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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 27.09.1934
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1934-09-27
- Erscheinungsdatum
- 27.09.1934
- Sprache
- Deutsch
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- Saxonica
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^ 226, 27. September 1834. Redaktioneller Teil. Börsenblatt f. d.Dtschn. Buchhandel. Reichsmark in Escudos zu dem von der Postbehörde festgesetzten Kurse bezahlt werden. Waren und Muster deutschen Ursprungs ohne Wert fit? Propaganda- und Neklamezwecke, die zur Gratisverteilung bestimmt sind, können, nachdem ein entsprechender Vermerk von der Inspektion für den Bankhandel auf dem Formular gemacht ist, ohne Bezahlung eingeführt werden. Waren, die offenkundig einen unbedeutenden Wert auf weisen und deren Wert 10 NM nicht übersteigt, sollen gleichfalls ohne vorherige Bezahlung eingeführt werden; es wird hierüber noch nähere Weisung ergehen. Für Waren deutschen Ursprungs, die nur zeitweise einge- fllhrt werden, ist der Nachweis der Bezahlung erst dann nötig, wenn aus irgendeinem Grunde die Ware das Land nicht wieder verläßt, die Einfuhr demnach endgültig wird. Rumänien Das Ministerium für Handel und Industrie teilt mit, daß nach dem 24. September 1934 eingereichte Einfuhrgesuche bis zum 1. Okto ber 1934 nicht mehr erledigt werden können. Die nach dieser Frist ein gelaufenen Gesuche werden demgemäß den Bestimmungen unterliegen, die für das vierte Vierteljahr 1934 festgesetzt werden sollen. Schweden Ausführung von Inkasso- und Klageaufträgen. Im Anschluß an das deutsch-schwedische Verrechnungsabkommen hat die schwedische Verrechnungsbehörde (»^learinAnämuäen«) unter dem 4. August 1934 Ausfllhrungsvorschriften erlassen, deren ^ 5 be stimmt, daß Jnkassi für deutsche Warenlieferungen nur von solchen Personen in Schweden vorgenommen werden dürfen, die von der schwedischen Verrechnungsbehörde die Ermächtigung dazu erhalten haben. Es dürfte sich dringend empfehlen, daß die deutschen Geschäfts leute sich schon vor Erteilung von Inkassoaufträgen an einen Advokaten in Schiveden vergewissern, ob derselbe die Befugnis zur Ausführung solcher Aufträge besitzt. Die Auslandabteilung des Börsenvereins wird gern die An schrift eines reichsdeutschen Anwalts in Stockholm bekanntgeben, der als erster die Inkasso-Ermächtigung erhalten hat. * Ferner bittet eine schwedische Firma um Veröffentlichung folgen der Mitteilung: »Auf Grund unserer Erfahrungen seit Einführung des Clearings mit Deutschland möchten wir darauf Hinweisen, daß bei direkten Sendungen nach Schweden, also bei Expedition durch Kreuz band oder Postpaket die Faktur nicht der Sendung beigefügt, sondern unbedingt (am besten in doppelter Ausführung) gesondert direkt gesandt wird. Geschieht dies nicht, so entstehen für den schwedischen Empfänger Schwierigkeiten und Verzögerungen bei der Auslieferung, die nur nach Ausfüllung einiger Formulare erfolgt. Hat der Adressat bei Empfang des Avises von seiten der Post keine Faktur, so kann er die vorgeschriebenen Formulare nicht ausfüllen, muß sich erst zur Post resp. der Zollbehörde bemühen, damit die Sen dung ausgepackt und die Faktur herausgenommen werden kann. Es entsteht somit unnötiger Zeitverlust und Arbeit.« Mitteilung der Neichsstellezur Förderung des deutschen Schrifttums Wir ersuchen, den Gutachten der Neichsstelle über Bücher und Zeitschriften, wenn sie in Anzeigen im Börsenblatt, auf Verlags prospekten, auf Buchumschlägen u. a. zu Werbezwecken verwendet werden, in Zukunft den Zeitpunkt hinzuzufügen, an dem die Gutachten erteilt wurden. Von besonderer Wichtigkeit ist das bei populärwissen schaftlichen und wissenschaftlichen Werken, ebenso bei politischen Bü chern und Zeitromanen. Berlin, den 22. September 1934. Reichs stelle zur Förderung des deutschen Schrifttums. Jahreszahl im Copyright-Vermerk Es besteht erneut Veranlassung, auf folgendes hinzuweisen: Das amerikanische Copyright-Amt beanstandet die Gewohnheit mancher Verleger, im Copyright-Vermerk eine spätere Jahreszahl anzu geben als die Zahl des Jahres, in dem die erste Veröffentlichung des betreffenden Werkes tatsächlich erfolgt. Das Copyright-Amt ist der Ansicht, daß ein solches Verfahren die Copyright-Eintragung ungültig machen kann, da die amerikanischen Gerichte in diesen Punkten auf Genauigkeit bestehen und bereits in einem solchen Fall die Ein tragung