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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 27.09.1934
- Strukturtyp
- Ausgabe
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- 1934-09-27
- Erscheinungsdatum
- 27.09.1934
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- Deutsch
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228, 27. September 1934. Redaktioneller Teil. Börsenblatt s. d.Dtschn.Buchband-r Devisenverkehr Bulgarien Weitere Erschwerung der Devisenzuteilung. Die Bulgarische Nationalbank hatte kürzlich die Bestimmung er lassen, wonach Firmen mit Steuerrückständen keine Devisen mehr zugeteilt würden. Die Nationalbank hat diese Be stimmung nun insofern verschärft, als sie künftig verlangt, daß der Antragsteller eine besondere Bescheinigung der Steuerbehörden bei bringt, in der bestätigt wird, daß er keinerlei Steuerrückstände hat. Gleichzeitig hat die Nationalbank die Bestimmungen über die Zu teilung im Reiseverkehr verschärft. Genehmigungen werden nur dann erteilt, wenn der Reisende nachweist, daß er dringliche Arbei ten im Auslande erledigen muß. Chile Nach Berichten aus Valparaiso hat gegen Ende August 1934 der chilenische Finanzminister in einem Rundschreiben einen Vertrag der Negierung mit den Kupfer-Gesellschaften erwähnt, wonach die Kupfer exporteure nicht mehr Devisen zum offiziellen Kurs der Devisen- Kontrollkommission überlassen. Man weih nichts näheres über den Inhalt dieses Vertrages, nimmt aber an, daß offizielle Devisen den chilenischen Importeuren nicht mehr zugeteilt werden können. Frankreich Behandlung von Nebenkosten im Warenverkehr mit Frankreich. Das Neichsbankdirektorium stellt in einem Schreiben zu der Frage der Nebenkosten im Warenverkehr mit Frankreich fest: »Die Bezahlung von Nebenkosten im Warenverkehr und aller anderen Verbindlichkeiten fällt bekanntlich nicht unter das deutsch-französische Zahlungsabkommen, sondern richtet sich nach den bisherigen Bestim mungen. Der deutsche Exporteur hat daher seinen französischen Ab nehmer zu veranlassen, daß er nur den unverzollten Warenwert des Rechnungsbetrages beim Okkiee Lraueo-^llemauä einzahlt und den aus die Nebenkosten aus dem Warenverkehr entfallenden Teilbetrag seiner Rechnung in freien französischen Franken anschafft. Der deutsche Exporteur könnte sich diese ihm anfallenden französischen Franken auf Grund einer Genehmigung der Devisenstelle nach Li III/28 für Zahlungen von Nebenkosten im Warenverkehr mit Frankreich durch die für ihn zuständige Neichsbankanstalt freigeben lassen. Gegebenenfalls könnte ihm auch auf Antrag von der Reichs bankanstalt zugestanden werden, aus den anfallenden französischen Franken einen Betriebsmittelfonds zur Bezahlung von Nebenkosten im Warenverkehr zu bilden.« Inkasso von Wechseln aus dem Warenverkehr mit Deutschland. Nach einer Mitteilung des Okkiev Lranco-^llemanck können fran zösischen Importeuren Exporttratten deutscher Firmen weiterhin zum Akzept und zur Zahlung vorgelegt werden. Wenn also beispielsweise die deutschen Exporteure diese Papiere einer Jnkassobank übergeben, so kann diese den Gegenwert in Frankreich unmittelbar von dem französischen Kunden einziehen, wenn sie den Erlös an das Office für Rechnung des deutschen Lieferanten weiterleitet. — Die deutsche Neichsbank kauft diese Exportwechsel weiterhin an, wenn sie den üb lichen bankmäßigen Bedingungen entsprechen. Niederlande Verrechnungsvertrag. Die Verhandlungen zwischen Vertretern der Deutschen und der Niederländischen Negierung über Erleichterungen im gegenseitigen Zahlungsverkehr haben am 21. September zur Unterzeichnung eines deutsch-niederländischen Verrechnungsvertrages geführt, aus dem wir folgendes anführen: Art. 1: Der Zahlungsverkehr zwischen Deutschland einerseits und dem Königreich der Niederlande andererseits wird, soweit es sich uni die in Artikel 2 aufgeführten Zahlungsverpflichtungen handelt, in Deutschland ausschließlich durch «Vermittlung der Neichsbank und in den Niederlanden ausschließlich durch Vermittlung des blecler- lanclsek OlearinFinZtituut abgewickelt. Als Kassenhalterin des llecker- lancisck LlearinZinstituut tritt De Aeckerlanclseke Lank V. auf. Die Neichsbank behält sich vor, ihre Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf eine besondere Verrechnungsstelle öffentlichen Rechts zu übertragen. Soweit in diesem Vertrag die Worte Niederlande oder niederländisch gebraucht sind, ist auch das Reich außerhalb Euro pas einbegriffen, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes gesagt ist. Art. 2: Unter die Bestimmungen dieses Vertrages fallen vorbe haltlich weiterer Vereinbarungen: 1. Zahlungen aus der Einfuhr