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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 27.06.1933
- Strukturtyp
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- 1933-06-27
- Erscheinungsdatum
- 27.06.1933
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- Deutsch
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X. 148, 27, Juni 1833. Redaktioneller Teil Börsenblatt f. b. Dtschn Buchhandel. Zur Frage eines deutschen Kulturgesetzes. Die Frage eines deutschen Kulturgesetzes verdient zweifellos die aufmerksamste Beachtung des deutschen Buchhandels. Das Buch einer Zeit ist, im weitesten Umfange betrachtet, Ausdruck der Kultur einer Zeit. Selbstverständlich sind Musik oder Architektur oder bildende Kunst oder Technik ebenso jeweils Ausdruck der Kul tur ihrer Zeit; da sie aber in hohem Maße an den Ort ihres Ent stehens gebunden sind (ausgenommen Musik, fast ausschließlich Ar chitektur, wenigstens sehr weitgehend bildende Kunst und Technik), bedarf es des Buches, wenn das Wissen um sie, um alles auf diesen Gebieten neu Geschaffene Verbreitung finden, Allgemeingut werden soll. Auch das rein beschreibende Buch wird dadurch also, wenngleich in mehr mittelbarer Weise, Ausdruck der Kultur einer Zeit. An der Beantwortung der Frage, o b überhaupt ein Kultur- gcsetz zu schaffen sei, und, falls diese Frage bejaht wird, wie ein solches Kulturgesetz beschaffen sein müsse, damit es einem neuen deutschen Kulturwerden zu dienen vermöge: an der Beantwortung dieser beiden Grundfragen also hat der Buchhandel als Kulturv re mittier, als »Kultur o ff i z i e r<<, wie der sächsische Kultus minister Hartnacke in seiner Kantateansprache mit einem äußerst glücklich gewählten Wort sich ausdrückte, größtes Interesse. Wir werden uns daher in nächster Zeit schon an dieser Stelle ausführ licher mit dem Kulturgesetzproblem auseinandcrzusetzen haben. Heute sei lediglich hingcwiesen auf eine erste Behandlung, die das Pro blem im Juniheft der »Neuen Literatur« durch Fritz Rostosky ge funden hat. Leider verbietet uns die Unzulänglichkeit nicht nur^der Gedankengänge Rostoskys, sondern auch der F o r m, in der er sie vorträgt, seine Ausführungen zum Ausgangspunkt unserer Diskussion zu machen. Im Mittelpunkt der von Rostosky gezeichneten »Grundrisse eines deutschen Kulturgesetzes» steht der grundlegende, aber falsche Satz: »Kulturträger ältester und oberster Art ist das Wort und damit auch das Buch, dessen ungeheure Macht lange Zeit verkannt worden ist». Zunächst: Es gab in der Geschichte der Völker immer auch schon Kultur, solange es das Buch noch nicht gab. Dann: Das Buch ist Kultur-Wert, Kultur-Ver mittler, Kultur -Ausdruck, was wir eingangs schon beton ten, aber nicht Kultur -Träger; Träger der Kultur einer Zeit ist immer der Mensch. Rostosky skizziert des weiteren einige »Aufgaben dieses obersten Kulturgesetzes» und macht dabei folgende Untergruppen: Büchereien, Buchhandel, Kulturabgabe, der künst lerische Arbeitsvertrag, deutsches Sprachamt. Was er unter zwei tens, über den Buchhandel schreibt, ist leider so oberflächlich und unklar, daß gerade der Teil seiner Erörterungen, der den Buchhandel in besonderem Maße angeht, die Auseinandersetzung mit ihm nicht lohnt. Es hat keinen Sinn, an die Notwendigkeit eines neuen deut schen Kulturschaffens von anderer Warte aus als von der der aller höchsten Verantwortlichkeit heranzugehen; — wir Buchhändler legen daher, vor jeder Diskussion über das Kulturgcsetzproblcm, aul diese Feststellung Wert, denn es geht dabei um den Sinn un seres Berufes und um den S i n n der A u f g a b e, die wir im neuen deutschen Staat zu erfüllen haben. L. Maßnahmen auf dem Gebiete der Zwangsvollstreckung. Bereits der dritte Teil der Vierten Notverordnung des Reichs präsidenten zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen und zum Schutze des inneren Friedens vom 8. Dezember 1931 enthielt eine Reihe von Schutzvorschriften zugunsten des Grundbesitzes, insbeson dere der Landwirtschaft gegen rigorose Zwangsvollstreckungsmaß- nahmen. Die Schutzvorschriften haben zugunsten der Landwirtschaft eine Weiterentwicklung in der Verordnung vom 14. Februar 1932 und den hierzu ergangenen Ausführungsverordnungen erfahren. Sie konnten aber, wie vorauszusehen mar, auf die Dauer nicht auf die Landwirtschaft beschränkt bleiben. Durch das Gesetz über weitere Maßnahmen auf dem Gebiete der Zwangsvollstreckung vom 26. Mai 1933 (RGBl. I S. 298) wurde der Vollstreckungsschutz auch für andere Gebiete wesentlich erweitert. Die verschiedenen Vorschriften sind der besseren Übersichtlichkeit halber in der Verordnung über Maßnahmen auf dem Gebiete der Zwangsvollstreckung vom 26. Mat 1933 (RGBl. I S. 302) zusammengefaßt worden. Bon besonderer Be deutung sind die Vorschriften des Abschnittes VII dieser Verordnung über die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in Gegenstände des beweglichen Vermögens, die am 30. Mai 1933 in Kraft getreten sind. Darnach unterliegt die Zwangsvollstreckung in bewegliche Gegen stände für die Zeit bis zum 31. März 1934 folgenden Beschränkungen: I» Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungcn in bewegliche Sachen. 