für ungültig erklärt haben. „Kundenbehandlung im Buchhandel" Biele, die zu diesem ersten KcrnunterrichtSkursus nicht mehr ausgenommen werden konnten, warten schon ungeduldig auf dessen Wiederholung. Diese beginnt nunmehr am 11. Oktober. Auch hierfür sind wieder hundert Teilnehmer vorgesehen, sodah außer den bereits gemeldeten noch einer weiteren großen Anzahl interessierter junger wie älterer Buchhändler Gelegenheit geboten ist, aus der Ber- käuserschuiung, die hier durch Zusammenarbeit eines im Buchhandel gut bewanderten Berkaufsberaters mit erfahrenen Sortimentern erst malig auf die eigene Berufsarbeit angewandt wurde, Nutzen zu ziehen. Zur Anmeldung zu diesem Wiederhoiungskursus wird in einer An zeige des heutigen Börsenblattes (Seite 3947) ausgefordert. Welche Theateraufführungen bedürfen der Zulassung? Von Herrn Richard Bars, Neichsfachschaftsführer der Fach schaft »Bühnenschriftsteller« im Reichsverband Deutscher Schriftsteller, erhalten wir folgende Zuschrift: »Unter dem Titel ,Die neue Theatergesetzgebung und das Laien spiel' veröffentlichen Sie in Nr. 218 des Börsenblattes vom 18. Sep tember d. I. eine vom Verein der Laien- und Bühnenspielver leger, e. V., herausgegebene Zusammenstellung der wichtigsten Be stimmungen. In dieser Zusammenstellung wird u. a. auch ausgeführt, daß alle, auch öffentliche Aufführungen der SA, des Frontkämpfer bundes, der Hitler-Jugend, der SS, des B.d.M. usw. keiner Zu lassung bedürfen. Diese Auffassung entspringt einem Irrtum. Zwar bedürfen nach § 3, Ziffer 2, der Durchführungsverordnung zum Reichstheatergesetz juristische Personen des öffentlichen Rechts zur Veranstaltung von Theateraufführungen keiner Zulassung. Diese Voraussetzungen liegen bei dem Reich, den Ländern und den Gemeinden ohne weiteres vor; die erwähnte Ziffer findet auf die Partei aber nur Anwendung, wenn die Partei durch die Neichsleitung vertreten wird und diese die Haftung übernommen hat. Dies ergibt sich aus den Vorschriften des Gesetzes zur Sicherung der Einheit von Partei und Staat vom 1. De zember 1933 (RGBl. I S. 1016). Veranstaltungen der Reichswehr, der Sa, SS, HI, des NSDFB und sonstiger Gliederungen der NSDAP bedürfen demnach regelmäßig der Zulassung. Nur die Partei als solche ist, wie gesagt, von der Zulassung befreit. Aus Vorstehendem ergibt sich z. B. auch, daß die vom »Reichs bund Volkstum und Heimat« oder von Vereinen, die diesem Bund angeschlossen sind, veranstalteten Bllhnenaufführungen der Zulassung durch die Reichstheaterkammer oder der von der Kammer hierzu be auftragten Stelle bedürfen. Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie meine Richtigstellung, die auf eine Auskunft des Herrn Präsidenten der Reichstheaterkammer zurllckzuführen ist, zwecks Vermeidung von Verletzungen des Neichs- theatergesetzes veröffentlichen würden.« Ausschmückung der Schaufenster zum Erntedankfest Die Reichspropagandaleitung der NSDAP hat in Verbindung mit der Neichssachschaft Deutscher Werbefachleute und im Einverneh men mit der Hauptgemeinschaft des Deutschen Einzelhandels Richt linien zum Erntedankfest 1934 — am 30. September — bekannt gegeben, in denen es u. a. heißt: »Die Schaufenster sollen, der Be deutung dieses Tages entsprechend, in festlicher und würdiger Form ausgeschmückt werden. Wo dies aus technischen Gründen erforderlich ist, wird empfohlen, mit der Ausschmückung am Sonnabend, den 29. September, zu beginnen. Für die Dekorationen ist vor allem an den Anßenfronteu frischer Grünsckimuck, wie Fichte, Tanne oder Eiche zu verwenden. Dieser frische Grünschmuck ist jedoch erst am Sonnabend Abend anzubringen. Die Dekorationen der Schaufenster sind am Dienstag, dem 2. Oktober, wieder zu entferne«. Der Leitgedanke für die Schaufensterdekorationen soll die Ver bundenheit von Stadt und Land sein. Insbesondere soll an diesem Tage der Dank des Städters an den landschaffenden Volksgenossen zum Ausdruck gelangen. In den Dekorationen sollen frische Blumen, Kornähren, Erntedankbänder und dgl. Verwendung finden. Wo dies aus technischen Gründen nicht möglich ist, wird die Verwendung von künstlichen Blumen zugelassen.« Deutschen Buchhändler zu Leipzi g.^— Anschrift der Schnntcitung und ErpcdiUon: Leipzig C G^ericht ö^rv cg 26. Postscbliesisach 27-1/75. — Druck: ErnstHedrichNachf., LeipzigCI, Hospitalftraße 11a—13. — DA: 75N/VIII. Davon 6005 mit Angebotene und Gesuchte Micher. 848
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