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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 18.04.1883
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- 1883-04-18
- Erscheinungsdatum
- 18.04.1883
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- Deutsch
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^ 88, 18 April. Nichtamtlicher Theil. 1695 Durch Urtheil vom 21. August d. I. sprach jedoch das Bezirksgericht Zürich den Angeklagten frei und legte der Damnificatin, Braun L Co., die Kosten, darunter eine Staats gebühr von 25 Fr. und eine Prozeßentschädigung von 50 Fr. an Preuß auf. Die Begründung läßt sich im Wesentlichen in folgende Sätze zusammenfassen: 1. Der Art. 16. des Staatsvertrages zwischen der Schweiz und Deutschland spreche nirgends ausdrücklich von der Photo graphie und es komme deshalb bloß in Frage, ob dieselbe in der Bezeichnung: „anderer Erzeugnisse aus dem Gebiete der Künste", inbegriffen sei, darauf müsse aber eine ver neinende Antwort gegeben werden. 2. Daß der Staatsvertrag den Schutz der Photographien aus drücklich ausgeschlossen habe, gehe schon daraus hervor, daß im Deutschen Reiche zum Schutze der Photographien unterm 10. Januar 1876 ein Gesetz erlassen worden sei, welches in tz. 5. die Bestimmungen enthalte, unter welchen der Urheber von solchen geschützt werde. Wenn nun aber im Deutschen Reiche der Uebereinkunft vom 13. Mai 1869 nicht diejenige Auslegung gegeben werde, welche ihr die Damnificatin (Braun L Co.) gebe, so können auch die für die Schweiz gültigen Bestimmungen nicht nach der An schauung der letzteren ausgelegt werden. 3 Wenn man am 23 Mai 1881, als die Uebereinkunft auf ganz Deutschland ausgedehnt worden, durch die Bestim mungen des Art. 16. die Photographie hätte schützen wollen, so wäre dieselbe ohne Zweifel ausdrücklich ausgenommen worden. 4. Die Damnificatin habe auch nicht behauptet und es geben die Acten keinen Aufschluß darüber, daß der Angeklagte bei der Nachahmung der Photographien irgend welche künstlerische Leistung gemacht habe. Die Fabrikation eines Lichtdruckbildes sei nicht eine selbständige geistige Auffassung eines bereits vorhandenen Kunstwerkes, sondern lediglich eine mit mehr oder weniger Geschick vorzunehmende mecha nische Reproduction eines gegebenen Originalbildes, eine Manipulation, welche, wenn richtig vorgenommen, die ganz genaue Wiedergabe dieses Bildes zur Folge habe. U. Gegen dieses Urtheil erklärte die Staatsanwaltschaft 1>ir Appellation und beantragte in der Appellationsverhandlung, daß der Angeklagte der Uebertretung der in Frage stehenden Uebereinkunft schuldig erklärt und z» 200 Fr. Buße verur teilt werde. Der Anwalt der Damnificatin schloß sich diesem Anträge an und stellte die weiteren Begehren, daß Preuß angehalten werde, der Damnificatin eine Entschädigung von 1500 Fr. zu bezahlen, ferner, daß die von dem Angeklagten veranstaltete Ausgabe des Gedenkblattes „zur Eröffnung der Gotthardbahn" demselben weggenommen und der Damnificatin auf Abschlag der ihr zukommenden Entschädigung überlaffen, sodann, daß der letzteren gestattet werde, das Urtheil in zwei ihr beliebigen öffentlichen Blättern zu veröffentlichen und eventuell, daß der Damnificatin weder Kosten noch eine Entschädigung an den Angeklagten aufgelegt werden. Der Vertreter des Angeklagten endlich trug auf Bestätigung des erstinstanzlichen Urtheils an unter Kosten- und Entschädigungs- solge für die Firma Adolf Braun L Co. Entscheidungsgründe: 1. Die Uebereinkunft zwischen der Schweiz und dem Nord deutschen Bunde zum gegenseitigen Schutz der Rechte an lite rarischen Erzeugnissen und Werken der Kunst vom 13. Mai 1869 nennt in Art. 16. als in der Schweiz geschützte Erzeugnisse der darstellenden Kunst ausdrücklich nur „Gemälde, Bildhauereien, Stiche und Lithographien", nicht aber „Photographien", obschon schon damals die Photographie eine sehr bedeutende Rolle spielts und die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen deren Erzeugnisse als Kunstwerke zu betrachten und deshalb gegen Nachbildung zu schützen seien, sowohl unter den Rechtsgelehrten, als in den Gerichten lebhaft ventilirt wurde (vgl. Bluntschli, deutsches Privatrecht tz. 48. Anm. 2). Wenn daher auch der fragliche Art. 16. den weitern Zusatz enthält „und aller andern gleichartigen Erzeugnisse aus dem Gebiet der Literatur oder Kunst", so ist doch nicht wohl anzu nehmen, daß man die Photographien ihrer nebensächlichen Be deutung wegen nicht ausdrücklich genannt, dieselben aber immer hin als unter diese „andern" Erzeugnisse fallend, habe betrachtet wissen wollen. Es liegt im Gegentheil viel näher, die nicht spezielle Ausführung der Photographien für eine absichtliche zu halten und dadurch zu erklären, daß man entweder der damaligen Rechtsanschauung gemäß die Photographie nur in den seltenen Fällen, wo sie ein wirkliches Kunstproduct ist, schützen wollte, es aber mit Rücksicht auf die Schwierigkeit der Unterscheidung und die erst in der Entwicklung begriffene Rechtsanschauung nicht für thunlich hielt, diese Fälle durch positive Gesetzesvorschrift zu reguliren, noch weniger aber der Photographie ohne eine Einschränkung Erwähnung thun wollte, oder aber, daß man die Photographien ganz vom Schutze ausschließen wollte. Letzeres erscheint als das wahrscheinlichere. Dafür spricht schon der Wort laut des Art. 16.; denn das Wort „gleichartige" als Bezeichnung anderer, neben den speciell genannten, ebenfalls dem Schutze unter stellten Erzeugnisse der Kunst kann nicht wohl auf Photographien bezogen werden. Eine wirkliche Gleichartigkeit zwischen Photo graphien und den vorher speciell genannten andern Erzeugnissen der darstellenden Kunst besteht nicht. Sodann ist es sehr begreiflich, daß, wenn man auch in gewissen Ausnahmefällen einen Schutz der Photographien für berechtigt erachten mochte, man doch mit Rücksicht auf die erst in der Entwicklung begriffene Rechtsanschauung diesen Schutz nicht in einer ganz vagen Weise durch einen internationalen Ver trag statuiren wollte; denn noch weit mehr als für gewöhnliche Gesetze muß für internationale Verträge eine streng positive und dem Ermessen des Richters möglichst wenig Spielraum lassende Redaction gewählt werden. Ein weiteres Moment dafür, daß man die Photographien förmlich von diesem Schutz ausschließen wollte, liegt darin, daß, nachdem Deutschland im Jahre 1876 ein besonderes Gesetz zu deren Schutz erlassen hatte, bei der im Jahr 1881 stattgesundenen Erneuerung und Ausdehnung des Staats vertrags vom Jahre 1869 auf Deutschland wiederum jede Er wähnung der Photographien unterblieb, während, wenn bei Ab schluß des Staatsvertrags im Jahre 1869 die Absicht obgewaltet hätte, die Photographien ebenfalls zu schützen, und nur die nähern Bedingungen, unter welchen dieser Schutz zu gewähren sei, dem Ermessen des Richters an Hand der fortschreitenden Rechtsentwicklung zu überlassen, so sehr nahe gelegen hätte, bei der Erneuerung im Jahr 1881 nunmehr diese in Deutschland durch positives Gesetz regulirte Frage ebenfalls positiv zu reguliren. 2. Aber selbst wenn man annimmt, daß der Staatsvertrag den Schutz der Photographien nicht ausschließe, so könnte doch ein solcher im concreten Falle in der Schweiz, resp. im Canton Zürich nicht gewährt werden. Wohl hat sich in Deutschland seither die Rechtsüberzeugung Bahn gebrochen, daß bei der Photographie nicht bloß die künstlerische Idee, sondern auch das Werk der reinen Technik Anspruch auf Rechtsschutz habe, und
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