X: 269, 17. November 1834. Redaktioneller Teil. Börsenblatt s. d. Dtschn Buchhandel. jedoch mehrere Gaue verwaltungsmäßig zusammengelegt werden. Nähere Angaben hierüber erfolgen noch. In Orten, in denen mindestens fünf Bundesmitglieder ansässig sind, sind Ortsgruppen zu bilden, soweit sie nicht schon bestehen. Die mit der Führung der Gaue betrauten Obleute werden besonders bekanntgegeben. Die Ortsgruppen obleute werden von den Gauobleuten ernannt. Die Zuweisung der Mitglieder an die Gaue und Ortsgruppen erfolgt ebenfalls durch die Geschäftsstelle des Bundes unter Benachrichtigung von Mitglied, Gau und Ortsgruppe. 6. Für das Geschäftsjahr iyz4 bleibt es bei der bisherigen Beitragsregelung. Der Bund reichsdeutscher Buchhändler erhebt für den Rest des laufenden Geschäftsjahres keinen besonderen Beitrag. Die Höhe der künftigen Beiträge zum Börsenverein und zum Bund wird später noch bekanntgegeben werden, wenn für beide der neue Haushaltplan vorliegt. Wer mit Beiträgen für 1934 noch im Rückstände ist, wird hiermit zur umgehenden Zahlung aufgefor dert. Nur pünktliche Beitragszahlung gewährleistet ordnungsmäßige Geschäftsführung und erspart unnötige Unkosten. 7. Für den Bezug des Börsenblattes für den Deutschen Buchhandel gelten mit sofortiger Wirkung folgende Bestimmungen: Mitglieder des Börsenvereins erhalten gegen pünktliche Beitragszahlung ein Stück des Börsenblattes kostenlos geliefert. Weitere Stücke des Börsenblattes kosten für Mitglieder des Börsen vereins monatlich RM z.;o. Der Preis für Mitglieder von dem Börsenverein angeschlossenen Fachverbänden in den Einzelkammern der Reichskulturkammer, die nicht Mitglieder des Börsenvereins sind, sowie für solche Betriebe, welche in die Stammrolle des Bundes reichsdeutscher Buchhändler eingetragen sind, beträgt RM 4.— monatlich. Sonstige Nichtmitglieder haben für das Börsenblatt monatlich RM 7.— zu zahlen. Mitglieder des Bundes reichsdeutscher Buchhändler, welche das Börsenblatt nicht beziehen, erhalten den Redaktionellen Teil des Börsenblattes vom 1. Januar 19z; ab in Anrechnung auf den Mitgliedsbeitrag geliefert. Leipzig, den 12. November 1934 Baur, Vorsteher Anlage: Satzung des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler in der von der Hauptversammlung beschlossenen Fassung Erster Abschnitt. Pom Zweck des Vereins und seinen Mitgliedern K 1 Name, Sitz und Zweck des Vereins a) Der Börsenverein der Deutschen Buchhändler zu Leipzig (BDB.), gegründet am 30. April 1825, besitzt Rechtsfähigkeit nach dem sächsischen »Gesetz, die juristischen Personen betref fend«, voni 15. Juni 1868. Der Verein hat seinen Sitz in Leipzig. Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr. Die Vereinszeitschrift ist das Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel. In ihm veröffentlichen der Vorsteher und die von ihm bevollmächtigten Stellen des Ver eins ihre Bekanntmachungen. d) Als wirtschaftliche Arbeitsgemeinschaft dient der Verein der Förderung des deutschen Buchhandels!m In- und Ausland. Als Gemeinschaft des Gesamtbuchhandels ist er Wahrer von Standessitte und Standesordnung, Vertreter und Helfer in allen Berussfragen. Der Verein arbeitet zum Nutzen des Gcsamtbuchhandels. Sein Zweck ist nicht auf wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet. e) Aufgaben des Vereins sind insbesondere: l. die Zusammenarbeit mit den buchhändlerischen Beruss- gruppen und Fachverbänden des In- und Auslandes, 2. die Feststellung allgemein gültiger geschäftlicher Bestim mungen im Verkehr der Buchhändler untereinander und mit dem Publikum, 3. die Schaffung und Unterhaltung von Einrichtungen zur Erleichterung des Geschäftsverkehrs, 4. die Förderung der Ausbildung, insbesondere die Erziehung des buchhändlerischen Nachwuchses, 5. Leitung und Unterhaltung der Deutschen Bücherei, der Deutschen Buchhändler-Lehranstalt und der Reichsschule des deutschen Buchhandels, 6. Pflege und Ausbau der sozialen Einrichtungen des Buch handels. 8 2 Von der Mitgliedschaft I. Über Buchhandel und Buchhändler a) Gegenstände des Buchhandels sind gemäß altem Brauch: alle Werke des Schrifttums, der Tonkunst, der bildenden Kunst und Lichtbildnerei, die durch ein graphisches Verfahren ver vielfältigt sind. b) Buchhändler im Sinne dieser Satzung ist, wer für eigene Rechnung oder als Verantwortlicher Leiter von Geschäftsbe trieben gewerbsmäßig Gegenstände des Buchhandels herstellt, verbreitet oder verleiht. 1006