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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 16.04.1883
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- 1883-04-16
- Erscheinungsdatum
- 16.04.1883
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- Deutsch
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Weidmannsche Bucht,, in Berlin. Haacke, u. R. Söpke, Aufgaben zum Übersetzen ins Lateinische. 2. Tl. 1. «btlg. s. Quarta. 1t. Ausl 8. *1.80 Harre, P., Hauptregeln der lateinischen Syntax zuin Auswendiglernen. 7. Anfl. 8. Cart. * 1. SO Veg»'« loguritbwiaüb-trlAOliomsti'iaoks» Uunckbueli. 87. Xuö. 8. 4. SO O. Wigand i» L«>vz>g. lkittvr'8 xkoarapbisob-statistisobss 5srilrou. 7. .<uü. Untsr llsä. V. 6. 2. Lä. 3. 5tx. 8. * 1. — Wilck« in Frankfurt a M. Ltziniuor, I'., 8«8bs.r« kil?.6 u. 8cbv!liuiltt> 4. * 1. 40 Nichtamtlicher Lhei l. Beantwortung der verlagsrechtlichen Frage in Nr. 76. Die Bemessung des eventuellen Umsangs eines Werkes im Berlagsvertrage, wie sie bei erst abzufassenden Werken von den Berlagshandlungcn gewöhnlich vorgesehen wird, ist gleichbedeutend mit der Bemessung des damit verbundenen Geschäftswagnisses. Die Größe dieses Wagnisses wird bedingt durch die Kosten der technischen Vervielfältigung und das an den Autor zu zahlende Honorar Behält sich also ein Verleger, wie in dem mitgetheilten Falle, vertragsmäßig vor, daß der Umfang sich auf 40 bis SO Druckbogen beschränken soll, so will er damit sagen, daß er ein größeres Engagement als für die Herstellungskosten und das Honorar bis zum Maximum von 50 Druckbogen nicht zu über nehmen gesonnen sei Wird ihm jedoch in der Folge das Manuskript mit einem Mal vollständig abgeliefert, so hat er sich, was selten Schwierig keiten verursachen wird, vor dem Druckbeginn davon zu über zeugen, daß seine Maximalbestimmung vom Autor eingehalten sei. Versäumt er dies, so begibt er sich damit des Rechts späteren Einspruchs und wie er sich dann selbstverständlich mit einem etwaigen Plus der technischen Herstellungskosten abzufinden hat, so sind auch keine Gründe dafür abzusehen, warum er, sofern das Honorar nach dem einzelnen Bogen berechnet wird, die über zähligen Bogen nicht honoriren soll. Allein bei erst abzufassenden Werken wird die Sache oft so liegen, daß das Manuscript nicht mit einem Mal, sondern nach und nach zur Ablieferung gelangt. Dann ist der Verleger nicht in der Lage, jene Controle üben zu können. Bei dem hier in Rede stehenden Falle scheint dies so zu sein, sodaß sich erst beim Druck des 30. Bogens herausstellte, daß das Werk nicht 50 Bogen, sondern mindestens 60 Bogen umfassen würde. Der Herr Ein sender erklärt, daß er in den Druck der weiter nothwendigen Bogen (51. u. ff.) seiner Zeit gewilligt habe, damit das Werk über haupt zum Abschluß gebracht werde. Seine Frage geht nunmehr dahin, ob er auch das Plus der Maximal-Bogenzahl (10—15 Bogen) zu honoriren habe. In dem Vertrag sei eine ausdrückliche Bestimmung, die ihn gegen solchen Mehranspruch positiv sichere, nicht enthalten. Eine derartige Bestimmung ist auch nicht nothwendig. Es genügt die vertragsmäßige Feststellung des Umfangs aus 40—50 Bogen. Ist dies in bestimmter Form geschehen und trifft die weitere Voraussetzung zu, daß das Manuscript nicht mit einem Mal vollständig, sondern stückweise abgeliefert wurde, so kann ein Anspruch auf Honorirung der überschüssigen Bogen nicht geltend gemacht werden Der Umstand, daß der Verleger vom 51 Bogen ab in das Plus der technischen Vervielfältigungskosten gewilligt hat, ist hierfür ohne Bedeutung, denn dazu war er gezwungen, wenn das Verlagsobject nicht ein unverwerthbares Fragment