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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 25.01.1936
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- 1936-01-25
- Erscheinungsdatum
- 25.01.1936
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Nummer 31, 28. Januar 1V36 druckereien« mit, das; er sich gezwungen gesehen habe, eine Anzahl Berliner Buchdruckereibesitzer auf Grund der Ordnung für das graphische Gewerbe kostenpflichtig zu verwarnen, weil ihm Unter schreitungen der Richtpreise zur Kenntnis kamen, ohne das; die be treffenden Betriebe die auf Grund der Ordnung für das graphische Gewerbe vorgeschriebene Anzeige erstattet hatten. Er fügte noch hinzu, daß er in Zukunft mit allen Mitteln gegen die Firmen Vorgehen werde, die glauben, die Ordnung für das graphische Gewerbe um gehen zu können. Auf besonderer Anlage wird diese Ordnung in Form von Fragen und Antworten näher erläutert. Es wird hierbei u. a. betont, das; diese Ordnung eine Verordnung des Neichskom- missars für Preisüberwachung ist, welcher alle Betriebe, die Buch druckarbeiten für Dritte Herstellen, zwangsläufig unterworfen sind. — Unter der Überschrift »Ogra-Auskünfte« wird in Nr. 94/95 der »Zeit schrift« vom 24. Dezember 1935 ausgeführt, das; die Ordnung für das graphische Gewerbe (»Ogra«) in bestehende Verträge nicht eingreifen kann. Dabei wird bemerkt, daß mündliche Absprachen kein Vertrag sind. vr. Plum berichtet in der »Zeitschrift für Deutschlands Buch drucker« Nr. 04/95 1935 über die Abschlüsse von 33 Aktiengesell schaften im deutschen Druckgewerbe. Das Bild, das Dr. Plum vor Augen führt, ist kein einheitliches. Einerseits ist der allgemeine Wirtschaftsaufschwung nicht spurlos am Druckgewerbe vorüber gegangen, andererseits werden aber auch die Schwierigkeiten aufge zeigt, die sich einer besseren Ertragsgestaltung in den Weg gestellt haben. Als kennzeichnende Tatsache darf wohl der Hinweis gelten, das; in den Tabellen sowohl Dividendeneinstellungen als auch Wieder aufnahmen von Dividendenzahlungen veranschaulicht werden und schließlich auch Ermäßigungen wie Erhöhungen des Dividendensatzes. Ein Teil der Druckerei-Aktiengesellschaften habe nicht nur die Ver lustwirtschaft überwunden, sondern bereits Gewinne aufzuweisen. Von den 33 erfaßten Druckerei-Aktiengesellschaften zahlten 1634/35 (die eingeklammerten Zahlen beziehen sich auf das Fahr 1933/34) 23 (2«) keine Dividende, 2 (4) 3>/o, 3 (1) 4°/o, 1 (1) 5°/», 2 (1) 6<Vo, 2 (0) 8°/o. vr. Plum glaudt den wirtschaftlichen Fortschritt gegen über dem voraufgegangenen Geschäftsjahr hauptsächlich in einer Ver ringerung des Kapitalschwundes zu erkennen, der aber noch keines wegs zum Stillstand gekommen sei. Teilweise gehe das Druckgcwerbe erst heute zu einer Bereinigung der Kapitalverhältnisse über: im einzelnen wird dies näher erläutert, und zwar unter Hinweis auf zwei bekannte Aktiengesellschaften des Druckgewerbes. Interessant und gewiß auch bezeichnend ist die Feststellung, das; im Geschäftsjahr 1934/35 die mittleren und kleineren Unternehmungen verhältnis mäßig stärker vom Kapitalschwund betroffen wurden als die größeren Gesellschaften. Es wird dies mit den weit besseren Ausgleichs- und Umstellungsmöglichkeiten der letzteren erklärt. Was den Rein gewinn betrifft, so wird manche Verschlechterung desselben von vr. Plum auf die geringeren betriebsfremden Erträgnisse