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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 17.11.1934
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1934-11-17
- Erscheinungsdatum
- 17.11.1934
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19341117
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-193411179
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- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19341117
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- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1934
- Monat1934-11
- Tag1934-11-17
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sls- 269, 17. November IS34. Redaktioneller Teil. vvrsenblatt f. b. Dtschn Buchhandel. II. Aufnahme a) Als Mitglieder können ausgenommen werden: 1. Buchhändler im Reich, 2. Gewerbetreibende, die neben anderen Waren auch Gegen stände des Buchhandels verbreiten oder verleihen, 3. Buchhändler im Gebiet angeschlossener Auslandvereine (8 13 a und e), 4. Buchhändler im übrigen Ausland. b) Zur Aufnahme ist erforderlich: 1. der Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte, 2. eine ausreichende fachliche Vorbildung, 3. die bindende schriftliche Verpflichtung, die in 8 4,2 er wähnten Satzungen, Ordnungen und Verfügungen zu be folgen, und zwar sowohl für denjenigen, der die Aufnahme nachsucht, als auch für den von ihm vertretenen Geschäfts betrieb, 4. der Nachweis handelsgerichtlichec Eintragung. Er kann vom Vorsteher im Einzelsall erlassen werden. c) Die Ausnahme vollzieht die vom Vorsteher damit beaustragtc Stelle. Die Gründe einer Ablehnung brauchen nicht mitge teilt zu werden. >1) Über sämtliche Mitglieder wird eine Stammrolle geführt, in die ihre Namen und Firmen sowie alle eintretendcn Ände rungen einzutragen sind. Es gelten hierfür die in KZ 65/66 des sächsischen Gesetzes aufgeführten Bestimmungen. 8 3 Rechte der Mitglieder Jedes Mitglied hat dem Verein gegenüber das Recht: 1. auf gleichen Anteil am Vereinsvermögen, 2. persönlich an den Hauptversammlungen teilzunehmen oder sich in diesen vertreten zu lassen (8 22 V e), 3. mit seinen Firmen in das alljährlich erscheinende Adreß buch des'Deutschen Buchhandels ausgenommen zu werden, 4. alle vom Verein unterhaltenen Einrichtungen zu benutzen, 5. das Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel und die sonstigen vom Börscnvercin herausgegebenen Veröffent lichungen unter den hierfür festgesetzten Bedingungen zu beziehen, 6. auf Schutz der von ihm festgesetzten Ladenpreise im Rah men der buchhändlerischen Verkehrs- und Verkaufsbe stimmungen. 8 4 Pflichten der Mitglieder Die Mitglieder haben ihre geschäftlichen Maßnahmen den Forderungen der Standesverbundenheit unterzuordnen. . Jedes Mitglied hat dein Verein gegenüber insbesondere fol gende Pflichten: 1. das Eintrittsgeld, den Jahresbeitrag sowie zur Durch führung des Vercinszweckes notwendige Umlagen pünkt lich zu entrichten. 2. für sämtliche Buchhandelsfirmen, denen es angehört, die vom Börscnverein selbst oder von seinen Untergliederungen erlassenen, von ihm genehmigten und veröffentlichten Satzungen, Ordnungen und Verfügungen zu befolgen, 3. die von den Verlegern festgesetzten Ladenpreise cinzuhalten, soweit nicht ausdrücklich Ausnahmen zugelassen sind, 4. Buchhändlern und Wiedervcrkäufern, die gegen die Be stimmungen der Verkaufsordnung geflissentlich verstoßen haben, auf Aufforderung des Vorstehers überhaupt nicht oder nur mit beschränktem Rabatt zu liefern oder Liefe rungen zu vermitteln, 5. Neuerscheinungen dem Abnehmer und der Öffentlichkeit