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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 18.04.1883
- Strukturtyp
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- Band
- 1883-04-18
- Erscheinungsdatum
- 18.04.1883
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- Deutsch
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1696 Nichtamtlicher Theil. ^ 86, 16. April. dieser Rechtsüberzeugung ist das Gesetz zum Schutze der Photographien vom Jahre 1876 entsprungen. Allein der Schutz der Photographie ist damit auf ein anderes Prinzip basirt worden, als auf dasjenige des künstlerischen Eigenthums, auf ein Prinzip, das sich sehr demjenigen des Muster- und Patent schutzes annähert, und es liegt auf der Hand und ist auch in den Motiven zum Gesetze ausgesprochen, daß dieser Schutz nur durch ein neues positives Gesetz geschaffen werden konnte. In der Schweiz existirt kein solches Gesetz und kein Staats vertrag, welcher das genannte neue Prinzip sanctionirte; und wenn man daher Photographien schützen will, so kann dies nur geschehen mit Rücksicht auf das die Grundidee des Vertrags vom Jahre 1869 bildende Prinzip des Schutzes der künstlerischen Idee. Es wäre daher zu untersuchen, ob im vorliegenden Fall die Photographien, um deren Nachbildung es sich handelt, sich als Kunstwerke darstellen. Die Damnificatin behauptet selbst nicht, daß dieselben etwas Anderes seien, als eine rein durch die Technik der Photo graphie gewonnene, in keiner Weise idealisirte Wiedergabe der Natur. Allerdings ist richtig, daß bei der Auswahl der Ob jecte der photographischen Darstellung und der Aufstellungs punkte für den Photographen auch der ästhetische, also künstlerische Gesichtspunkt in Betracht fiel; allein einestheils war dieser Gesichtspunkt nicht der maßgebende, sondern bei der Auswahl der Objecte der Darstellung handelte es sich vor allem darum, die bedeutendsten Bahnbauten und Ortschaften der Gotthard bahn bildlich darzustellen, und was den Standort des Photo graphen für die Aufnahme anbetrifft, so waren hier technische Rücksichten neben den ästhetischen ausschlaggebend. Sodann ist die bloße Auswahl des Objects für eine bildliche Darstellung, wenn sie auch einen gewissen künstlerischen Sinn erfordert, doch noch keine wirkliche künstlerische Idee, welche als künstlerisches Eigenthum Anspruch auf Schutz hätte; ein solcher Schutz kommt überhaupt nur der künstlerischen Production zu, nicht aber einer bezüglich des Objects der Darstellung noch so ästhetisch richtig gewählten, rein technischen Reproduction. Die hier fraglichen Photographien sind demnach keine eigentlichen Kunstwerke, sondern nur Producte einer allerdings sehr vollkommenen Technik und haben daher keinen Anspruch auf den bloß dem künstlerischen Eigenthum zukommenden Schutz. 3. Nach dem Gesagten ist der Angeklagte der Uebertretung der in Erw. 1 berührten Uebereinkunft nicht schuldig und daher freizusprechen. Ebensowenig kann den weitern von Seite der Damnificatin gestellten Begehren Folge gegeben werden. Was dagegen den Kosten- und Entschädigungs-Punkt be trifft, so rechtfertigt es sich nicht, der Damnificatin Kosten oder eine Entschädigung aufzulegen. Die Untersuchung ist allerdings auf die von Seite der Damnificatin erfolgte Verzeigung eingeleitet, die Anklage beim Bezirksgericht aber vom Statthalteramte von Amts wegen ge stellt und durch Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten zu gelassen worden. — Dagegen hat der Anwalt der Damnificatin niemals zu erkennen gegeben, daß er eine Privatstrafklage be treiben wolle, und ebensowenig sind die für einen solchen Fall vorgeschriebenen gesetzlichen Bestimmungen der §. 779. u. ff. des Gesetzes betreffend die Rechtspflege beobachtet worden. Die Kosten könnten daher den Verzeigern gemäß dem Schlußsatz des §. 