Einleitung Llmsahsteuerfreiheit nach ß 7 UStG., kann nur dann in Anspruch genommen werden, wenn I sämtliche nachstehend aufgeführte Voraussetzungen erfüllt sind. Fehlt also nur eines dieser Erforder- W niffe, dann besteht kein Anspruch auf Umsahsteuerfreiheit. Das vorliegende Merkblatt stellt also lediglich eine Zusammenfassung des seit dem L. Januar LSZL geltenden Mchtszustandcs dar, so daß sich insbesondere an den Beschränkungen der Steuerfreiheit auf das Vorliegen des Großhandelsbegriffs und des buchmäßigen Nachweises nichts geändert hat. Auch empfiehlt es sich, vor Benutzung des Merkblattes die darin angeführten Börsenblattaufsätze nochmals nachzulesen. s. Verlas (Vgl. Mrsenblatt Nr. 232 vom S. X. 7SZI, Nr. 25 vom ZV. I. und Nr. 248 vom 22. X. 7SZ2) AuSfühvuns eknev bevetts vorliegenden Bestellung (Vovvevkauf). Es muß sich danach handeln um eine Vorbestellung auf Grund von Vorankündigungen im Börsenblatt oder von Prospekten, ferner um Zeitschristenkontinuationen, Fortsetzungs- und Lieferungswerke (vgl. hierzu Urteil des Veichsfinanzhofs vom 77. Oktober 7S30, Bd. rs S. 7 ff.). wevkliefevunssvevtvag zwischen Verlag nnd Nuchdvutkevei. Erforderlich ist das Dorliegen eines Werklieferungsvertrages, auf Grund dessen der Druckerei nicht nur die gesamte Herstellung, sondern auch die Papierbeschaffung übertragen wird. Außerdem muß es sich um eine fremde Druckerei, also nicht um einen aus Verlag und Druckerei gemischten Betrieb handeln, weil zwischen unselbständigen Betriebsteilen kein Werklieferungsvertrag denkbar ist. Der Werklieferungs vertrag muß ein einheitlicher sein, es darf also nicht daneben noch ein selbständiger Vertrag zwischen Verlag und Buchbinder bestehen- denn in solchem Falle tritt nach dem Urteil des Veichsfinanzhofs vom rz. Oktober 7937 Steuerpflicht ein. Dagegen dürste es unbedenklich sein, wenn der Buchbinder ledig lich vom Drucker als dessen Hilfsperson herangezogen wird. Liegt ein einheitlicher Werklieferungsvertrag einschließlich der Papierbeschaffung zwischen Verleger und Drucker vor, dann ist es für die Umsatzsteuer freiheit gleichgültig, ob der Versand der Ware direkt ab Buchdruckerei erfolgt oder die Expedition beim Verlag selbst stattfindet. Lieferungen und Leistungen im Großhandel. Maßgebend hierfür ist der Erwerbszweck des Abnehmers im Einzelfalle. Großhandel liegt vor bei Lieferungen an einen Abnehmer, der a) die Gegenstände zur gewerblichen Weiterveräußerung, b) zur gewerblichen Herstellung anderer Gegenstände, c) zur Bewirkung gewerblicher Leistungen, cl) zur Bewirkung beruflicher Leistungen erwirbt. Demnach gelten als Lieferungen im Großhandel- s) Dehördenlieferungen, d. h. Lieferungen an das Veich, die Länder oder andere öffentlich-recht liche Verbände (Stadt- und Landgemeinden, öffentliche Bibliotheken, öffentliche und nichtöffentliche Schulen, Theater, Konservatorien, Musikschulen, Beschaffungsämter, Handels- und Gewcrbe- kammern, Krankenhäuser, Wehrmacht, Gefängnisverwaltungen usw.p dagegen nicht Schulbücher- lieferungen, soweit der Bezug durch den einzelnen Schüler selbst oder durch Vermittlung des Lehrers klaffenweise für die einzelnen Schüler erfolgt, b) Lieferungen von Fachliteratur (wissenschaftliche Werke, wissenschaftliche und Fachzeitschriften sowie Fortsetzungen) für den Geschäftsbetrieb des Abnehmers oder für die Angehörigen der freien Berufe (selbständige Mchtsanwälte, Ärzte, Architekten, Zahnärzte, Dentisten, Bücherrevisoren, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Ingenieurbüros, Patentanwälte,privatgelehrte,freie Künstler usw.). Dagegen sind keine Großhandelsumsätze alle Lieferungen an unselbständige Abnehmer (Beamte aller Art, Lehrer, Pfarrer, angestellte Berufsmusiker usw.). NuchniStzisev Nachweis dev steuevfveien Umsätze. Dafür genügt, daß sich aus den vorhandenen Aufzeichnungen Nachweisen lassen- 7. der Bestelltag des Kunden (Firma bzw. Name und Beruf), 7. der Liefertag des Lieferanten (Buchdruckerei), sofern der Verlag nicht selbst expediert, 3. der Tag der Weitergabe an den Kunden (evtl, laut Mitteilung der Druckerei, wenn diese und nicht der Verlag expediert), 4. der berechnete Preis. Nach vorstehendem sind also Lieferungen an das Sortiment nur dann umsahsteuerfrel, wenn es sich um solche handelt, die auf Grund von Vorbestellungen (vor Ausdruck eines Wertes oder einer Zeitschrift) getätig werden, ferner zwischen Ver lag und Druckerei ein WertlieferungsvertragsverhältniS besteht und die Lieferung buchmäßig nachgewiesen werden kann.