Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 07.01.1936
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- 1936-01-07
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- 07.01.1936
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Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel gegen ihren Gutschein ein Buch einzutauschen. Man mag sagen, daß mancher ein Buch erhalte, das ihm nie etwas zu geben habe. Darauf sei erwidert, daß wohl nur wenige unter den vielen Tausend waren, die sich nicht auf diesem Weg einen lange ge hegten Wunsch erfüllten. Und sie wünschten sich des Führers Buch (200 Exemplare hat der Zentralverlag der Partei zur Verfügung gestellt), sie bekamen andere politische grundlegende Werke, sie konnten sich Werke der deutschen Landschaften und deutschen Dichter, Bücher von Fahrten und Abenteuern, Bildbücher und Beschäftigungsbücher aussuchen. Ich habe viele gesehen, die nicht nur ein Buch hatten, sondern drei und vier, oft »Gesammelte Werke-, die sie sonst nie erhalten würden. Und dann war aus dem großen Festsaal auf einmal ein Lesezimmer geworden, denn, wer sich so sehr ein Buch wünscht, ergreift Wohl immer die erste Gelegenheit, um ein wenig darin zu blättern, um es so ganz zu seinem Besitz werden zu lassen. Diese Bücher sind nicht umsonst gegeben, die Freude ihrer Besitzer ist schönster Dank für alle Spender. Wir wissen, daß durch sie viele Stunden stillen Glückes in deutsche Familien kamen. L—er. Betrachtungen über die Verramschung Von Rechtsanwalt Dr. Willy Loffmann in Leipzig Begriff, Voraussetzungen und Rechtsfolgen der Verramschung eines Berlagswerkes haben in den letzten Jahren wiederholt Schrifttum und Rechtsprechung beschäftigt, ohne daß es bisher zu abschließenden Ergebnissen gekommen ist. Vielmehr hat ein Urteil des Landgerichts Leipzig (als Berufungsinstanz) vom 13. März 1935 (vgl. Elster in Börsenblatt 1935 Nr. 202 und 289) dieses Problem neu aufgewühlt und hat dabei die Zustimmung des Rechtsberaters der Stagma, Rechtsanwalt Or. Wilhelm Ritter in Berlin (IW. 1935, 2663) gesunden. I. Die Verramschung ist das Abstoßen von Vorräten eines Verlagswerkes durch den Verleger. Regelmäßig bedeutet die Ver ramschung zugleich die Aufhebung des Ladenpreises, weil mit der Verramschung das Verlagswerk außerhalb der normalen Ver breitung durch den deutschen Sortimentsbuchhandel gestellt wird, und weil der Ramschkäufer grundsätzlich nicht die Verpflichtung hat, einen ihm vom verramschenden Verleger vorgeschriebenen Preis einzuhaltcn, vielmehr der Preis für die verramschten Ber- vielfältigungsstücke dann im freien Handel festgesetzt wird. Wenn dagegen das eingangs erwähnte Urteil des Landgerichts Leipzig (das zum gleichen Ergebnis kommt) seine Auffassung damit be gründet, daß der Restbuchhändler im Gegensatz zum Sortimenter keine Bertriebsverpflichtung hat, so geht das fehl, denn der Sorti menter hat niemals gegenüber dem Verfasser des Werkes, das er dem Publikum anbietet, eine Verbreitungsverpslichtung, weil deren Vorhandensein bedeutet, daß der Verfasser mit Ansprüchen gegen ihn oder den Verleger hervortreten kann, wenn der Sortimenter seiner Verbreitungsverpflichtung ihm, dem Verfasser gegenüber, nicht genügt hat. II. Voraussetzung des Rechts zur Verramschung ist — darüber herrscht nahezu Einstimmigkeit — die Unmöglichkeit, das Werk aus dem normalen Wege durch die Organisation des deutschen Buch händlers abzusetzen. Eine Absatzstockung genügt also nicht. Dabei ist aber die »Absatzunfähigkeit» ein relativer Begriff. Entscheidend ist, ob angesichts des Absatzes der letzten Zeit damit zu rechnen ist, daß der Verleger sein in dieses Verlagswer^ gestecktes Kapital gemäß kaufmännischen Grundsätzen realisieren kann. Ist zum Beispiel mit Einwilligung des Verfassers die Auslage sehr hoch bemessen worden, um hierdurch einen billigen Ladenpreis zu er möglichen, so muß ein dieser Auflagenhöhe entsprechender Absatz erzielt werden. So kann es m. E. zu Unzuträglichkeiten führen, wenn das Recht zur Verramschung von der Erzielung absolut bestimmter Absatzzisfern abhängig gemacht