben« ein zu allgemeiner und weitgestreckter sei, um unter diese Gesetz bestimmung zu fallen, und ob dieser Zweck nicht mit dem schon vom Autor des ursprünglichen Werkes verfolgten flo vielfach zusamnien- falle, daß er nicht mehr als ein eigentümlicher literarischer Zweck erscheine, keiner weiteren Erörterung und Entscheidung. Nur soviel mag bemerkt werden, daß jedenfalls die Ent stehungsgeschichte der Vorschrift aus eine strenge, nicht auf eine ausdehnende Auslegung des Gesetzes hinweist. Dieselbe fand sich im Entwürfe als ß 6 und hatte daselbst folgenden Wortlaut: »Als verbotener Nachdruck ist nicht anzusehen: a. Das wörtliche Anführen einzelner Stellen eines bereits veröffentlichten Werkes. b. Die Aufnahme bereits veröffentlichter Schriftwerke von geringem Umfange, wie kleinere Aufsätze, Gedichte u. s. w in ein nach seinem Hauptinhalte selbständiges wissenschaftliches Werk, gleichviel ob dies in Form einer Zeitschrift erscheint oder nicht. Dasselbe gilt, wenn die Aufnahme in eine zu einen, eigen tümlichen litterarischen oder künstlerischen Zwecke, sowie zum Kirchen-, Schul- und Unterrichtsgebrauch veranstaltete Sammlung von Auszügen aus den Werken mehrerer Schriftsteller erfolgt « Die Motive sagen hierzu (Seite 25): »Die Sammlungen, in welche die wörtliche Ausnahme kleinerer fremder Erzeugnisse erlaubt ist, müssen einen selbständigen litterarischen resp. künst lerischen Zweck haben oder zum Kirchen-, Schul- oder Unter richtsgebrauch bestimmt sein. Die bloße Angabe eines der ge dachten Zwecke auf dem Titel kann selbstredend nicht genügen, einer Sammlung die im K 6 aä d gedachten Befugnisse zu sichern, dieselbe muß vielmehr die inneren Eigenschaften besitzen, welche zur Erreichung eines jener gesetzlich hervorgehobenen Zwecke erforderlich sind« Die Kommission des Reichstages strich den Passus »zu einem eigentümlichen litterarischen oder künstlerischen Zwecke« und wollte lediglich für Sammlungen zum Kirchen-, Schul- und Unterrichtsgebrauch die Benutzung fremder Werke in dem durch den Entwurf normierten Umfange gestatten. Der Kommissionsbericht erklärt ausdrücklich, daß man im übrigen den Sinn des Regierungsentwurfs nicht ändern wolle, denselben aber, um dadurch die Kasuistik zu vermeiden, redak tionell anders gefaßt habe, indem es heiße: »Als Nachdruck ist nicht anzusehen: L. Das wörtliche Anführen einzelner Stellen oder kleinerer Teile eines bereits veröffentlichten Werkes, sowie die Aufnahme, bereits veröffentlichter Schriften von geringem Umfange in ein größeres Ganzes, sobald dieses nach seinem Hauptinhalt ein selbständiges wissenschaftliches Werk ist, sowie in Sammlungen, welche aus Werken mehrerer Schriftsteller zum Kirchen-, Schul- und Unterrichtsgebrauch veranstaltet werden « Der Bericht bemerkt weiter: »Die Differenz von der Re gierungsvorlage besteht jetzt nur noch in der etwas geringeren Exemplifikation, sowie darin, daß solche Kompilationen, wie die Anthologieen, die Kommersbücher rc. in dem Paragraphen keine Stelle gefunden haben. Der Inhalt von a und b der Re gierungsvorlage findet sich ziemlich wörtlich in allen deutschen Nachdrucksgesetzen«. (Drucksachen Nr. 138 Seite 7 und 37). Bei der Verhandlung im Reichstage selbst wurde hinter den Worken: »znm Kirchen-, Schul- und Unterrichtsgebrauch« die Worte »oder zu einem eigentümlichen litterarischen Zweck« wieder eingesetzt und dabei von dem Referenten ausdrücklich bemerkt: »damit haben wir die Anthologieen und die Kommersbücher ge rettet und ich wünsche allerdings auch nicht, daß diese beiden zu Grunde gehen«. (Stenographischer Bericht Seite 824). Wenn daher nach den Materialien unter Sammelwerken »zu