Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel, Nr. 284 vom 6. Dezember 4932. Das dem Börsenblatt Nr. 278 vom 29. November beigelegte Merkblatt wird hierdurch ersetzt. Merkblatt zu H 2 LtGtG. Ernlettuns llmsahsteuerfreiheit nach ß r UStG., kann nur dann in Anspruch genommen werden, wenn I sämtliche nachstehend aufgeführten Voraussetzungen erfüllt sind. Fehlt also nur eines dieser Erforder- D nisse, dann besteht kein Anspruch auf ttmsahsteuerfreiheit. Das vorliegende Merkblatt stellt also lediglich eine Zusammenfassung des seit dem L. Januar L93L geltenden Rechtszustandes dar, so daß sich insbesondere an den Beschränkungen der Steuerfreiheit auf das Vorliegeu des Großhandelsbegriffs und des buchmäßigen Nachweises nichts geändert hat. Auch empfiehlt es sich, vor Benutzung des Merkblattes die darin angeführten Börsenblattaufsätze nochmals nachzulesen. Sortiment (Dgl. Börsenblatt Nr. 44 vom 24. II. und Nr. 4SS vom 2S. VIII. 4SZ4, Nr. 24S vom 22. X. 4SZ2.) Atiskühvuns einev bevetts vovltegenden Neftelluns (Sovvevkauf). Oer Vorverkauf steht im Gegensatz zum Lagerverkauf, d. h. bereits vor Aufgabe der Bestellung beim Verleger, Barsortimenter oder Grossisten muß die Kundenbestellung vorliegen. Ansichtsendungen und Auswahlsendungen sind also z. B. nicht als vorverkauft zu betrachten. Lieferungen und Leistungen im Großhandel. Maßgebend hierfür ist der Erwerbszweck des Abnehmers im Einzelfalle. Großhandel liegt vor bei Lieferungen an einen Abnehmer, der u) die Gegenstände zur gewerblichen Weiterveräußerung, b) zur gewerblichen Herstellung anderer Gegenstände, c) zur Bewirkung gewerblicher Leistungen, ch zur Bewirkung beruflicher Leistungen erwirbt. Demnach gelten als Lieferungen im Großhandel: s) Behördenlieserungen, d. h. Lieferungen an das Reich, die Länder oder andere öffentlich-recht liche Verbände sStadt- und Landgemeinden, öffentliche Bibliotheken, öffentliche und nichtöffentliche Schulen, Theater, Konservatorien, Musikschulen, Beschaffungsämter, Handels- und Gewerbe kammern, Krankenhäuser, Wehrmacht, Gefängnisverwaltungen usw.)- dagegen nicht Schulbücher- lieferungen, soweit der Bezug durch den einzelnen Schüler selbst oder durch Vermittlung des Lehrers klassenweise für die einzelnen Schüler erfolgt, b) Lieferungen von Fachliteratur (wissenschaftliche Werke, wissenschaftliche und Fachzeitschriften sowie Fortsetzungen) für den Geschäftsbetrieb des Abnehmers oder für die Angehörigen der freien Berufe (selbständige Rechtsanwälte, Ärzte, Architekten, Zahnärzte, Dentisten, Bücherrevisoren, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater,Ingenieurbüros, Patentanwälte, privatgelehrte,freie Künstler usw.). Dagegen sind keine Großhandelsumsätze Lieferungen an unselbständige Abnehmer (Beamte aller Art, Lehrer, Pfarrer, angestellte Berufsmusiker usw.). Nuchmäßisev Nachweis dev sieuevfveien Umsätze. Dafür genügt, daß sich aus den vorhandenen Aufzeichnungen Nachweisen lassen: a. der Bestelltag des Kunden (Firma bzw. Name und Beruf), 2. der Liefertag des Lieferanten (Verlag, Grossist, Barsortiment), z. der Tag der Weitergabe an den Kunden- 4. der berechnete Preis. (Verlag s. umstehend.)