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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 09.10.1934
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1934-10-09
- Erscheinungsdatum
- 09.10.1934
- Sprache
- Deutsch
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X- 238, 9. Oktober 1934. Redaktioneller Teil. Börsenblatt fi d. Dtschn Buchhandel. „Universitätsbuchhandlung" In Nr. 206 des Börsenblattes vom 4. September 1034 ist über die Entscheidung berichtet, welche seitens der 1. Kammer für Handelssachen, Frankfurt a. M., zur Frage gefällt worden ist, unter welchen Voraussetzungen nach Auffassung der beteiligten Kreise eine Buchhandlung für Universitätswissenschaften berechtigt ist, sich »Universitätsbuchhandlung« zu nennen, und damit zugleich über die Frage, welche Bedeutung die Bezeichnung »Universitäts buchhandlung« in den beteiligten Verkehrskreisen besitzt. Die klagende Universitätsbuchhandlung, welche in diesem Prozeß rechtskräftig ein Urteil zu ihren Gunsten erzielt hat, bittet uns um die Aufnahme folgender Ergänzungserklärungen. Die von uns erhobene Klage war von vornherein im wesent lichen auf eine Verletzung des § 3 UWG. seitens der beklagten Buch handlung gestützt. Wir haben zwar ergänzend auch die 1 und 16 UWG.-herangezogen. Wesentlich war jedoch für uns die Herbei führung einer gerichtlichen Entscheidung darüber, ob die beklagte Firma berechtigt war, in dem Schaufenster dieser Niederlassung ein Schild mit der Aufschrift: »Universitätsbuchhandlung« anzubringen und in Reklameankündigungen sich der Bezeichnung »Universitäts buchhandlung« zu bedienen. Was die einzelnen Voraussetzungen anlangt, aus denen früher und nach unserer Meinung auch heute sich das Recht zur Führung der Berufsbezeichnung ergibt, so haben wir diese Voraussetzungen in unserer Klage im einzelnen, wie folgt, dargelegt: 1. Die Verleihung wurde früher nur ausgesprochen an ver diente Inhaber einer in Betracht kommenden Buchhandlung. 2. Durch langjährige Arbeit mußte das Recht erarbeitet werden, als Universitätsbuchhändler vorgeschlagen zu werden. 3. Die Verleihung wurde nur ausgesprochen, wenn spezielle Vorbildung in wissenschaftlichem Sinne vorhanden war, des ferneren wenn 4. durch die vorangegangene Dauerbeziehnng mit Universität und Hörern die erforderliche Schulung gegeben war, um Stu denten richtig beraten zu können. Das Gericht ist nach Einholung von Gutachten der von uns vor getragenen Rechtsauffassung gefolgt und hat die sachlichen Vor aussetzungen, unter denen die Führung der Berufsbezeichnung »Universitätsbuchhandlung« zulässig ist, wie folgt festgestellt: a) Eine Universitätsbuchhandlung hat sich vorwiegend oder doch zum großen Teil mit dem Verkauf von Werken der Univer- sitätswissenschaften zu befassen. b) Zwischen der Universität und der betreffenden Buchhandlung haben seit längerer Zeit enge Beziehungen zu bestehen. e) Der Begriff »Universitätsbuchhandlung« enthält etwas Be sonderes; es handelt sich dabei um einen privilegierten Titel und nicht einfach um einen Gattungsbegriff. 6) Zusammensassend läßt sich der Begriff dahin bestimmen, daß sich eine Buchhandlung als Universitätsbuchhandlung bezeich nen darf, wenn anzunehmen ist, daß ihr unter der früher herrschenden Rechtslage der entsprechende Titel seitens der Universität beigelegt worden wäre. e) Durch die Bezeichnung »Universitätsbuchhandlung« wird bei dem Publikum der Eindruck erweckt, daß es sich bei der be treffenden Firma um eine besonders geartete Buchhandlung handelt, bei der die dargelegten Voranssetzungen (a—ck) vor liegen. Das Gericht sagt dann noch weiter, daß die Führung der Be zeichnung unzulässig ist, wenn die Voraussetzungen nicht gegeben sind. Schließlich sei noch der folgende besonders instruktive Satz aus den Entscheidungsgründen des Urteils erwähnt: »Eine Universitäts buchhandlung kann nicht gegründet werden, sie muß sich vielmehr nach und nach entwickeln.