nicht früher oder zu niedrigeren Preisen anzubieten, als der vertreibende Buchhandel dazu imstande ist, 6. jedes in seinem Verlage erscheinende neue Werk und jede neue Auflage mit Ausnahme von Musikalien sofort in einem Stück mit den erforderlichen Angaben zur kosten losen Ausnahme in die Bibliographie an die mit ihrer Be arbeitung betraute Stelle zu senden. Diese Stücke sind, so weit sic nicht völlig unveränderte Neuauflagen darstcllen, der Deutschen Bücherei des Börsenvereins unberechnet zu überlassen, 7. jede Änderung der Firma sowie der Person der Inhaber, Teilhaber oder verantwortlichen Leiter, ferner Neugrün- dungcn und Erwerb bestehender Firmen der Geschäfts stelle sofort anzuzeigen, 8. sich bei Verfehlungen dem Urteil des Bereinsgerichts zu unterwerfen, Sicherheiten und Vertragsstrafen innerhalb der gesetzten Frist zu leisten. § 5 Ehrenmitgliedschast Die Hauptversammlung kann auf Antrag des Vorstehers Mitglieder oder Nichtmitgliedcr, die sich um den deutschen Buchhandel oder den Börsenvcrein besonders verdient ge macht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung von Beiträgen befreit. 8 6 Verlust der Mitgliedschaft a) Die Mitgliedschaft geht verloren: 1. durch den Tod, 2. durch Austritt, der nur für den Schluß des Geschäfts jahres mit einer Frist von drei Monaten erklärt werden kann, 3. durch Wegfall einer der in 8 2 genannten Voraussetzungen für die Aufnahme, es sei denn, daß der Vorsteher den Fortbestand der Mitgliedschaft auf Antrag zuläßt, 4. durch satzungsgcmäße Ausschließung, über welche das Ver- cinsgcricht entscheidet. df Das Ausscheiden eines Mitgliedes ist im Börsenblatt bekannt zugeben. e) In jedem Fall des Verlustes der Mitgliedschaft ist die Bei- tragspflicht für das laufende Geschäftsjahr zu erfüllen. ck) Mit dem Verlust der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche gegen den Verein. Das ausschcidcnde Mitglied bleibt jedoch für die zur Zeit seines Ausscheidens vorhandenen Schulden des Börsenvereins diesem gegenüber zu dem gleichen Anteil wie jedes andere Mitglied haftbar. Die Haftung erlischt ein Jahr nach Ablauf des Vierteljahrs, in welchem das Aus scheiden des Mitgliedes bei Gericht angczeigt ist. 8 7 Verletzung der Mitglicdspslichtcn Als Verletzung der Mitgliedspflichten gelten: 1. eine Handlungsweise, die mit der Ehre eines Kaufmannes unvereinbar ist oder das Ansehen des deutschen Buchhan dels schädigt, 2. Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung, die Satzungen, Ordnungen und Verfügungen zu befolgen, 3. ausdrückliche Verweigerung der Zahlung eines satzungs gemäß festgesetzten Beitrages, 4. Nichtzahlung von Beiträgen innerhalb dreier Monate nach der ersten Zahlungsaufforderung. Bei Mitgliedern im überseeischen Ausland kann diese Frist verlängert werden. 8 8 Das Vcrcinsgcricht a) Für die Verfolgung der Verletzung von Mitgliedspflichten ist das Bereinsgcricht zuständig. d) Es besteht aus mindestens vier vom Vorsteher auf ein Jahr ernannten Mitgliedern. Das durch das Verfahren betroffene Vcreinsmitglied kann die Erweiterung des Vereinsgerichts um ein stimmberechtigtes Mitglied seines Vertrauens fordern. o) Der Vorsteher ernennt den Vorsitzenden des Bereinsgerichts. Dieser beruft das Vereinsgericht ein und leitet seine Sitzun gen. ä) Das Verfahren wird durch eine vom Vorsteher erlassene Ord nung geregelt. o) Gegen den Spruch des Vereinsgerichts ist Berufung an den Vorsteher zulässig. Die Berufung hat aufschiebcnde Wirkung. Die Entscheidung des Vorstehers ist endgültig. 1007
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