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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 07.01.1936
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- 1936-01-07
- Erscheinungsdatum
- 07.01.1936
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- Deutsch
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Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel angesehensten Namen von Verfassern und Verlegern, und weiter ist hier die willkommene Gelegenheit geboten, sonst unerschwing liche Werke zu erwerben (man denke zum Beispiel an kunstwissen schaftliche Publikationen, die gerade durch den Restbuchhandel vielfach erst in den Besitz der wirklichen Interessenten gelangen konnten). Zudem ist es Gemeingut aller Bücherfreunde und Bücherkäufer geworden, daß die Tatsache der Verramschung über Wert des Buches wie über Bedeutung von Verfasser und Verleger nichts besagt, daß Umstände, die außerhalb dieses Geistesgutes und seiner Wirksamkeit liegen, zu dieser finanziellen Maßnahme gezwungen haben, die überdies — man denke an wissenschaftliche Werke — ebenso sehr im Interesse des Verfassers liegt, weil es nur auf diese Weise möglich ist, Raum für die geplante Neuauf lage zu machen. Und schließlich ist ein — von den meisten in diesem Zusam menhang übersehenes — Sicherheitsmaterial in dem Ankaufsrecht des Verfassers gemäß 8 26 VG. vorhanden. Bevor der Verleger an die Verramschung geht, hat er die Verpflichtung, den Verfasser von seiner Absicht, das Werk zu verramschen, in Kennt nis zu setzen, um diesem die Möglichkeit zu geben, die noch vor handenen Vorräte gemäß 8 26 VG innerhalb angemessener Frist aufzukaufen. --Macht aber der Verfasser von seinem Unkaufsrecht Ge brauch, so erhält der Verleger für die Abgabe der Restbestände nach 8 26 VG den niedrigsten Preis, für welchen er das Werk im Betriebe seines Verlagsgeschäftes abgibt. Dieser Betrag ist aber praktisch höher als der Preis, zu dem ec verramschen kann.« Mit diesen Ausführungen des eingangs erwähnten Urteils vom 13. März 1935 hat das Landgericht Leipzig die Grundsätze seines Urteils vom 21. Dezember 1832 (IW 1933, 1612) aus gegeben, wonach der niedrigste Preis, zu dem der Verfasser sein Werk ankaufen kann, auch der Ramschpreis sein kann (in Ver kennung der Tatsache, daß der niedrigste Preis im Sinne des 8 26 VG nur ein solcher sein kann, der beim regulären Absatz durch die Organisation des deutschen Buchhandels erzielt wird). Diese Mitteilungspflicht des Verlegers an den Verfasser ist (so Pinzger in GRUR 1932, 1940) Nebenverpflichtung, nicht Hauptverpflichtung, wie das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 13. März 1935 annimmt. Wenn das Urteil sich dabei auf Punkt 10 der Richtlinien für den Geschäftsverkehr zwischen erzählenden Schriftstellern und Verlegern gründet, so ist dieser Hinweis nicht durchschlagend, da hieraus nicht ersichtlich ist, daß diese Mit- teilungsverpslichtung nach buchhändlerischer Gewohnheit dadurch als Hauptverpslichtung angesehen wird, daß ein Verstoß dagegen die Verramschung unzulässig macht. Punkt 10 (wie überdies auch 8 12 des Normal-Verlagsvertrags) tut lediglich dar, daß über haupt eine solche Mitteilungsverpflichtung besteht (was bislang bestritten war), ohne daß man hieraus zur Frage der Haupt- und Nebenleistung etwas entnehmen könnte. Denkt man aber daran, daß nach herrschender Lehre nicht einmal die ^Zahlungsverpflich tung des Verlegers eine Hauptverpslichtung für ihn darstellt, so kann cs keinem Zweifel unterliegen, daß die Mitteilungsverpflich tung des Verlegers nur eine Nebenverpflichtung darstellt an gesichts der hierdurch gewahrten Interessen des Verlegers. Über dies hat sich, was den Prozeßbeteiligten des landgcrichtlichcn Ver fahrens entgangen ist, bereits das Oberlandesgericht München in dem hier vertretenen Sinne ausgesprochen (Urteil vom 13. Juni 1930 in Zeitschrift für Rechtspflege in Bayern 1930, 347). III. Die Rechtsfolgen der Verramschung sind, daß das Ver lagsrecht für die verramschte Auslage, aber auch nur für diese, endet. Hat also der Verleger noch das Recht zur