« Wir haben uns für verpflichtet gehalten, durch die vorstehend im wörtlichen Auszug erfolgte Wiedergabe der maßgeblichen Teile der Entscheidungsgründe dazu beizutragen, daß eine volle Unterrichtung über das Urteil stattfindet, dessen grundsätzliche Bedeutung der erste Berichterstatter zutreffend hervorgehoben hat. Besprechungsexemplare „Buch und Volk" Wir bitten die Verlage, Besprechungsexemplare für die Zeit schrift »Buch und Volk« nicht an die Geschäftsstelle des Börsenvereins in Leipzig, sondern direkt an die Schriftleitung von »Buch und Volk«, Berlin W 35, Potsdamer (Privat-)Straße 121V zu senden. Prüfungsexemplare der Reichsstelle zur Förderung des deutschen Schrifttums Es ist in der letzten Zeit des öfteren vorgekommen, daß die für die Reichsstelle zur Förderung des deutschen Schrifttums bestimmten Prüfungsexemplare an die Adresse der Zweigstelle des Börsenvereins gesandt worden sind. Durch Umadressierung verzögert sich die Ab lieferung an die Reichsstelle meist um zwei Tage. Wir bitten deshalb, die zwei für die Reichsstelle bestimmten Exemplare einer Neu erscheinung nicht an die Berliner Zweigstelle, sondern an die Reichs stelle selbst zu senden. Wir nennen nachfolgend deren Anschrift: Berlin N 24, Oranienburger Straße 79. Lim die Schutzfrist Der Deutsche Musikalien-Verleger-Verein (Fachverband E der Neichsmusikkammer) hat in einer außerordentlichen Hauptversamm lung, die am 25. September 1934 in Leipzig stattgefunden hat, be schlossen, erneut um Einführung der 50jährigen Schutzfrist zu er suchen. Für den Fall, daß das in Vorbereitung befindliche neue Ur heberrechtsgesetz nicht mehr in diesem Jahre in Kraft gesetzt werden kann, wird die Schutzfristverlängerung auf 50 Jahre durch Sonder gesetz gefordert. Damit steht der deutsche Musikverlag in dieser Frage in Einheitsfront mit den deutschen Komponisten und Autoren. Der Reichsverband Deutscher Zeitschriften Buchhändler der bis Juni 1933 »Reichsverband Deutscher Buch- und Zeit- fchriftenhändler« und früher »Central-Verein Deutscher Buch- und Zeitschriftenhändler« hieß, hat mit Wirkung vom 1. Oktober 1934 auf Wunsch des Präsidenten der Neichspressekammer seinen Namen in »Reichsverband für den werbenden Zeitschriftenhandel E. V.« geändert. Sein Organ wird entsprechend in Zukunft »Der werbende Zeitschriftenhandel« heißen. 886 Die Bezeichnung „Thingspiel" Nach einer Bekanntmachung des Präsidenten der Reichstheater kammer vom 2. Oktober 1934 ist es den Verlagen untersagt, Ver lagswerke als »Thingspiel« oder als zur »Aufführung im Thing oder ans der Thingstätte geeignet« anzukündigen. Als »Thingspiel« dürfen nur solche dramatische Werke bezeichnet werden, die von dem Herrn Neichsdramaturgen schriftlich als solche zugelassen worden sind. Diese dürfen den Vermerk tragen: »Von dem Neichsdramaturgen lt. Erlaß vom als Thingspiel zugelassen«. Anträge um Zulassung eines dramatischen Werkes als Thingspiel sind über den »Reichsbund der deutschen Freilicht- und Volksfchauspiele« zu leiten. Diese An träge können nur von Mitgliedern der Vereinigung der deutschen Bllhnenverleger gestellt werden. Der Reichsbund der deutschen Frei licht- und Volksschauspiele führt das Register über die zugelassenen Thingspiele und überwacht deren Aufführung. Jubiläum Am 8. Oktober besteht die Buchhandlung Otto Plath in Stargard (Pomm.) 50 Jahre. 1900 übernahm Otto Plath die Firma von Hugo Ertel und brachte sie bis zum Ausbruch des Welt krieges zu hoher Blüte. Er nahm am Kriege teil und siel 1917 an der Ostfront. Seit 1915 führt Frau Gertrud Plath die Buchhandlung allein, und es gelang ihr, sie durch Krieg, Inflation und Krisenzeit zu erhalten und einer neuen Blütezeit entgegenzuführen. N.-S. Schrifttum in der Deutschen Bücherei Die von der Deutschen Bücherei aus Anlaß der Leipziger Kultur woche veranstaltete Ausstellung des Nationalsozialistischen Schrift tums bleibt bis Ende Oktober geöffnet. Besichtigungszeiten werktags von 8 bis 22 Uhr. Aushilfskräfte für das Weihnachtsgeschäft Die Stellenvermittlung der Deutschen Angestelltenschaft ver mittelt auch in diesem Jahre kostenlos und unverbindlich Aushilfs kräfte für das Weihnachtsgeschäft. Diese Einrichtung ist außerdem durch ihr iiber das ganze Reich verbreitetes Geschäftsstellen- und Mitarbeiternetz in der Lage, jede gewünschte Fachkraft nachzuweisen.
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