zurück- gcführt, wobei betont wird, daß der Ausfall der Stcuergutschcine eine beträchtliche Nolle spiele. Aufmerksamkeit verdient nicht minder die Feststellung, daß im Gegensatz zu der uneinheitlichen Entwicklung der Betriebserträgnisse die Löhne und Gehälter überwiegend eine Zunahme zeigen. Allerdings sei in einzelnen Fällen auch die Lohn- und Gehaltssumme zurückgegangen, aber der Rückgang wäre dann immer hinter dem Rückgang der Betriebsverhältnisse zurückgeblieben. Eine Neuausgabe des Kommentars zur Tarifordnung für die Buchdruckergehilfen wird in nächster Zeit herausge geben, und zwar von vr. Stock -Berlin, Geschäftsführer des Deut schen Buchdrucker-Vereins, in dessen Hand schon früher die Bear beitung der »Erläuterungen zum Deutschen Buchdrucker-Tarif« lag. Seit vier Jahren sind keine Kommentierungen auf dem Gebiet des Tarifrechts der Buchdruckergehilfen erfolgt. Die Herausgabe des neuen Kommentars erfolgt im Einvernehmen mit der Neichsbetriebs- gemeinschaft 8 Druck in der Deutschen Arbeitsfront. Verordnung gegen Preissteigerungen aus Anlaß der Er' Höhung von Eisenbahngütertarifen vom 20. Jan. 1936 Wie vor kurzem bekanntgegeben wurde, hat sich die Reichsbahn zu einer Erhöhung ihrer Gütertarife gezwungen gesehen. Zur Ver meidung einer Verteuerung der Lebenshaltung sind die wichtigsten Lebensmittel von der Erhöhung ausgenommen worden. Um auch im übrigen eine Erhöhung der Verbraucherpreise zu verhindern, hat der Ncichswirtschaftsminister zusammen mit dem Neichsminister für Ernährung und Landwirtschaft, dem Neichsarbeitsminister, dem Neichsverkehrsminister, dem Neichsminister des Innern, dem Neichs minister für Volksaufklärung und Propaganda und dem Neichsforst- meister am 20. Januar 1936 eine Verordnung gegen Preissteige rungen aus Anlaß der Erhöhung von Eisenbahngütertarisen erlassen, die sofort in Kraft getreten ist. Durch den 8 1 der Verordnung sind allgemeine Preiserhöhun gen aus Anlaß der mit dem 20. Januar 1936 in Kraft getretenen Erhöhung von Eisenbahngütertarifen verboten worden. Übertretun gen des Verbots werden gemäß 8 4 der Verordnung mit Geldstrafen von unbegrenzter Höhe bestraft. Das Ziel der Verordnung ist, eine Abwälzung der durch die Tariferhöhung verursachten Mehrkosten auf den Verbraucher zu verhindern. Die Negierung erwartet, daß jede Wirtschastsstuse die Mehrkosten fiir die Beförderung der Ware zur nächsten Stufe aus ihrer Vcrbienstspanne trägt. Für gebundene Preise ist dieser Grundsatz in 8 2 der Verordnung ausdrücklich aus gesprochen worden. Hier müssen die Preise so bemessen werden, daß für den Abnehmer eine Erhöhung seiner Einstandspreise nicht ein- tritt. Wurde bislang »frei Empfangsort« geliefert, so bedarf eine Änderung dieser Art der Preisstellung oder der Preise selbst durch den Verband schon nach 8 1 der Verordnung über Preisbindungen und gegen Verteuerung der Bedarfsdeckung vom 11. Dezember 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 1248) der Einwilligung des zuständigen Neichs- ministers. Durch die neue Verordnung wird auch dem einzelnen Mit glied des Verbandes verboten, die Versendungsmehrkosten dem Ab nehmer in Rechnung zu stellen. Bei einer Preisberechnung »ab Werk« oder mit Frachtbasis muß der Preis um den Betrag der Frachtmehrkosteu herabgesetzt oder darf die Fracht nur in der bis herigen Höhe berechnet werden. Dies gilt auch für laufende Verträge. Erscheint im Einzelfall