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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 18.12.1934
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1934-12-18
- Erscheinungsdatum
- 18.12.1934
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- Deutsch
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x° 294, 18. Dezember 1934. Redaktioneller Teil. Börsenblatt f. d.Dtschn. Buchhandel. das Verlagsrecht ist ihm grundsätzlich nur in b e st i m m t e r Um grenzung eingeräumt. Sein Verviclfältigungs- und Verbrei tungsrecht ist auf das Werk in der Gestalt, wie der Verfasser es ihm gab, beschränkt. Er darf nach § 4 VG. nicht Teile einer Gesamtaus gabe für eine Sonderausgabe verwerten. Das Gleiche mich analog auch gelten, wenn es sich nicht um eine »Gesamtausgabe«, aus der ein Teil gesondert entnommen wird, sondern um ein einheitliches Werk, aus dem ein Teil gesondert entnommen wird, gelten — so weit es sich nicht um eine Entnahme handelt, die nach 88 19 ff. LUG. jedem erlaubt ist (als Zitat u. dgl.). So darf also auch z. B. ein Zeitungs- oder Zeitschriftverleger nicht Stücke aus einem Aufsatz anderwärts veröffentlichen oder in einen Jahresalmanach aufneh- men, ohne die Einwilligung des Verfassers eingeholt zu haben. Die Ansicht Allfelds (Komm, zum Verl.-Ges. 8 4 S. 37), daß Sonder ausgaben einzelner Stücke aus größeren Tonwerkcn, z. B. aus Opern, erlaubt seien, weil dieses größere Tonwerk ein einheitliches Werk und keine Gesamtausgabe ist, ist abwegig; so kann man nicht e> contrario argumentieren. An s i ch ist so etwas durchaus unerlaubt, vielmehr eine Urheberrechtsverletzung: es ist nur üblich, dies durch den Vcrlagsvertrag dem Musikalienverleger zu gestatten. Eine andere Frage ist, ob der Verleger einer in mehreren Bänden erschienenen Gesamtausgabe (oder Sammlung) einzelne Bände (ohne Verpflichtung des Beziehers, alle Bände abzunehmen) verkaufen darf. Hoffmann (Komm, zum Verl.-Gcs. zu 8 4 S. 44) verneint dies, All seid (a. a. O. S. 38, Niezler, Ur- Noch 26 Tage bls zur EaaraWmmung! Das Saarvolk darf gewiß sein, daß seine aufopfernde Treue mit gleicher Treue vergolten werden wird. Ein heiliger Kampf ist es, zu dem sich das Saarvolk rüstet! Möge dieser Kampf, der mit heißem Herzen, aber auch mit kühler Besonnenheit zu führen ist, der gerechten Sache zum Siege verhelfen und die äußeren Schranken niederlegen, die heute noch deutsches Volk von deutschem Volke trennen. Frick, Reichs- und Preußischer Minister des Innern. Heber- u. Erfinderrecht S. 332), V o i g t l ä n d e r - F u ch s (Komm. S. 257) bejahen es. Letzteres ist richtig. »Für eine Gesamt- oder Einzelausgabe verwerten« (wie das Gesetz sich ausdrückt) und »als Einzel- oder Gesamtmerk verkaufen« ist begrifflich durchaus zweier lei; ersteres setzt einen neuen Akt einer rechtlich bedeutsamen Verviel fältigungs-Entschließung voraus, letzteres ist lediglich ein Akt der Verbreitung im Nahmen der bisherigen Vervielfältigung. Es kommt also darauf an, wie das Werk — bei Auslegung des Vertrages nach Treu und Glauben — angelegt war. Anders liegt dies, wenn es sich um den Gegensatz (oben zu a) zwischen dem Verleger der Gesamtausgabe und dem, ältere Rechte habenden Verleger eines später in die Gesamtausgabe aufgenom menen Einzelwerkes handelt. Denn hier kommt ja ein durch Aus nahmebestimmung (§2 Abs. 3 Verl.