904. des Gesetzes betreffend die Rechtspflege nur dannzumal aufgelegt werden, wenn dieselben durch ein verwerfliches oder mindestens leichtfertiges Benehmen die Ein leitung der Untersuchung verschuldet oder deren Durchführung durch lügenhaftes Vorbringen erschwert hätten. Hiervon ist aber keine Rede. Ebensowenig treffen die Voraussetzungen des tz. 905. zu, wonach unter Umständen einem freigesprochenen Angeklagten eine Entschädigung gesprochen und für den Ersatz einer solchen der Verzeiger haftbar erklärt werden kann. Schluß: 1. I. A. Preuß ist des eingeklagten Vergehens nicht schuldig und daher freigesprochen. 2. Die erst- und zweitinstanzlichen Kosten, bestehend in den Baarauslagen, sind auf die Gerichtscasse zu übernehmen. 3. Eine Prozeßentschädigung von Seite der Damnificatin an den Angeklagten findet nicht statt. 4. Dieses Urtheil ist dem Bezirksgericht Zürich unter Rück sendung der Acten und der Staatsanwaltschaft mitzutheilen. Misrellen. Mensch, ärgere dich nicht! — Da ist ein Verleger, wir wollen ihn'mal Gesellschaft für vervielfältigende Kunst in Wien nennen, der fühlt das Bedürfniß, die Continuation seiner Zeitschrift zu erhöhen. Er nimmt also die Landkarte zur Hand und findet einen Ort von nahezu 10,000 Einwohnern, in welchem er erst einen einzigen Abonnenten hat. Der Sortimenter daselbst hat zwar einige Male das 1. Heft der Zeitschrift verlangt und erhalten, dasselbe aber in bekannter Indolenz vermuthlich ruhig auf Lager liegen lassen, denn in einer Stadt von der Größe mit einem Fürsten hof, einer öffentlichen Bibliothek und sonstigen Institutionen muß ein derartiges Blatt doch mehr abonnirt werden. Also flugs der Bibliothek — und wer weiß wem noch? — die ersten fünf voll ständigen Jahrgänge zur gefälligen Ansicht geschickt. Der Biblio thekar, dem die Sendung vorher avisirt wird, schreibt zwar, man möge ihn ja verschonen; einmal seien für solche Anschaffungen seine Mittel zu schwach und dann habe er auch die curiose Gewohnheit, dergleichen Sachen von seinem Buchhändler am Platze zu beziehen, der ihn stets über alle Neuigkeiten mit der größten Aufmerksamkeit unterrichte; aber der Verleger muß das ja Wohl besser verstehen, denn eines schönen Tages kommen 3 mächtige Pallete an, deren Annahme der höfliche Bibliothekar nicht einfach verweigern mag und die er nun gegen Erlegung von 60 Pf. Bestellgeld vorläufig am Halse hat. Solche große Bücher nach Wien zurückzuschicken, das ist nämlich keine Kleinigkeit, die wollen gepackt sein und dann müssen so scropulös genaue Declarationen dazu geschrieben werden und das ist für einen gelehrten Herrn so schwer, daß er endlich seufzend zu seinem Buchhändler kommt und ihn bittet, die Sache zu besorgen. „Sie glauben nicht", sagt er dabei, „in welch' unver schämter Weise man heutzutage mit Zusendungen belästigt wird; es vergeht keine Woche, wo mir nicht von den Verlegern directe Zusendungen gemacht werden, und die größten und angesehensten Firmen betreiben esso. Und dabei haben die Leute doch ihren Schulz, aus dem sie ersehen können, daß hier zwei solide Sortimentsbuch handlungen bestehen, mit denen sie wahrscheinlich sogar selbst regel mäßigen Verkehr unterhalten; es ist doch, ganz abgesehen von der Belästigung des Publicums, auch ein Unrecht gegen diese." — So urtheilt der Privatmann; der Buchhändler aber packt seine Pallete, schafft sie zur Post und denkt: Mensch, ärgere dich nicht! Personalnachrichten. Herr Louis Fernau in Leipzig, der am 1. Jan. 1843 unter der Firma Voigt L Fernau seine Selbständigkeit gründete und bis Ende Juni vorigen Jahres seinem Berufe mit großer Treue er geben war, ein Mann von schlichtem und biederem Wesen, ist am 15. ds. nach kurzem Krankenlager in seinem 70. Lebens jahre entschlafen.
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