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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 18.12.1934
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1934-12-18
- Erscheinungsdatum
- 18.12.1934
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
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M L94, 48. Dczember 1834. Rcdaktioncllcr Tcil. Börsenblatt s. d.Dtschn. Buchhandel. Recht, sodaß auch ein Verbot in § 4 Verl.-Ges. fehl am Ort wäre. Grundsatz ist und bleibt, das; der Verleger die Werke nur in dem Nahmen veröffentlichen darf, wie sie ihm gegeben sind, sodaß er also zur Veranstaltung einer Ausgabe gesammelter Werke unter beson derem Einheitstitel und äußerlicher Zusammenfassung der Genehmi gung des Verfassers bedarf. Es würde sonst auch dem 8 !) Urh.-Ges. (Anderungsvcrbot für den Erwerber des Rechts) widersprechen. II. Sammelwerk und Einzclwcrk. 1. Einzelausgabe aus Sammelwerk. Hier treten dieselben Rechtsfolgen in Erscheinung, die wir oben zu I 1 b und e besprachen. Denn auch beim Sammelwerk ist der Sinn der verlagsrechtlichen Überlassung an den R a h m e n gebunden, für welchen der Beitrag geliefert war. Ja es ist dies beim Sammelwerk noch deutlicher als bei der Gesamtausgabe. Ein Beitrag, den der Verfasser für ein Sammelwerk beigestenert hat, ist, zumal wenn er seine Ausgabe gut erfüllt, in jenes Sammelwerk hineingedacht, ver mutlich ganz anders geschrieben, als wenn er ohne jene Einordnung auf eigenen Füßen stehen sollte. Und auch wirtschaftlich gesehen wäre die Herausgabe als Sonderabdruck ein neuer Akt der Vervielfäl tigung, der keinem der Vertragspartner erlaubt ist, weder a) dem Verleger noch b) dem Verfasser. Zn a): Dem Verleger steht die ausdrückliche Bestimmung des § 4 Verl.-Ges. im Wege: »Der Verleger ist nicht berechtigt, Teile eines Sammelwerkes fiir eine Sonderausgabe zu verwerten«. Das wäre ein ganz anderes, neues Werk, wäre sogar etwas anderes als eine neue Auslage. Denn selbst wenn der Verleger ein anslage mäßig unbeschränktes Recht der Vervielfältigung des Sammelwerkes und deS Sammclwerkbeitrages hat, so hat er dies eben nur fiir diese Gestalt und Funktion des Beitrages innerhalb des be treffenden Sammelwerkes. (H i l l i g I>I Nr. 24 nimmt dies sogar bei Übertragung des »unbeschränkten Urheberrechts« an, weil solche Ausdrucksweise doch nicht dem Zweck der Rechtsüberlassung ent spreche.) Er darf den Beitrag also auch nicht für ein anderes Sammelwerk verwenden, ja selbst dann nicht ohne Einwilligung des Verfassers, wenn das ursprünglich gedachte Sammelwerk, für welches der Beitrag geliefert war, nicht erscheint und ein anderes an dessen Stelle tritt. Eine etwas schwierige Frage ist die, ob der Verleger, der einen Vertrag mit dem Herausgeber über alle Auflagen des Sammelwerkes hat, mit den Verfassern der Einzelbeitrüge aber keine Verträge geschlossen hat, diese Beiträge a u ch ü b e r die e r st c Auflage hinaus abdrucken darf. Hillig (Gut achten I Nr. 148) bejaht dies. Das Urheberrecht des Beitragsver fassers sei, solange das Urheberrecht des Herausgebers besteht, be schränkt durch den literarischen Zweck des Sammelwerks. Bei dieser Stcllnngnahme stützt er sich offenbar darauf, daß der Herausgeber als Mittelsmann diese Rechte dem Verleger zu verschaffen hatte. Das wird auch richtig sein, wenn die Beiträge ihrer Natur nach für die künftigen Auflagen keiner Durcharbeitung oder Veränderung bedürfen und die Auflagenhöhe dem Verfasser gegenüber nicht sestgelegt wor den ist. Indessen wird, wenn der Verfasser des Einzelbeitrags ihn für eine spätere Auflage aus Gründen, die in der Sache liegen, nicht in der alten Fassung veröffentlichen kann, eine neue Rechtslage anzu nehmen sein, die zu erneuter Aufforderung und wohl auch erneuter Honorarzahlung führen muß. Noch deutlicher ist das Recht des Verlegers bei »periodi schen« Sammelwerken (insbesondere Zeitschriften, Zeitungen) umgrenzt (8 42 Verl.-Ges.). Der Entwurf des Urheberrechts-Gesetzes übernimmt auch diese Bestimmung, vereinheitlicht sie mit 8 11 KUG. und betont jedenfalls als Grundsatz, daß der Verleger den Beitrag nur in dem betreffenden Nahmen veröffentlichen darf, selbst wenn er das »ausschließliche« Recht erworben hat (H i l l i g II Nr. 25). Zu d): Der Verfasser kann den Stand seiner Rechte nicht so einfach aus dem Gesetzeswortlaut ablesen. Bezüglich seiner Bei trüge in Zeitschriften und Zeitungen ist er ziemlich frei gestellt für erneute Verwertung in anderem Nahmen (8 42 Verl.-Ges. bzw. Entw. d. Urh.