deutscher Waren in die Niederlande und niederländischer Waren nach Deutschland sowie im gegenseitigen Einvernehmen Zahlungen aus dem Lohnveredelungsverkehr; 2. Zahlungen für Nebenkosten, die in Verbindung mit dem deutsch-niederländischen Warenverkehr entstehen und Transportversicherungen; 3. Zahlungen für Nebenkosten des Durchfuhrverkehrs: 4. die Einnahmen aus dem Binnenschiffahrts- verkehr; 5. die Bezahlungen der Salden, die sich aus der außerhalb dieses Vertrages erfolgenden Verrechnung der beiderseitigen Ver waltungen im deutsch-niederländischen Eisenbahn- sowie im Post- und Telegraphenverkehr ergeben; 6. Zahlungen für Lizenzen — so weit diese Verbindlichkeiten ab 24. September 1934 fällig werden. Ausgenommen von den Bestimmungen dieses Vertrages sind Bar zahlungen im kleinen Grenzverkehr. Art. 3: Im Sinne des Artikels 2 Ziff. 1 gelten bei der Einfuhr nach den Niederlanden als deutsche Waren solche Waren, die aus schließlich in Deutschland erzeugt worden sind oder dort eine Ver arbeitung oder eine erhebliche Bearbeitung erfahren haben, und bei der Einfuhr nach Deutschland als niederländische Waren solche Waren, die ausschließlich in den Niederlanden erzeugt worden sind oder die nach den deutschen Zollvorschriften als niederländische Waren be trachtet werden. Art. 4: Deutsche Schuldner haben bei Fälligkeit Zahlung in Reichsmark an die Neichsbank zu leisten. Lautet die Verpflichtung auf eine andere Währung als Reichsmark, so ist der Gegenwert des geschuldeten Betrages in Reichsmark zu zahlen unter Umrechnung zum Mittelkurs der betreffenden Währung, der an der Berliner Börse an dem der Zahlung vorangehenden Börsentag notiert wird. Niederländische Schuldner haben bei Fälligkeit Zahlung in Gulden an Vs lleckerlanck^ks Lank ll. V. als Kassenhalterin des Aecker- iancksek OiearinAinZtituut zu leisten. Art. 5: Die deutschen Schuldner zahlen mit befreiender Wirkung an die Neichsbank. Die niederländischen Schuldner zahlen mit be freiender Wirkung an Le Aeckerlanck^ks Lank V. als Kassen halterin des AeckerianckZed 6IesrinZ!n8tituut. Die Zahlungen an deutsche Gläubiger werden von der Reichsbank, die Zahlungen an niederländische Gläubiger von dem Aeckerlanä^k Oiesrinxin^ituut geleistet, und zwar nach Maßgabe der jeweils verfügbaren Beträge und in der zeitlichen Reihenfolge, in welcher die Beträge eingezahlt worden sind. Art. 7: Zur Einzahlung bei der Reichsbank sind nur solche deut schen Schuldner berechtigt, die eine entsprechende Genehmigung (De visenbescheinigung) der zuständigen deutschen Uberwachungsstelle oder Devisenstelle erhalten haben. Art. 8: Unmittelbare Verrechnungen gegenseitiger Forderungen aus dem deutsch-niederländischen Warenverkehr sind künftig nur noch mit Zustimmung der beiderseitigen zuständigen Stellen zulässig. Ver rechnungsgeschäfte, für welche bereits die Genehmigung der zustän digen Behörde erteilt ist, können noch abgewickelt werden. Ausländer- sonöerkonten für Inlandzahlungen, die zugunsten niederländischer Firmen bei einer deutschen Devisenbank errichtet sind, bleiben bestehen. Die Errichtung neuer Ausländersonderkonten für Inlandzahlungen ist nur mit Zustimmung der beiderseitigen zuständigen Stellen zu lässig. Norwegen über das am 15. September in Kraft getretene deutsch- norwegische Zahlungsabkommen teilt der Außenhandelsverband der Papier verarbeitenden Industrie, Berlin, in einem Rund schreiben Nr. 29 34 vom 19. September 1934 mit: Die Verein barungen sehen vor, daß norwegische Waren, die nach Deutsch land eingeführt werden, ausschließlich in Reichsmark auf ein bei der Reichsbank Berlin zugunsten der Norges-Bank einzurichtendes Sam melkonto bezahlt werden dürfen. Auf der anderen Seite darf der nor wegische Kunde für Warenbezüge aus Deutschland die Rechnung nur begleichen durch Einzahlung von norwegischen Kronen bei der Norges- Bank zugunsten der Deutschen Reichsbank. In Abweichung von den bisherigen Zahlungsabkommen ähnlicher Art ist in diesem Vertrag festgesetzt, daß als Zahlungen im deutsch-norwegischen Warenverkehr auch die Zahlungen für Nebenkosten gelten, die in Verbindung mit der Lieferung norwegischer Waren nach Deutschland oder umgekehrt deutscher Waren nach Norwegen entstehen. Sie können also auch nur im Verrechnungswege erledigt werden. Portugal In der Zeitung «ävurnal <1o Oommorcio e <lss 6olonia8» wurden die folgenden bisher erlassenen zusätzlichen Bestimmungen zu dem Dekret 24 888 vom 20. August 1934 über den Warenverkehr mit Deutschland veröffentlicht: Waren, die in Postpaketen unter Nachnahme eingeflthrt werden, können nach Vorlegung der Einfuhrgenehmigung anstatt in 847
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