-Ges. bzw. Urh.-G. Entw. 8 26 oder 8 27) zustande gekommenes Versasserrecht in Betracht, welches sich u. tt. gegen einen Verleger von Einzelwerken des Verfassers, also gegen dessen älteres Verlagsrecht auswirkt. Solche Auswirkung, die ältere wohlerworbene Rechte wegnimmt, darf zwei fellos nur vorsichtig und nicht ausdehncnd interpretiert werden. Hat also der Verleger der Gesamtausgabe zwar das Recht der Veranstal tung und Verbreitung der Gesamtausgabe, so muß er doch jede über die Ausübung dieses Sonderrechts hinausgehende wettbewerbliche Schädigung des anderen am Einzelmerk berechtigten Verlegers ver meiden, mithin die Gesamtausgabe nur als solche und nicht in Einzelteilen verkaufen; denn damit würde er — ebenso wie der Ver fasser — über seine Befugnisse hinausgehen. Mit Recht urteilt also Hillig (385 Gutachten 1928, Nr. 190 und 263) unter Heranziehung eines KG.-Urteils vom 12. Mai 1917 (GRÜN. 1918, 34) und eines RG.-Urteils vom 22. Dezember 1917 (GRÜN. 1918, 30) dahin, »daß eine Gesamtausgabe regelmäßig von dem Veranstalter dieser Gesamt ausgabe nicht in einzelnen Bänden oder einzelnen Serien verkauft werden darf. Sind die Einzelbände einer »Gesamtausgabe« im Ver kehr als solche erhältlich, so verstößt insoweit der Veranstalter der Gesamtausgabe und der Verleger derselben gegen Verlagsrechte des 1104 Verlegers der Einzelmerke«. Im neuen amtlichen Urheberrechts-Ge setzentwurf ist diese Auffassung ausdrücklich bestätigt worden; die Gesamtausgabe darf nur geschlossen abgegeben werden. Zu e): Der Verfasser, der Einzelarbeiten oder Stücke aus dem Gesamtwerk gesondert Herausgabe, verstieße nicht nur gegen seinen Vertrag mit dem Verleger, sondern machte sich ihm gegenüber auch einer Urheberrechts-Verletzung schuldig. Unter Umständen kann dies als »Selbstplagiat« erscheinen. Freier ist er bei sachlich gerecht fertigter Umarbeitung, d. h. Benutzung von Teilen zu selbständigem, eigentümlichem neuen Werk gestellt (gemäß 8 13 LUG.). Dem Ver fasser stünde nicht einmal die Rechtfertigung zur Seite, daß die Ent nahme zur Werbung für sein Gesamtwerk dienen sollte. Er kann auch nicht dem Verleger seiner gesammelten Werke gestatten, Einzel werke, an denen ein anderer Verleger das Verlagsrecht hat (s. zu b), herauszugeben. 2. Gesamtausgabe neben E i n z e l w e r k e n. Tatbestände: a) Der Verfasser läßt eine Gesamtausgabe veranstalten; b) der Verleger tut das. Zu a): Die Bestimmung des 8 2 Abs. 3 Verl.-Ges., die dem Verfasser nach Ablauf von zwanzig Jahren seit Erscheinen eines Werkes die Aufnahme dieses Werkes in eine Gesamtausgabe ohne Rücksicht auf be st eh ende Verlagsrechte gestattet, soll in das neue Urhebergcsetz ausgenommen und somit im Verlagsgesetz gestrichen werden. Tort wird (amtl. Entw. 8 27 bzw. 8 26) die Bestimmung erweitert durch die Unabdingbarkeit. Es ist das ein Privilegium des Lebenswerkes. Schwierigkeiten können bei wissenschaftlichen oder sonst der Veränderung in neuen Auflagen unterliegenden Werken