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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 18.04.1883
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 18.04.1883
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- Deutsch
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Landschaften ein, erhielt aber zur Antwort, dieselben seien zu wenig genau, man müsse zur Aushilfe noch Photographien haben. Nunmehr verschaffte sich Preuß 7 Stück der aus dem Berlage der Firma Adolf Braun L Co. hervorgegangenen Photographien und übermittelte dieselben der Lithographengenossenschaft. Diese Photographien stellen folgende Landschaftsbilder dar: 1. Bellinzona, 2. Saecken-Viaduct, 3. Airolo, 4. Flüelen, 5. Jntschi-Reußbrücke, 6. Göschenen, 7. Wasen. , Unbestrittenermaßen hat Preuß die Genehmigung von Braun L Co. zur Benutzung ihrer Photographien nicht beigeholt, die selben überhaupt nicht angefragt. Er behauptete in der Unter suchung, die erwähnten 6 Skizzen seien von einem Engländer Namens Arthur Richmond bei seiner Durchreise ausgenommen und ihm überlassen worden, er war jedoch nicht in der Lage, dessen Wohnort oder Aufenthaltsort anzugeben, sodaß eine Ein vernahme desselben nicht stattfinden konnte. Die Lithographen genoffenschaft fertigte nun Zeichnungen der 7 Landschastsbilder an, lithographirte dieselben und füllte damit die Gedenktafel aus, die nunmehr überall käuflich ist. Ernst Conrad, Mitglied der Lithographengenoffenschaft, welcher die Zeichnungen machte, be merkte in seiner Einvernahme, daß dieselben sowohl an Hand der Skizzen als der Photographien angefertigt worden seien, und im gleichen Sinne sprachen sich Preuß und ein anderes Mitglied her erwähnten Genossenschaft aus. v. Dem Herrn Lithographen Hofer in Zürich wurde vom Statthalteramt die Frage zur Beantwortung vorgelegt, ob die auf dem Gedenkblc-tt enthaltenen Abbildungen von Landschaften ledig lich Nachbildungen der entsprechenden Photographien seien oder ob mit Bestimmtheit oder wenigstens mit Wahrscheinlichkeit an genommen werden könne, daß bei Herstellung des Gedenkblattes resp. der Landschaftsbilder auch die entsprechenden Skizzen Ver wendung gesunden haben. Darauf antwortete der Experte: „Die 7 erwähnten, auf dem Gedenkblatt enthaltenen Ab bildungen von Landschaften sind lediglich Nachbildungen der ent sprechenden beiliegenden Photographien und es sind bei Herstellung des Gcdenkblattes die entsprechenden Skizzen mit Bestimmtheit nicht benutzt worden." U. Dieser Fall gelangte zur Untersuchung durch das Statt halteramt Zürich, Abtheilung Strafsachen, infolge einer Klage, die Advocat Goll Namens der Firma Adolf Braun L Co. unterm 13. Juli d. I. gegen I. A. Preuß einreichte und in welcher aus geführt wurde, daß sich der Letztere der Uebertretung des Art. 19. der Uebereinkunst zwischen der Schweiz und Deutschland, betreffend den Schutz des literarischen und künstlerischen Eigenthums, schuldig gemacht habe. I'. Die erste Uebereinkunst zum gegenseitigen Schutze der Rechte an literarischen Erzeugnissen und Werken der Kunst wurde abgeschlossen zwischen der Schweiz und dem Norddeutschen Bunde unterm 13. Mai 1869. Dieser Vereinbarung folgte eine solche zwischen der Schweiz und Deutschland vom 23. Mai 1881 resp. es wurde unter diesem Datum die Uebereinkunst mit dem Nord deutschen Bunde ausgedehnt auf ganz Deutschland. Aus derselben sind hervorzuheben: Art. 16. „Die Urheber von Büchern, Broschüren oder andern Schriften, musikalischen Compositionen oder Arrangements, Zeich nungen, Gemälden, Bildhauereien, Stichen, Lithographien und allen andern gleichartigen Erzeugnissen aus dem Gebiete der Literatur oder Künste, welche zum ersten Male in dem Gebiete des Norddeutschen Bundes (jetzt ganz Deutschland) veröffentlicht werden, genießen