wird, wie das der tz 12 des Musters eines Normal-Verlagsvertrags zwischen Schrift stellern und Verlegern (Börsenblatt 1935 Nr. 142, abgedruckt bei Schriebe! »Das Recht der Reichskulturkammer- Bd. II S. 93) vorsieht, wonach Voraussetzung dieses Vcrramschungsrechts ist, daß in zwei aufeinanderfolgenden Jahren durchschnittlich weni ger als 150 Stück abgesetzt worden sind. Das ist unter Umständen bei großer Auflagenhöhe zu wenig, kann aber auch, wenn es sich um kleine Auslagen handelt, zu viel sein. Dagegen kann nicht gefordert werden, daß, ist einmal diese »Absatzmöglichkeit- eingetreten, der Verleger, bevor er zur Ver ramschung seines Verlagswerkes schreite, es zunächst einmal mit 20 der Herabsetzung des Ladenpreises (während der Auflage) ver suche. Denn wird der Ladenpreis dann so weit herabgesetzt, daß eine Absatzmöglichkeit besteht, so kommt das eben wirtschaftlich einer Verramschung gleich, sodaß also die Wirkung gegenüber dem Verfasser die gleiche ist. Entscheidend ist aber das Grundsätzliche: zwar trägt der Verleger das Risiko des Verlagsvertrages, sodaß (Reichsgericht in Ufita VIII s1935j 287) ein Vertrag, inhaltlich dessen der Verfasser die Kosten der Herstellung trägt, während der Verleger den Vertrieb des Werkes leitet, einen Lohndruck vertrag, verbunden mit einem Dienstvertrag, darstellt. Aber das bedeutet einerseits nicht, daß nicht ein vom Verfasser über nommener Absatz gerade mit dem Wesen des Verlagsvertrags unvereinbar sei. Vielmehr hängt die Beantwortung dieser Frage von den Umständen des Einzelsalles ab. Andererseits aber be deutet die Übernahme des Risikos nicht, daß dieses Risiko bis zum letztmöglichen Ende des Berlagsvertrags vom Verleger zu tragen sei. Vielmehr entspricht der Voraussetzung der Ausgabefähigkeit, die beim Beginn der Verlegertätigkeit bestehen muß, die Vor aussetzung der Absatzfähigkeit während des Laufens des Verlags vertrages. Oder negativ gefaßt: fällt die relative Absatzfähigkeit fort, so steht es dem Verleger srei, den Saldo seines Verleger risikos durch Verramschung des Verlagswerkes zu ziehen. Dabei ist noch zu erwägen, ob der Rechtsgedanke des § 21 Satz 2 VG. (wonach der Verleger während der Auflage den Ladenpreis ermäßigen darf, soweit nicht berechtigte Interessen des Verfassers verletzt werden) auch aus den Fall der Ver ramschung Anwendung findet, ob also der Verfasser die Ver ramschung untersagen kann kraft seiner berechtigten Interessen. Das würde also daraus hinauslaufen, daß der Verfasser kraft seines Urheberpersönlichkeilsrechts grundsätzlich jede Ver ramschung verhindern könnte. Nun ist zunächst zu bedenken, daß jener Satz des Z 21 VG den Fall, daß die Interessen von Verlag und Verfasser einander widerstreben, nach Treu und Glauben ausgleichen will (Hosfmann, Verlagsgesetz S. 94, beistimmend Pinzger in GRUR 1932, 941). Auch Allfeld stimmt dieser Auffassung zu (S. 103) und macht mit Recht darauf ausmerksam, daß, wenn ein weiterer Absatz des Werkes nur bei Preisermäßi gung möglich sei, ein entgegenstehendes persönliches Interesse, also das Urheberpersönlichkeitsrecht grundsätzlich nicht in Frage komme. Es muß also bei der Absatzunfähigkcit des Werkes das wirtschaftliche Interesse des Verlegers im Hinblick auf das von ihm übernommene Risiko als überwiegend angenommen werden. Es dürfte sich tatsächlich auch nur in Ausnahmefällen ein Interesse des Verfassers Nachweisen lassen, das eine Ver ramschung als unzulässig erscheinen läßt. Ein vermögensrecht- liches Interesse kommt kaum in Betracht, denn das Interesse des Verfassers, Anteil an einem hohen Ladenpreis zu erhalten, muß gegenüber den vermögensrechtlichen Interessen des Verlegers, das eine Saldierung seines Risikos gebietet, zurücktreten. Und ein urheberpersönlichkeitsrechtliches Interesse dürfte nur selten hindernd im Wege stehen. Denn der Makel, der früher dem ver ramschten Buche anhastete (dabei gilt die Mißachtung mehr dem Namen wie der Sache, ebenso wie es bezüglich der Zwangslizenz ist), ist längst geschwunden. Man begegnet im Restbuchhandel den
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