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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 11.08.1928
- Strukturtyp
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- 1928-08-11
- Erscheinungsdatum
- 11.08.1928
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188, 11. August 1928. Mitteilungen des Deutschen Verlegervereins. Nr. III. Bvrsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. Im vorliegenden Fall muß es sich um sehr große Quantitäten handeln, wenn man die Höhe des Schadens betrachtet und berück sichtigt, daß die Diebe in Wagen die Vorräte fortgefahren haben. Ich glaube, daß man auch in dieser Beziehung mit einiger Aus sicht auf Erfolg, besonders wenn sich Sachverständige über die Um stände des Falles aussprechen, mit einer Abänderung des Urteils rechnen kann. Leipzig, den 3. Februar 1928. vr. Hillig, Justizrat. Abdruckserlaubnis für ein Bcrlagswerk in Zeitungen. Frage: Ist der Verlag, welcher das Verlagsrecht an der Buch ausgabe eines Werkes besitzt, berechtigt, Dritten, insbeson dere Zeitungen, die Erlaubnis zum Abdruck des Werkes in Zeitungen zu geben? Das Verlagsrecht gibt dem Verleger das Recht, das den Gegen stand des Verlagsrechts bildende Werk zu vervielfältigen und zu verbreiten. Uber den Umfang dieses VervielfälügungS- und Ver- breilungsrechies des Verlegers spricht sich in Ermangelung beson derer Abmachungen zwischen Verfasser und Verlag das Verlags- rechlsgesetz vom 19. Juni 1901 aus. Ein über ein in Buchform herausgegebenes Werk abgeschlossener Verlagsvertrag gibt dem Verleger regelmäßig nur das Recht, das Werk in der von den Parteien angenommenen Form zu verviel fältigen und zu verbreiten. Die positive Bestimmung des 8 5 über die Hohe einer Auflage, die der Verleger mangels anderer Abmachung veranstalten kann, und die Beschränkung des Rechtes auf die Veranstaltung einer Auf lage, falls der Vertrag nichts anderes sagt, ergibt schon die Beschrän- kilng des Vervielfältigungs- und Verbreilungsrechies auf die Buch form. Ebenso spricht hierfür die Bestimmung des 8 4 des Verlags rechtsgesetzes, daß der Verleger, der ein Einzelwerk in Verlag ge- genommen hat, dieses Werk nicht für eine Gesamtausgabe oder ein Sammelwerk verwerten kann. Auch hier bildet den Grund für diese Bestimmung der Gedanke, daß der Verlag zur Verbreitung des Werkes nur in der Form berechtigt sein soll, die sich aus dem Ver trag ergibt. Deshalb bestimmt auch 8 14 des Verlagsrechtsgesetzes, daß der Verleger verpflichtet ist, das Werk in der zweckentsprechenden und üblichen Weise zu vervielfältigen und zn verbreiten. Die Gestattung des Abdrucks des Inhalts des Werkes an Dritte würde die Übertragung verlagsrechtlicher Befugnisse, die bei einem Einzelwerk nach 8 28 des Verlagsrechtsgesetzes an die Zustimmung des Urhebers geknüpft ist, bedeuten. Nach alledem ist das Abdrucksrecht in Zeitschriften, das soge nannte »serial right«, wie es im englischen Recht bezeichnet wird, in der Übertragung des ausschließlichen Verlagsrechtes nicht enthalten. Leipzig, den 6. Febr. 1928. Dr. Hillig, Justizrat. Wiedergabe von einzelnen Photographien englischen Ursprungs in einer in Deutschland erschienenen selbständigen wissenschaftlichen Arbeit. Nach welchem Recht wird die Wiedergabe von einzelnen in Eng land erschienenen Photographien in einer in Deutschland erschiene nen selbständigen, wissenschaftlichen Arbeit beurteilt? Großbritannien und Deutschland sind Mitglieder der Berner Übereinkunft. Nach Art. 10 des Textes der revidierten Berner Übereinkunft sind bezüglich der Befugnis, Auszüge oder Stücke aus Werken der Literatur oder der Kunst zu veröffentlichen, welche für den Unter richt bestimmt oder wissenschaftlicher Natur sind, oder in Chresto- malien auszunehmen, die Gesetzgebungen der Verbandsländer und der zwischen ihnen bestehenden oder in Zukunft abzuschließenden Abkommen maßgebend. Da zwischen Deutschland und Großbritannien kein besonderes Abkommen in dieser Hinsicht besteht, so bewendet es bei den allge meinen Grundsätzen des Art. 4 Abs. 1 der Übereinkunft, wonach die einem der Verbandsländer ungehörigen Urheber sowohl für die nicht veröffentlichten als für die in einem Verbandslande zum ersten Male veröffentlichten Werke in allen Verbandsländern, mit Aus nahme des Ursprungslandes des Werkes, diejenigen Rechte genießen, welche die einschlägigen Gesetze den