-Ges. 8 28). Aber aus dem Umstand, daß dies ausdrücklich nur für periodische Sammeliverke bestimmt ist und auch nur dann gilt, wenn nicht den Umständen zu entnehmen ist, daß der Heraus geber oder der Verleger das ausschließliche Recht ermorden hat, geht mit Sicherheit hervor, daß Beiträge zu nichtperio dischen Sammelwerken, z. B. zu Handwörterbüchern, Enzy klopädien u. dgl., nicht ohne weiteres anderwärts durch den Verfasser verwertet werden dürfen. 2. Sammlung von Einzelwerken. Es handelt sich hier nicht um die Sammlung von Einzelwerken desselben Verfassers zu einer Gesamtausgabe (darüber s. oben zu I 2), sondern um die Zusammenstellung von Werken me li nder eines Verlegers. Es handelt sich hier also nur um einen Tatbestand. Gewöhnlich weiß der Verfasser des Einzelwcrkes, sei dies nur ein Beitrag für ein Sammelwerk oder ein Einzelband für eine Sammlung, daß das Werk einen Teil eines solchen Ganzen bilden soll. Dann bietet der Fall keine Schwierigkeiten. Anders jedoch, wenn der Verfasser dies nicht wußte oder sich unter der Einreihung oder unter der Sammlung etwas anderes vorgestellt hat und nun nachträglich Widerspruch gegen diese Einreihung geltend machen will. Der Herausgeber oder der Verleger sind verpflichtet, ihm klaren darüber es sich aus den Umständen ergab, daß das Werk für die Einreihung in die Serie bestimmt war. Jedenfalls gehört solche Ein reihung zu den allerwichtigsten Bestandteilen des Milieus oder des Rahmens, der für das Verlagsvertragsverhältnis so wichtig ist. Dem Verfasser ist durchaus nicht ohne weiteres zuznmuten, daß er sich in eine Gesellschaft begeben müsse, die — mag auch objektiv gegen sie nichts einzuwenden sein — ihm nicht paßt. Man weiß ja aus dem 8 28 Verl.-Ges., wie ernst das Recht des Autors genommen wird, sich den Verlag, dessen geistige Gesellschaft er mit seinem Werke teilen soll, auszusnchen, und daß ein Verlag kein Werk (es sei denn mit ganzen Gruppen) an einen anderen Verlag weitergeben darf, damit es ohne Einwilligung des Verfassers etwa dann dort er scheine. Ganz ähnlich verhält es sich auch mit dem Milien im beson deren, sodaß nicht ohne Genehmigung, Einverständnis oder Kenntnis des Verfassers dessen Werk in irgendeine Reihe oder Sammlung genommen werden darf. Denn eine Sammlung, eine Reihe ober ein Sammelwerk erhält stets eine besondere Kennzeichnung durch das meist zu Gruude liegende einheitliche Programm sowie durch die übri gen Werke, die dort zusammengefaßt sind. Buchgewerbliche Rundschau Auf dem vor kurzem in Utrecht abgehaltenen 4. Inter nationalen B u ch d r n ck e re i b e s i tz e r - K o ng re ß, in Ver bindung einer Ausstellung graphischer Maschinen und hervorragen der Werke holländischer Drnckknnst, war eine günstige Gelegenheit gegeben, unter Gleichgesinnten Erfahrungen anszutauschcn und über Sorgen und Nöte zu sprechen. Außer den offiziellen deutschen Dele gierten, den Herren Alexander Oldeubonrg-München, I)r. Vogtmann- Berlin, Hofrat Weber-Leipzig und I)r. Neinhold Krüger-Berlin, nahm noch eine große Anzahl bekannter Vertreter des deutschen Buchgewerbes teil. Die feierliche Eröffnung durch den Präsidenten Austen Leigh-London fand am 26. Oktober statt. Alle damit verbun denen Vorträge, insbesondere der Bericht über die vom Internatio nalen Büro geleistete Arbeit und seine Zuknnftsanfgaben und die »Organisation und Ausbildung des Prinzipalsnachwuchses sowie der internationale Austausch von Jungbuchdrnckern« fanden große Be achtung und volles Einverständnis. Nicht minder großes Interesse fanden die Ausführungen über das holländische Preisniveau, die Ein haltung von Prcistarifen und der Schutz von Auftragsbeständen. Beachtenswert ist die straffe Organisation der Holländischen Buch druckereibesitzer zum Schutz periodischer Arbeiten. Nach einem gut durchgearbeiteten Plan ist jeder verpflichtet, seine Organisation iiber den Eingang von Anfragen dieser Art zu unterrichten. Diese stellt fest, ob die Arbeit in dem Schntzrcgister eingetragen ist. Zutreffen denfalls ist der bisherige Preis unter Berücksichtigung verschiedener Vorschriften zu schützen. Nach einem seit ungefähr zwanzig Jahren bestehenden Gesetz besteht die Möglichkeit, Zuwiderhandlungen mit Strafen bis 2000 Gulden zu ahnden. Auch die deutschen Vertreter kamen durch vr. Vogtmann und Hofrat Weber zum Wort. vr. Vogtmann sprach über die Ausgaben der Notgemeinschast und die damit verbundenen nutzbringenden Ar schritte. In der anschließenden geschäftlichen Sitzung der Delegierten wurde der angeregte Austausch von Prinzipalssöhnen eingehend be sprochen und außerdem beschlossen, das Arbeitsgebiet des Jnter- 1105
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