Veranstaltung neuer oder der weiteren Auflagen, so endet sein Verlagsrecht nicht; vielmehr kann der Verfasser gemäß 8 1? VG verfahren. Ist das Honorar nach dem Absatz durch einen nach dem Ladenpreis prozentual »rechneten Betrag bestimmi, so erhält der Verfasser seinen Anteil am Erlös aus dem Restverkaus. Ist die Verramschung dagegen unzulässig gewesen, so kann sich der Verfasser dem Verleger gegenüber uns den Standpunkt stellen, daß der Verlag sich einer positiven Vertragsverletzung (so das OLG München) schuldig gemacht hat, insofern er seine Verbreitungsverpslichtung hinsichtlich des Verlagswerkes durch Verkauf der Vorräte an den Restbuchhandel schon verletzt hat, und kann gemäß den allgemeinen Bestimmungen des BGB « (8 325 BGB) das volle Honorar evtl, auch noch einen darüber hinausgehenden Schadensersatz fordern; eine andere Rechtskon struktion mit dem gleichen Ergebnis bei Ritter in IW 1935, 2663. Das gilt aber nicht, wenn lediglich die Mitteilung an den Verfasser über die beabsichtigte Verramschung unterblieben ist. Weil es sich hierbei um eine Nebenverpflichtung handelt, löst deren Verletzung lediglich einen Schadensersatzanspruch des Verfassers aus (so P i n z g e r a. a. O.). Das Landgericht Leipzig lehnt diese Auffassung im Urteil vom 13. März 1935 ab und bemerkt dazu: »Wenn man dem Verfasser lediglich einen Schadensersatz anspruch aus der unterbliebenen Mitteilung gewährt, so be deutet das praktisch fast stets, daß der Verfasser benachteiligt wird, weil er regelmäßig einen Schaden nicht wird beweisen können. Die praktische Folge der Pinzger'schen Auffassung ist also die, daß zwar der Verleger eine Pflicht verletzt hat, der Verfasser aber seine Ansprüche wegen der Bcwcisschwierigkeiten nicht durchzusetzen vermag. Der Verfasser müßte nämlich be weisen, daß er im Falle des Ankaufs der Restbestände durch ihn durch deren Absatz einen höheren Gewinn erzielt hätte als den Betrag, der ihm aus dem Ramscherlös vom Verleger zugestan den wird. Dieser Beweis ist Praktisch nicht zu führen, und das Ergebnis der Pinzger'schen Auffassung für den Verfasser im höchsten Maße unbillig. Andererseits ist nicht zu verkennen, welche Schwierigkeiten dem Verleger durch die Mitteilung an den Verfasser entstehen können.« Dem kann nicht zugestimmt werden; denn es wird hierbei der Grundgedanke übersehen, daß der Verfasser überhaupt nur dann einer beabsichtigten Verramschung widersprechen kann, wenn sein überwiegendes Interesse hierdurch verletzt werden würde. Ist das nicht der Fall, so ist sein Widerspruch unbegründet und der Ver fasser hätte (sinngemäß dem Rechtsgedanken von RGZ 65, 40, vgl. Hoffmann Verlagsgesetz S. 110) der Verramschung zuzu stimmen, wenn er davon in Kenntnis gesetzt worden wäre, kann also, wenn diese Benachrichtigung unterblieben ist, nicht irgend welche Ansprüche daraus herleiten, die ihm nicht zugestandcn hät ten, wäre er benachrichtigt worden. Hätte dagegen ein wichtiger Grund Vorgelegen, der den Verfasser berechtigt hätte, der Ver ramschung zu widersprechen und hätte er in der Auseinander setzung mit dem Verleger diese Nachweisen können, so trifft auch in diesem Falle die Ausführung des Urteils nicht zu. Vielmehr ist in diesem Ausnahmefalle, in dem das widerstreitende Recht des Verfassers das übermächtige ist, auch ein Schadensersatz anspruch wirklich begründet. Der Verleger wird also gut tun, nicht nur den Verfasser von seiner Absicht, zu verramschen und auf die Möglichkeit des Ankaufs der Restvorräte zum billigsten Preise, zu dem der Verleger das Werk beim normalen Absatz abgibt, zu unterrichten, sondern auch ihm zu erklären, daß, falls er in einer bestimmten Frist sich nicht erkläre, er, der Verleger, dann den Verkauf an den Restbuchhändler vornehmen werde. Schließlich empfiehlt sich zur Klärung der Sach lage der Hinweis daraus, daß der Verleger einen Widerspruch des Verfassers nur beachten werde, wenn aus der Begründung sich ergebe, daß ein wichtiger Grund zum Widerspruch vorliegc. Senkt an die XVinterkttfslpende des Deutschen Schrifttums 21
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