diese zunächst allgemein ange- ordnete Art der Verteilung unbillig, so gibt der Abs. 2 des 8 2 der Verordnung die Möglichkeit, das; die beteiligten Wirtschaftskreise sich vertraglich über eine andere Art der Verteilung einigen. Kommt eine gütliche Einigung nicht zustande, so können gemäß 8 3 der Ver ordnung der zuständige Neichsminister oder von ihm beauftragte Stellen eine anderweitige Verteilung zwangsweise herbcisühren, wenn dies aus volkswirtschaftlichen Gründen oder zur Vermeidung besonderer Härten dringend erforderlich erscheint. Entsprechende An träge sind bei den zuständigen Preisüberwachungsstellen einzureichen. Herausgabe wissenschaftlicher Zeitschriften durch Hochschullehrer Der Reichs- und Preußische Minister für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung hat unterm 4. Januar 1936 die nachstehende An ordnung herausgegeben: Nach 8 9 Absatz 3 des Gesetzes (zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiete des allgemeinen Beamten-, des Besoldungs- nnd des Versorgungsrcchts. Anm. d. Schrift!.) vom 30. Juni 1933 (Neichs gesetzbl. I S. 433 ff.) ist eine schriftstellerische, wissenschaftliche, künst lerische und Vortragstätigkeit sowie die mit der Lehr- und Forschungs- tätigkeit zusammenhängende Gutachtertätigkeit von Lehrern an öffent lichen Hochschulen genehmigungsfrei. Maßgebend ist hierbei der Ge sichtspunkt, das; diese Tätigkeiten, insbesondere schriftstellerische Tätig keit, nach freiem Belieben ausgeübt und gestaltet, bei Anwachsen der Amtspflichten ohne weiteres eingeschränkt, bei Nachlassen der Amts pflichten, z. B. in den Ferien, ausgedehnt werden können. Die Herausgabe von wissenschaftlichen Zeitschriften muß in dessen, da sie in der Regel mit terminmäßig zu erledigenden Arbeiten verbunden ist, als verwaltende Tätigkeit und daher nicht als genehmi gungsfreie wissenschaftliche Tätigkeit angesehen werden. Vorbehalt lich jederzeitigen Widerrufs erteile ich jedoch hiermit allen plan mäßigen Hochschullehrern die Genehmigung zur Herausgabe im Deut schen Reiche erscheinender wissenschaftlicher Zeitschriften ihres Fach gebietes. Da diese Tätigkeit nicht im Zusammenhang mit dem Hauptamt steht und außerhalb des Staatsdienstes ausgeübt wird, bleiben den Professoren die hierfür aufkommenden Vergütnngen in voller Höhe belassen. Da ferner die Tätigkeit nicht im öffentlichen Dienste ausge übt wird, so sind diese Vergütungen auch nicht kürzungspflichtig. Die Genehmigung gilt auch für diejenigen Dozenten und nicht beamteten außerordentlichen Professoren, die Assistenten sind oder eine Lehrauftragsoergütung aus der Staatskasse beziehen. Dieser Anordnung etwa entgegenstehende Erlasse werden gleichzeitig aufge hoben. Hundert Jahre Buchhandlung H.L. Schlapp, Darmstadt Die Firma H. L. S ch l a p p in D a r m st a d t wurde am 26. Ja nuar 1836 von Heinrich Ludwig Schlapp gegründet und noch vor seinem Tode von seinem Sohn Rudolf Schlapp weitergeführt. Ihm folgte seiu Sohn Ernst Rudolf Schlapp, der feine buchhändlerische Ausbildung bei Bangel L Schmitt in Heidelberg genossen hatte und das väterliche Geschäft nach Rückkehr von einem längeren Aufenthalt in Nordamerika am 1. Februar 1896 von seiner Mutter übernahm. Unter seiner Leitung hat sich das schon damals weit über die Grenzen Tarmstadts bekannte Unternehmen weiter vorteilhaft entwickelt. Es 83
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