in der Schweiz zum Schutze ihrer Eigenthums- rechte die in den nachfolgenden Artikeln näher bezeichnten Rechte" Art. 19. „Jede Vervielfältigung eines im Art. 16. erwähnten literarischen oder künstlerischen Werkes, welche ohne Genehmigung des Berechtigten in Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen ver gegenwärtigen Uebereinkunst veranstaltet wird, soll als Nachdruck bestraft werden." Art. 21. „Der Nachdrucker ist mit einer Buße von wenigstens 100 Franken bis auf höchstens 2000 Fr. und der Verkäufer mit einer Buße von wenigstens 25 Fr. bis auf höchstens 500 Fr. zu belegen, sie find außerdem verbunden, dem Eigenthümer für den ihm verursachten Nachtheil Ersatz zu leisten. „Sowohl gegen den Nachdrucker, als gegen den Einbringer und Verkäufer ist auf Wegnahme der Nachdrucksausgabe (Art. 19.) zu erkennen. In allen Fällen können die Gerichte auf Verlangen der Civilpartei verfügen, daß derselben die nachgebildeten Gegen stände auf Abschlag des ihr zugesprochenen Schadenersatzes zuge stellt werden." Art. 22. „In den durch die vorigen Artikel vorgesehenen Fällen ist der Erlös aus den weggenommenen Gegenständen dem Eigenthümer auf Abschlag des ihm erwachsenen Schadens auszu händigen, der Rest seiner Entschädigung ist im gewöhnlichen Rechtswege zu verfolgen." Art. 28. „Das Gericht kann den Anschlag des Urtheils an den von ihm zu bestimmenden Orten und die ganze oder auszugs weise Einrückung desselben in die von ihm zu bezeichnenden Zeitungen anordnen und zwar alles auf Kosten des Verurtheilten." 8. In seinem Verhör vordem Statthalteramt bestritt der An geklagte Preuß, der citirten Uebereinkunst zuwidergehandelt zu haben, mit der Begründung, daß die Photographie keine Kunst, sondern ein Handwerk sei. Die Bilder werden auf rein mecha nischem Wege ohne irgend welches künstlerisches Dazuthun des Photographen zu Wege gebracht. Deshalb seien auch in der er wähnten Uebereinkunst die Erzeugnisse der Photographie gar nicht erwähnt, während doch die letztere schon ihm Jahre 1869 und namentlich dann beim Abschluß der Uebereinkunst vom 23. Mai 1881 so entwickelt gewesen sei, daß man deren Erzeugnisse auch ausdrücklich unter den Schutz der Uebereinkunst gestellt haben würde, wenn man wirklich diesen Schutz beabsichtigt hätte. Ein eigentliches Kunstwerk allerdings, sei es ein Gemälde oder ein anderes Erzeugniß der Kunst, dürfe ohne Zustimmung des Eigen- thümers nicht photographirt werden, die einmal vorhandenen Photographien aber genießen keinen Schutz. L. Die beiden ebenfalls einvernommenen Mitglieder der Lithographengenossenschaft deponirten: Sie haben keine Idee davon gehabt, daß die Photographien aus dem Verlage der Firma Braun L Co. seien, weder habe ihnen Preuß etwas davon gesagt, noch weniger sei irgend ein Name oder ein Zeichen vorhanden gewesen, das sie veranlaßt hätte, auf unrechtmäßigen Besitz der Photographien von Seite des Preuß zu schließen. Sie können durchaus keine Verantwortlichkeit übernehmen, denn sie haben nur den Auftrag des Preuß ausgeführt, wie sic schon hundert andere gleiche Aufträge ausgesührt hätten. Die Reproduction der handwerksmäßig hergestellten Photographien sei ihnen noch nie verboten worden, dieselbe sei von jeher üblich gewesen und deshalb haben sie auch die Verwendung der Photo graphien für erlaubt gehalten. I. Unterm 29. Juli 1882 erhob das Statthalteramt Zürich, Abtheilung Strafsachen, beim Bezirksgericht Zürich Anklage gegen Joh. Albert Preuß wegen Uebertretung des Art. 19. der mehrerwähnten Uebereinkunst und beantragte dessen Bestrafung nach Maßgabe von Art. 21. ibiä., die Beschlagnahme und Con- fiscation der noch vorhandenen Gedenktafeln, sowie die Unbrauch barmachung der noch vorhandenen Lithographiesteine
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