einem eigentümlichen litterarischen Zwecke« zunächst Anthologieen, Liederbücher, überhaupt Sammelwerke zu verstehen sind, welche regelmäßig einzelne kleinere Arbeiten verschiedener Schriftsteller oder Dichter nach einem bestimmten System und zu einem be stimmten Gebrauchszwecke zu einem Bande zusammenfassen, so würde sich diese Anschauung nicht wohl zu Gunsten einer Samm lung verschiedener Schriftwerke der hier vorliegenden Art ver werten lassen. Die Revision war hiernach zu verwerfen. »Der Verlagtzduchhandcl ist unsolide«. » — Übrigens hat mich unsere Unterrednung nur in meiner Meinung bestärkt, daß der Verlagsbuchhandel vielmehr unsolide ist, als der Sortimentsbuchhandel«. So lauteten die letzten Worte eines Professors, Verwalters einer größeren hiesigen Bibliothek, mit dem ich jüngst eine stundenlange Unterredung über die jetzige Be wegung im Buchhandel hatte. Im Verlause derselben hatte dieser Herr mir eine Anzahl Verlagssirmen guten Klanges genannt, welche mit Umgehung des Sortimentsbuchhandels sich direkt mit Bibliotheken in Verbindung setzten, um ihren Verlag billig anzu bieten. Es handelt sich meistens um lexikalische und sprachwissen schaftliche Werke in Sammlungen u. s. w. Gesehen habe ich keine einzige solche Offerte, und wenn ich die Richtigkeit der mir ge machten Angaben auch nicht bezweifle, so möchte ich, mangels that- sächlicher Beweise, hierauf nicht näher eingehen, sondern nur noch hervorheben, daß genannter Herr erwähnte, er kaufe Bücher solcher Verlagsfirmen überhaupt nicht mehr neu bei Erscheinen; denn es wäre nichts verdrießlicher, als den vollen Preis für ein Buch zu bezahlen, welches man erfahrungsgemäß und voraussichtlich nach einem Jahre oder kürzerer oder längerer Frist durch offene, bezw. versteckte Preisermäßigung zum halben Preise kaufen könne. Es ist das ein Beweis dafür, wie zweischneidig gewohnheitsmäßige Preisherabsetzungen wirken, geschehen sie offen oder durch Vermitt lung eines Antiquars. Es ist vielmehr eine verwandle Sache, auf die ich näher ein gehen möchte. Die letzten Jahre haben Prachtwerke und ähnliche Geschenklitteratur in steigender Zahl auf den Markt gebracht. Viele davon gehen natürlich nicht und werden dann sehr bald »aus geschlachtet«, d- h. in größeren und kleineren Posten an moderne Antiquare und sogenannte Exportgeschäfte billigst verkauft, während der Verleger den Ladenpreis aufrecht erhält. Beispiele dafür lassen sich in Hülle und Fülle namhaft machen; eins, von dem ich zufällig jetzt betroffen worden bin, sei hier angeführt. Vor zwei Jahren erschien ein Prachtwerk, das den Namen eines bekannten lebenden Dichters trägt und eine altgermanische Sage behandelt. Dieses Werk ist im Dezember hier durch einen Stadtreisenden (der Mann heißt Schlesinger) direkt vertrieben worden und zwar untcrZu- hilfenahme eines Weihnachtskataloges der Herold'schen Buchhand lung. »Sehen Sie«, hat Herr Schlesinger zu seinen Opfern ge sagt, »wie billig können Sie bei mir kaufen: dieses schöne neue Werk steht im Kätaloge der Herold'schen Buchhandlung — ist doch gewiß 'ne reelle und solide Firma — zu 20 ^ und ich kann Ihnen verkaufen ganz neue Exemplare, pompös gebunden, zu nur 9^!« So hat Herr Schlesinger hier seine Geschäfte gemacht. Daß er gerade einen Katalog meiner Firma benutzt hat, ist Zufall; jeder andere Katalog hätte ihm dieselben Dienste geleistet. Daß er aber überhaupt auf diese Weise Geschäfte hat machen können, ist eine schwere Schädigung nicht nur der zufällig davon betroffenen " Firmen, sondern des gesamten Buchhandels. Denn fragliches *) Waechter, Autorrecht S. 71.
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder