Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 17.11.1934
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- 1934-11-17
- Erscheinungsdatum
- 17.11.1934
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- Deutsch
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- Saxonica
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- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-193411179
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- Urheberrechtsschutz 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1934
- Monat1934-11
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X: 288, 17. November 1934. Redaktioneller Teil. Börsenblatt f. d. Dtschn Buchhandel. 2. für die Beratung von Anträgen auf Auflösung des Vereins. 3. für die Beratung wirtschaftlicher Fragen, insbesondere solcher der Verkehrs- und Berkaufsordnung. e) Die Entscheidung über das Ergebnis der Beratungen des Großen Rates trifft der Vorsteher nach Befragung des Klei nen Rates. Seine Entscheidung tritt mit der Bekanntgabe im Börsenblatt in Kraft. Satzungsänderungen treten mit der Eintragung in das Gcnosscnschaftsrcgister in Kraft. Wegen der Auflösung siehe 8 22 III Ziffer 4. c>) Der Vorsteher beruft den Großen Rat ein und leitet seine Sitzungen. 8 21 Amtsdaucr und Amtsführung a) Die Tätigkeit des Vorstehers, des Stellvertreters, des Schatz meisters, der Mitglieder des Kleinen und Großen Rates sowie der Ausschüsse endet mit der Abberufung. Die Berufung ist auf drei Jahre begrenzt. Wiederbcrufung in das gleiche Amt ist zulässig. k) Die Tätigkeit ist ehrenamtlich, Auslagen werden vergütet. 8 22 Die Hauptversammlung I. Einberufung a) Die ordentliche Hauptversammlung findet alljährlich in der Regel am Sonntag Kantate zu Leipzig statt, k) Außerordentliche Hauptversammlungen kann der Vorsteher jederzeit und auch nach anderen Orten cinbcrufcn. Er ist hier zu verpflichtet, wenn der Große Rat cs beantragt, v) Hauptversammlungen werden mit einer Frist von fünf Wo chen durch Bekanutmachung im Börsenblatt cinbcrufcn. Der Vorsteher kann in dringenden Fällen die Einberufungsfrist abkürzen. Für die Auflösung des Vereins gelten die Vor schriften in Abs. III, 4. II. Tagesordnung a) Die Tagesordnung ist drei Wochen vor der Hauptversamm lung im Börsenblatt zu veröffentlichen. In dringenden Fällen kann diese Frist abgekürzt werden. t>) Nach Veröffentlichung der Tagesordnung gestellte Anträge müssen mindestens eine Woche vor der Hauptversammlung bei der Geschäftsstelle cingegangcn sein und sind als Nachtrag zur Tagesordnung bckanntzugebcn. Beschlußfassung über sie ist nur mit Zustimmung des Vorstehers zulässig, o) Für die Auflösung des Vereins gelten die Vorschriften in Abs. III, 4. III. Zuständigkeit Der Hauptversammlung steht zu: 1. die Entgegennahme und Besprechung der Geschäftsbe richte des Börsenvereins, der Deutschen Bücherei, der Reichsschule des deutschen Buchhandels und der Deutschen Buchhändler-Lehranstalt, 2. die Genehmigung des Kassen- und Prüfungsberichtes des Börscnvereins, der Deutschen Bücherei, der Reichsschule des deutschen Buchhandels und der Deutschen Buchhänd ler-Lehranstalt, 3. die Ernennung von Ehrenmitgliedern, 4. die Entscheidung über die Auflösung des Vereins. Hierfür gelten folgende besonderen Bestimmungen: s) Ein auf die Auflösung des Vereins gerichteter Antrag muß von mindestens einem Viertel der Mitglieder ge stellt und beim Vorsteher schriftlich eingebracht werden. Der Vorsteher ist verpflichtet, den Antrag drei Monate vor der Hauptversammlung, zu der alle Mitglieder durch dreimalige Bekanntmachung im Börsenblatt cin- zuladen sind, zu veröffentlichen, b) Beschließt die Hauptversammlung mit einer Stimmen mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder, einen solchen Antrag prüfen zu lassen, so ist der Antrag dem Großen Rat zur Prüfung zu überweisen, o) Der Vorsteher hat das Ergebnis der Prüfung und Vor schläge über die Vermögensverteilung, die nur für all gemein buchhändlerische oder sonstige gemeinnützige oder wohltätige Zwecke erfolgen darf, spätestens drei Monate vor der ordentlichen Hauptversammlung oder, wenn es einer außerordentlichen Hauptversammlung vorgelegt werden soll, spätestens sechs Wochen vor deren Zusammentritt durch das Börsenblatt bekanntzugcben und der berufenen Hauptversammlung zur Beschluß fassung vorzulegen. 6) Der den Verein auflöscnde Beschluß bedarf einer Drei viertelmehrheit der in der Hauptversammlung anwesen den Mitglieder. Stimmvertretung ist hierbei ausge schlossen. Die Beschlußfassung erfolgt mittels gestempel ter Stimmzettel. IV. Leitung Der Vorsteher oder sein Stellvertreter leitet die Hauptver sammlung; im Falle ihrer Behinderung tritt an ihre Stelle ein anderes hierzu bevollmächtigtes Mitglied des Kleinen Rates. V. Beschlußfassung a) Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden und Vertretenen gefaßt; ausge nommen ist die Beschlußfassung über die Auflösung des Ver eins (III,4). l>) Über die Form der Beschlußfassung entscheidet der Vorsteher, e) Die Mitglieder können ihre Stimme auf andere Börsenver- einsmitgliedcr übertragen. Die Vollmachten müssen spätestens am dritten Tage vor der Hauptversammlung der Geschäfts stelle zur Prüfung übergeben werden. Ein Stellvertreter kann nicht mehr als sechs Abwesende vertreten. VI. Verhandlungsbericht Uber die Verhandlungen jeder Hauptversammlung und die gefaßten Beschlüsse ist ein schriftlicher Bericht aufzunchmen und im Börsenblatt zu veröffentlichen. Der Bericht ist vom Vorsteher, den anwesenden Mitgliedern des Kleinen Rates und vom Geschäftsführer zu unterschreiben. 8 23 Von der Geschästsleitung Die Geschäftsstelle und der Geschäftsführer a) Die Geschäftsstelle dient deni Börsenvercin und seinen Orga nen zur Durchführung ihrer Arbeiten und Aufgaben. Sic wird von einem Geschäftsführer verantwortlich geleitet. b) Der Geschäftsführer untersteht dem Vorsteher. Er ist der unmittelbare Vorgesetzte der Angestellten des Ver eins. e) Der Geschäftsführer ist zur Teilnahme an den Sitzungen der Ausschüsse berechtigt. 8 24 Amtsträger a) Liegen Aufgaben vor, die nur mit der Fachkenntnis im prak tischen Beruf stehender Mitglieder erledigt werden können, die aber eine Beanspruchung über den Rahmen ehrenamtlicher Tätigkeit hinaus bedingen, so kann der Vorsteher Mitglieder zu Amtsträgern ernennen. b) Mit den Amtsträgern sind vom Vorsteher Verträge abzu schließen, die Bestimmungen über die Vergütung, Zuständig keit und beiderseitige Kündigung enthalten. Die Verträge dür fen nur auf die Dauer von drei Jahren, höchstens aber bis ein Jahr nach Ablauf der Amtszeit des ernennenden Vor stehers abgeschlossen werden. o) Die Amtsträger unterstehen unmittelbar dem Vorsteher. Übergangsbestimmungen 1. Der bisherige Erste Vorsteher gilt als zum Vorsteher be rufen nach den Bestimmungen der vorstehenden Satzun gen. Er verfügt über die Besetzung der Ämter gemäß der vorstehenden Satzung. 2. Der Vorsteher ist ermächtigt, zusammen mit sechs von ihm ernannten Mitgliedern Änderungen, die sich zufolge der Stellungnahme des Registergerichts vor der Eintragung notwendig machen, noch vorzunehmen. IMS
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