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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 18.12.1934
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1934-12-18
- Erscheinungsdatum
- 18.12.1934
- Sprache
- Deutsch
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- Zeitungen
- Saxonica
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1934
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Msalbklö-MmDeMlM ViickkaM Nr. 294 (N. 156). Leipzig. Dienstag den 18. Dezember 1934. 101. Jahrgang. Bekanntmachung über die Reichsschule des deutschen Buchhandels 1. Mit dem Sächsischen Erziehungsministerium und dem Rat der Stadt Leipzig besteht grundsätzliche Übereinstimmung über die Verwirklichung der vom Präsidenten der Reichsschrifttumskammer geforderten neuen Schule. Sie wird >935 behelfs mäßig im Gebäude des Börsenvereins untergebracht und bezieht 1936 ein neues Gemeinschaftshaus in dessen nächster Nachbarschaft. 2. Die Hauptlehrkräfte sind auf Grund einer Ausschreibung gemeinsam gewählt und berufen worden. Sie können wegen ihrer eigenen Verpflichtungen nicht vor März zusammentreten, um den vorliegenden Schulplan im einzelnen auszuarbeiten und ihren ünterricht vorzubereiten. 3. Die erste vierwöchige Schulung von achtzig jungen Buchhändlern aus dem ganzen Reich wird daher für den Monat April ausgeschrieben. Vormerkungen für die Monate April, Mai, Juni nimmt die „Verwaltungsstelle der Reichsschule" beim Börsenverein, Leipzig C l, Postfach 274/275, schon jetzt entgegen. Sie müssen durch die Lehrfirma erfolgen und außer dem Namen des Lehrlings und dem Monat des Auslernens dessen vorläufige Nummer in der Reichsfachschaft enthalten. Lehrlinge, die außer der Anmeldung beim Börsenverein nicht auch dort gemeldet und angenommen sind, können nicht berücksichtigt werden. Ein Anspruch auf Einberufung im gewünschten Monat besteht nicht. Die endgültige Einberufung wird mindestens zwei Monate vor dem Eintrittstag der Lehrfirma mitgeteilt. 4. Zu den Gehilfenprüfungen im Frühjahr 1935 haben sich alle Lehrlinge zu stellen, die nicht später als zum 1. Oktober 1935 auslernen. Für ihre Zulassung wird in Übereinstimmung mit dem Herrn Präsidenten der Reichsschrifttumskammer auf den vorherigen Besuch der Reichsschule verzichtet. Soweit die Reichsschule in der Lage ist, solche Lehrlinge noch vor Beendigung ihrer Lehre, also in den Monaten April bis September, einzuberufen, haben sie dem Folge zu leisten, da gegen erlischt mit dem Antritt einer Gehilfenstellung die Pflicht zum Schulbesuch. 5. Wer nach dem I. Oktober 1935 auslernt, kommt zu einer Prüfung im Kerbst in Frage, bzw. zur Frühjahrsprüfung 1936. In beiden Fällen ist dis erfolgte vierwöchige Schulung in Leipzig Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung und somit Voraussetzung für die endgültige Aufnahme in die Reichsfachschast und für die Ausübung des Berufs in eigentlich buchhändlerischen Stellungen. 6. Mit den zum Gesamtbuchhandel zählenden und mit ihm im Börsenverein znsammengeschloffenen Fachverbänden anderer Kammern sind Besprechungen im Gange mit dem Ziel, auch ihrem Nachwuchs und insbesondere dem aus den gemischten Be trieben die Reichsschule unter Anpassung an ihre besonderen Bedürfnisse zugänglich zu machen. Hierüber wird von diesen Verbänden in Bälde Näheres bekanntgegeben werden können. Ganz grundsätzlich ist auch die Beteiligung des deutsch sprachigen Buchhandels im Ausland erwünscht; auch in dieser Richtung sind Vereinbarungen in Vorbereitung. 7. Alle den Besuch der Reichsschule betreffenden Zuschriften, insbesondere Anmeldungen, Gesuche und Rückfragen sind aus schließlich nach Leipzig zu richten. Sie können nur behandelt werden, wenn sie für den Lehrling von seiner Lehrfirma aus an die Verwaltungsstelle der Reichsschule gerichtet werden. Dies gilt auch für Gesuche um verminderte Sparzahlungen in Fällen von Bedürftigkeit. Über diese geht der endgültige Bescheid dem Antragsteller von der Reichsfachschast zu, die die Kaffe verwaltet. Dagegen sind spätere Anträge auf einen Teilvorschuß zum Schulgeld vom Lehrling selbst direkt an die Reichsfachschaft zu richten, die für die Gewährung des Vorschusses und für die Abwicklung der späteren Rückzahlung allein zuständig ist. Wir bitten, zur Verminderung der Büroarbeit diese Hinweise genau zu beachten und solche» Anträgen gleichzeitig die notwendigen amtlichen Nachweise der besonderen Bedürftigkeit beizufügen. 8. Für den vierwöchigen Besuch der Reichsschule ist mit einem Gesamtbetrag von 100 RM zu rechnen, worin Schulgeld, Ünterbringung und Verpflegung einbegriffen sind. Über Ermäßigung der Reisekosten und über den beabsichtigten Fahrgeld ausgleich zwischen Schülern mit langer und mit kurzer Anreise folgen weitere Nachrichten. Leipzig, den 10. Dezember 1934 Bildungsausschutz des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler Herbert Loffmann Neichssachschaft der Angestellten in Buchhandel und Verlag Karl Thulke llvl
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