inländischen Urhebern gegen wärtig einräumen oder in Zukunst einräumen werden. Der weitere Zusatz, daß die Verbandsurheber die in der Über einkunft besonders festgesetzten Rechte, unabhängig von der Gesetz gebung des Verbandslandes, in welchem der Schlitz beansprucht wird, genießen sollen, scheidet hier auf Grund der ausdrücklichen Vor schrift des Art. 10 aus, da die Bestimmungelt über Zitationsrecht nicht zu den besonderen Rechten der Übereinkunft gehören. Hiernach entscheidet für die Zulässigkeit der Aufnahme eines einzelnen erschienenen Werkes in eine selbständige, wissenschaftliche Arbeit in Deutschland allein der 8 19 des Kunstschutzgesetzes vom 9. Januar 1907. Es ist gleichgültig, ob die Werke, die reproduziert werden sollen, in Deutschland oder in einem anderen Verbandslande erschienen sind. Sind die Voraussetzungen des 8 19 gegeben und auch 8 21 be achtet, der nur eine unveränderte Vervielfältigung zuläßt, soweit nicht das für die Vervielfältigung angewendele Verfahren eine Änderung, insbesondere in der Größe, mit sich bringt, so besteht ein Anspruch des englischen Urhebers oder seines Rechtsnachfolgers nicht. Von 8 19 abgesehen ist zu prüfen, ob die in England erschienenen Photographien, von denen die Abbildungen in das Verlagswerk aus genommen worden sind, nach deutschem Recht überhaupt noch Schutz genießen. Nach 8 26 des Kunstschutzgesetzes endigt der Schutz des Urheber rechts an einem Werke der Photographie mit dem Ablauf von 10 Jahren seit dem Erscheinen des Werkes, bzw. wenn das Werk bis zum Tode des Urhebers noch nicht erschienen war, mit dem Ablauf von 10 Jahren seit dem Tode. Sind die Photographien also länger als 10 Jahre bis zum heu tigen Tage in England erschienen, so besteht ein Urheberrecht nach Art. 7 der Berner Übereinkunft überhaupt nicht mehr, da die Dauer des Urheberrcchtsschutzes in Deutschland dann maßgebend ist, soweit sie nicht länger ist als die im Ursprungslande. Leipzig, den 7. Februar 1928. vr. Hillig, Justizrat. Able.-nung des Biicherbettels. Immer wieder wird der Verlag mit Bettelbriefen bestürmt, in denen Privatleute, Beamte, Vereine und sogar staatliche oder städtische Institute und Behörden Bücherspenden erbitten. Häufig ist dabei em Hinweis, daß andre Verleger bereitwilligst solche Bitten erfüllt hätten (das soll besonders ziehen!) oder daß der Bücherbeitler die güligst gestifteten Werke bestens empfehlen werde. Um diese Unsitte auszurouen, genügt es nicht, daß der Verleger solche Bettelbriefe in den Papierkorb wirft, sondern der Gesuchsteller sollte in jedem Falle eine deutliche Zurückweisung erfahren. Die Mitglieder des Deutschen Verlegervereins verwenden, abge sehen von besonders wirkungsvollen, einzeln begründeten Brlefen, häufig mit Erfolg den allgemein gehaltenen, hier nachstehend abge- drucklen Brief: »Unter Hinweis auf die nachstehenden Ausführungen teile ich Ihnen mit, daß ich grundsätzlich meine Verlagswerke nicht verschenke und deshalb Ihrem Wunsche nicht entsprechen kann. Hochachtungsvoll Mitglied des Deutschen Verlegervercins«. Stetig wachsen die Ansprüche an die Freigebigkeit der Verleger in Form von Gesuchen um Kreistücke, die zu gemeinnützigen oder anderen, oft selbstsüchtigen Zwecken erbeten werden. Die übergroße Liberalität, die hier Jahrzehnte hindurch bewiesen morden ist, hat zu immer neuen Wünschen gereizt und die Vorstellung geweckt, daß der materidlle Wert des Buches tief unter seinem ideellen stehe, daß das Geistesprodukt für den Verleger gewissermaßen nur bedrucktes Papier bedeute. Um diesen verhängnisvollen Irrtum zu beseitigen, hält es der Deutsche Verlegerverein für seine Pflicht, seinen Mitgliedern ans Herz zu legen, alle Gesuche um Schenkung von Büchern, Atlan ten, Anschauungs- und Lehrmitteln aller Art sowie Zeitschriften in Zukunft abzulehnen, und zwar ohne Ausnahme und ohne An sehen der Person und des Zweckes. Den Vorwurf der Eng- und Hartherzigkeit wird so lange nie mand erheben können, als unsere Mitglieder sich nach ihrem Können an gemeinnützigen Bestrebungen beteiligen. Daß sie in dieser Be ziehung hinter keinem andern Stande zurückstehen, glauben wir zu wissen. Der Vorstand des Deutschen Verlegervercins. Verantwortlich sür diese Mitteilungen: Teiles Htidemann, G-schäslssiihrer des Deutschen Verlegervereins, Leipzig, Platostr. 3, 20
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