bleiben sollte Der vorstehenden Auffassung neigt auch die einschlagende Rcchtsliteratur zu, nur daß sich dabei seit länger als fünfzig Jahren eine Verclausulirung vererbt hat, die beim Mangel an wünschens- werther Klarheit leicht zu Mißdeutungen Anlaß geben kann. Schon Kramer (die Rechte der Schriftsteller und Verleger, 1827, S 143) unterscheidet nämlich bezüglich der Verabredung des Umfangs zwischen einer festen Verabredung und einem vor läufigen Anschläge des Verfassers. Hat sich der Verleger durch einen derartigen vorläufigen Anschlag zum Verlage „verleiten" lassen, so ist er nach Kramer nicht allein gehalten, den übernommenen Verlag ausznführen, sondern, wenn das Honorar bogenweise be dungen ist, auch die „mehreren" Bogen zu honoriren. Wächter (das Verlagsrecht, 1857, S. 360) sagt: „War das Honorar nach Druckbogen bestimmt und ein Maximum für den Umfang des Werkes festgesetzt, so kann für Ueberschreitungen der Autor ein Honorar nicht ansprechen, muß aber gleichwohl das Werk seinem wesentlichen Bestand nach in gehörigem Abschlüsse, also, insoweit hierdurch jener Umfang überschritten wird, unentgeltlich liefern." Dies ist ganz deutlich, aber Wächter fährt fort: „Eine solche Be schränkung bezüglich des Honorars ist aber an sich nicht schon da anzunehmen, wo überhaupt eine Bogenzahl genannt ist; denn diese ist im Zweifel als vorläufiger, nicht absolut bindender Ueberschlag zu betrachten." Klostermann (das geistige Eigen thum I., 1867, S. 363) wiederholt ziemlich wörtlich, was Wächter über den Gegenstand sagt. Es steht wie gesagt zu befürchten, daß Clauseln dieser Art leicht zu Mißauslegungen führen können. In welcher concreten Form denkt man sich z. B. den von Kramer vorgesehenen „vor läufigen Anschlag des Verfassers" als Basis des Vertragsab schlusses? Denkbar wäre derselbe doch nur in Gestalt einer sehr unbestimmten Planskizze des Verfassers, auf welcher der Verleger ohne diesbezügliche Gegenbemerkung eingingc. Sobald letzterer aber bei Formulirung des Vertrags jene den Umfang betreffende Angabe des Verfassers für voll nimmt, d. i. sie in nicht bedingter Weise im Vertrage anbringt und der Autor seinen Namen darunter setzt, ändert sich die Sache alsbald Von jenen bedingten Fassungen jedoch, wie man sie in Rücksicht auf die Natur der Autorthätigkeit in Verlagsverträgen öfter findet, derart etwa, daß es heißt: „das contrahirte Werk solle den Umfang von 50 Druckbogen möglicherweise nicht überschreiten" braucht hier keine Notiz genommen zu werden, denn sie haben selbstredend nichts Bindendes. Noch unbestimmter ist Wächter, wenn er der bloßen Nennung der Bogenzahl keine bindende Kraft zuerkennen will. Eine Exemplifizirung wäre hier zur genaueren Verständigung sehr erwünscht gewesen. Wenn es z. B. im Vertrage heißt: „Autor und Verleger einigen sich über den Verlag dieses oder jenes Werkes im Umfange von 40—50 Druck bogen", so kann der letztere Zusatz ebenfalls als bloße Nennung der Bogenzahl genommen werden, aber er sagt gerade genug, um eine bindende Verpflichtung daraus herleiten zu können. Die von Kramer und Wächter vorgesehenen Einschränkungen scheinen deshalb mehr beirrend als dringlich. Will man eine Unterscheidung der Art und Weise treffen, wie Autor und Ver leger sich erfahrungsgemäß über den eventuellen Umfang er klären und verständigen, so kann es nur die der bedingten und nicht bedingten Form in Bemessung der Bogenzahl sein. Ohne Grund wird die Bogenzahl im Vertrage nicht genannt, es kommt nur darauf an, wie dies in dem eben angedeuteten Sinne geschieht. Halle a. S., 12. April 1883. Aug. Schürmann. 8S7*
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