ent stehen, weil es u. U. sehr fraglich sein kann, ob das vor zwanzig Jahren erstmalig erschienene Werk noch dasselbe Werk ist wie das nach zwanzig Jahren ausgewachsene und umgearbeitete. Dem Verfasser aber ist mit einer Aufnahme in die Gesamtausgabe nicht mit einer veralteten Fassung gedient; der Fall kommt glücklicher weise praktisch kaum vor. (Vgl. auch H i l l i g, Gutachten II Nr. 83 und I Nr. 266). Hier aber taucht schon die wichtige Frage auf, ob der Verfasser sein ihm durch 8 2 Abs. 3 (bzw. künftig nach Urh.-Ges.) zu- stehcndes Recht auch so verstehen darf, daß er nur einen Teil seiner Werke z n s a m m e n fa ß t, also gar nicht eine »Gesamt ausgabe veranstaltet. Nach der richtigen Definition de Boors (Urh.- u. Verl.-N. S. 299), daß eine Gesamtausgabe »im Zusam menhang der Leistung die Persönlichkeit des Verfassers zur Anschau ung bringen« soll, muß die Gesamtausgabe, wenn sie als solche dieses Ausnahmerecht des Verfassers rechtfertigen soll, »mindestens alle einigermaßen bedeutenden Werke dieses Verfassers enthalten« (H i l l i g, Gutachten I Nr. 100), braucht jedoch nicht unbedingt alle Werke des Verfassers zu enthalten. Auch stellt die rein äußerliche Vereinigung von Einzclwerken eines Verfassers, z. B. in einer Kas sette, noch keine Gesamtausgabe dar (H i l l i g, ebd. Nr. 264). Auch sind »AnSgcwählte Werke« nicht identisch mit »Gesammelte Werke« oder mit »Gesamtausgabe« (H i l l i g ebd. Nr. 268) und als »Volks ausgabe« wird zumeist eine besonders wohlseile Ausgabe ausgewähl ter Werke verstanden (H i l l i g ebd. Nr. 260). Jedenfalls geht das Ansnahmerecht des Verfassers über die Rechte von Verlegern an seinen Einzclwerken hinaus, selbst wenn diese das Verlagsrecht »für alle Auflagen und Ausgaben« erworben haben (vgl. auch Hillig ebd. Nr. 172, ferner E l st e r im Börsenblatt 1927 Nr. 250, Voigt länder ebd. 1925 Nr. 66). Zu b): Der Verleger aber darf dies n i ch t (8 4 Verl.-Ges.). Diesen 8 4 Verl.-Gcs. fassen manche Beurteiler, indem sie den Begriff der »Gesamtausgabe« dem 8 2 Abs. 3 Verl.-Ges. entnehmen zu kön nen glauben, so auf, als verbiete der 8 4 Verl.-Gcs. dem Verleger zwar die Zusammenfassung von Einzelwcrken in eine »Gesamtaus gabe, d. h. in eine wirklich sämtliche oder jedcnsalls alle wichtigen Werke des Verfassers enthaltende Ausgabe, jedoch n i ch t die Zu sammenfassung dieser Einzelwcrkc, wenn gar keine wirkliche »Gesamtausgabe dadurch geschaffen wird. Diese Auslegung ist falsch (Elster, Urheber- und Erfinder-Recht, 1928, S. 216 und Börsenblatt f. d. Dt. -Buchh. 1927, Nr. 250). Aus Zweck und Sinn der beiden Bestimmungen in 8 2 Abs. 3 und 8 4 Verl.-Ges. stellt sich der Begriff »Gesamtausgabe« in beiden verschieden dar; 8 2, der dem Verfasser ein Recht, ein Ansnahmerecht, gibt, verlangt als Voraussetzung »sämtliche« Werke, d. h. alle seine wesentlichen; in 8 4, der dem Verleger etwas verbietet, kann es sich nur um die in seinem Verlage erschienenen Werke des betreffenden Verfassers handeln, gleichgültig, ob es sämtliche oder nicht sämtliche sind; denn die Werke aus fremdem Verlag dazu zu nehmen, fehlt ihm jedes
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