1. Aufhebung der Zwangsvollstreckung (8 18 Abs. 2) und Unterlassung der Pfändung (8 18 Abs. S). Das Vollstreckungsgericht kann eine Zwangsvollstreckung in be wegliche Sachen auf Antrag des Schuldners aufheben, wenn es sich a) um Sachen handelt, die zum persönlichen Gebrauche dienen oder zum Hausrate gehören; b) um Einrichtungsgegenstänöe, Gerätschaften oder Vorräte, die der Erwerbstätigkeit des Schuldners dienen oder zu einem von ihm betriebenen gewerblichen Unternehmen gehören. Voraussetzung für die Aufhebung der Zwangsvollstreckung ist, daß der Schuldner ohne sein Verschulden außerstande ist, seine Ver bindlichkeiten zu erfüllen und daß ihm durch den Verlust der gepfän deten Gegenstände ein unverhältnismäßiger Nachteil erwächst. Es soll verhindert werden, daß der Schuldner vollständig kahl gepfändet und damit seiner Existenz beraubt wird. Handelt es sich, was wohl in den meisten Fällen zutreffen wird, um eine vertragliche Verpflichtung, so ist dem Anträge auf Aufhebung der Zwangsvollstreckung außerdem nur stattzugeben, wenn das Zahlungsunvermögen darauf beruht, daß sich die Wirtschaftslage des Schuldners nach Eingehen der Verbind lichkeit verschlechtert hat. Ist ohne weiteres ersichtlich, daß die Vor aussetzungen für die Aufhebung der Zwangsvollstreckung vorliegen, 460 so soll von der Pfändung von vornherein abgesehen werden. Diese Vorschrift gibt dem Gerichtsvollzieher außerordentliche Machtbefug nisse, bürdet ihm aber auch eine große Verantwortung auf. Bei der großen Tragweite dieser Bestimmungen ist zu erwarten, daß hierzu noch besondere ausführliche Anweisungen ergehen werden. Die Schutzbestimmungen werden zugunsten des Gläubigers dahin eingeschränkt, daß von einer Aufhebung der Zwangsvollstreckung dann abzusehen ist, wenn dadurch die Wirtschaftslage des Gläubigers ernstlich gefährdet werden würde. Die Zwangsvollstreckungsfragen können selbstverständlich nicht nur vom Schuldnerstandpunkt aus be trachtet werden. Der Gläubiger darf durch die Schutzbestimmungen zugunsten der Schuldner nicht selbst in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten. Da jede Aufhebung der Zwangsvollstreckung fiir den Gläu biger Nachteile mit sich bringt, die in Ihrer Häufung eine Störung seines Geschäftsbetriebes mit sich bringen können, stellt der vom Ge setzgeber angestrebte Ausgleich zwischen Gläubiger- und Schuldner- intercssen den Richter vor verantwortungsvolle Aufgaben. Seine Verantwortung ist um so größer, als die verwandten Begriffe, wie »unverhältnismäßigerNachteil« oder »ernstliche Gefährdung der Wirt schaftslage« usw. seinem Ermessen einen weiten Spielraum lassen. 2. Einstweilige Einstellung der Zwangs voll st r e ck u n g (8 18 Abs. 4) Das Gericht kann an Stelle der Aufhebung der Zwangsvoll streckung, wenn dies unter Berücksichtigung aller Umstände angemes sen erscheint, unter einstweiliger Einstellung der Zwangsvollstreckung dem Schuldner Zahlungsfristen bewilligen. Die einstweilige Ein stellung der Zwangsvollstreckung ist auf Antrag des Gläubigers aber wieder aufzuheben, wenn der Schuldner der Zahlungsauslage nicht nachkommt. Es bleibt aber bei der einstweiligen Einstellung der Voll streckung, wenn der Schuldner glaubhaft machen kann, daß er ohne sein Verschulden infolge einer weiteren Verschlechterung seiner wirt schaftlichen Verhältnisse zur Erfüllung der Zahlungsauflage außer stande war. 3. Verfahren. Zum Verfahren ist zu bemerken, daß die für die Entscheidung wesentlichen tatsächlichen Verhältnisse nur der Glaubhaftmachung be dürfen und daß nach der Vorschrift des 8 18 Abs. 5 der Verordnung vor den in Abs. 2 und 4 bezeichnet«:» Entscheidungen über Aufhebung oder einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung der Gegner zu hören ist. Dadurch wird ihm die Möglichkeit gegeben, auch seine Argumente vorzubringen, die für die Entscheidung von Bedeutung sind. Dem Gerichte wird es selbst bei eingehendem Eindringen in die wirtschaftlichen Probleme nicht immer leicht sein, den richtigen Weg zu finden. Es wird daher voraussichtlich in starkem Maße von der auch für das Beschwerdegericht geltenden Sollvorschrtft Gebrauch machen, durch Anberaumung einer mündlichen Verhandlung auf eine gütliche Abwicklung der Verbindlichkeiten hinzuwirken.
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