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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 27.06.1933
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- 1933-06-27
- Erscheinungsdatum
- 27.06.1933
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- Deutsch
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Bei Zwangsvollstreckungen, die im Verwaltungszwangsverfahren erfolgen, stehen die dem Vollstreckungsgerichte zugewiesenen Entschei dungen der Vollstreckungsbehörde, also beispielsweise dem Finanz amts zu. II. Zwangsvollstreckung in Miet- und Pachtzinsen (8 19). Tie Zwangsvollstreckung in Miet- und Pachtzinsen unterliegt für die Zeit bis zum 31. März 1934 ebenfalls einer Reihe von Beschrän kungen. Die Pfändung ist auf Antrag des Schuldners insoweit auf zuheben, als der Schuldner die Einkünfte aus den Miet- oder Pacht zinsen zur laufenden Unterhaltung des Grundstücks, zur Vornahme notwendiger Jnstandsetzungsarbeiten sowie zur Befriedigung der nach § 10 des Zwangsversteigerungsgesetzes bevorrechtigten Forderungen (insbesondere Ansprüche auf Ersatz der Aufwendungen für Erhal tung, Verbesserung und Bewirtschaftung von Grundstücken) braucht. Das Gleiche gilt von der Pfändung von Barmitteln und Guthaben, die aus Miet- oder Pachtzinszahlung herrühren und die der Schuld ner zu den eben aufgezählten Zwecken benötigt. Es soll damit ins besondere verhindert werden, daß Reparaturen, die sonst vorgenom men würden, zum Schaden des Grundstücks, der Mieterschaft und der Allgemeinheit unterbleiben. Die Zulässigkeit der Abtretung und Aufrechnung wird durch die Vorschriften des 8 19 nicht berührt. Von der Pfändung ist genau wie im Falle der Zwangsvoll streckung in bewegliche Sachen von vornherein abzusehen, wenn ohne weiteres ersichtlich ist, daß die Voraussetzungen für die Aufhebung der Pfändung vorliegen. Es gilt ferner auch die oben unter I, 3 erwähnte Bestimmung iiber Anhörung des Gegners und über das Hinwirken auf eine gütliche Abwicklung der Verbindlichkeiten. HI. Zwangsvollstreckung wegen hypothekarisch gesicherter Ansprüche (8 19 a). Noch weitergehenderen Beschränkungen unterliegt die Zwangs vollstreckung in das bewegliche Vermögen des Schuldners wegen eines Anspruches, der hypothekarisch oder durch Eintragung einer Grund schuld gesichert ist. Dem Schuldner dürfen durch eine derartige Zwangsvollstreckung nicht die Mittel entzogen werden, die er zur Befriedigung seines Unterhaltes, zur Unterhaltung des Grundstückes, zur Vornahme notwendiger Jnstandsetzungsarbeiten, zu Zahlungen auf bestimmte nach 8 10 des Zwangsversteigerungsgesetzes bevor rechtigte Forderungen, oder was fiir Gewerbetreibende besonders wichtig ist, zur Aufrcchterhaltung eines von ihm betriebenen wirt schaftlichen Unternehmens dringend braucht. Voraussetzung ist aber, daß der Schuldner unverschuldet infolge Rückganges der Miet- oder Pachtzinseinnahmen oder infolge Arbeitslosigkeit oder wesentlichen Rückganges seines Arbeitseinkommens, Ruhegehaltes oder seiner Rente in Zahlungsschwierigkeiten gekommen ist. Die sich aus diesem Paragraphen ergebenden Beschränkungen der Zwangsvollstreckung greifen nicht Platz, soweit es sich um Ansprüche handelt, die aus notwendigen Jnstandsetzungsarbeiten am Grundstück, einschließlich Umbauten oder zu diesem Zweck gewährten Krediten entstanden sind. Die unter I—III besprochenen Bestimmungen über die Zwangs vollstreckung in bewegliche Gegenstände finden keine Anwendung, so weit der landwirtschaftliche Vollstreckungsschutz nach den Ausfüh rungsverordnungen zur Verordnung vom 14. Februar 1933 Platz greift. IV. Offenbarungseid. Von den sonstigen Bestimmungen der Verordnung über Maß nahmen auf dem Gebiete der Zwangsvollstreckung vom 26. Mai 1933 interessieren vor allem die des Abschnittes VIII über den Offen barungseid gemäß 8 807 ZPO., die ebenfalls bis zum 31. März 1934 Geltung haben. Hiernach kann der Schuldner die Leistung des Offen barungseides dadurch abwenden, daß er die Versicherung abgibt, daß er nach bestem Wissen sein Vermögen so vollständig angegeben habe, als er dazu imstande sei. Die Abgabe dieser Versicherung wird int Gegensatz zur Eidesleistung nicht in das Schuldnerverzeichnis einge tragen. Im übrigen aber hat die Abgabe der Versicherung nahezu die gleichen Wirkungen wie die Leistung des Offenbarungseides. Die Abgabe der Versicherung genügt nicht, wenn die Eides leistung zur Herbeiführung einer wahrheitsgemäßen Angabe des Ver mögens notwendig erscheint und der Gläubiger einen entsprechenden Antrag stellt. Leistung des Offenbarungseidcs muß auch erfolgen, wenn der Schuldner in dem Termine zur Leistung des Ofsenbarungs- eides seine Verpflichtung zur Eidesleistung durch Erhebung von Wi derspruch bestreitet. In diesem Falle kann er in dem späteren, nach der Entscheidung über den Widerspruch angeordneten Termine die Eidesleistung nicht mehr durch Abgabe einer Versicherung über seine Vermögensverhältnisse abwenden. Das Gleiche gilt bei einem Schuldner, gegen den die Haft angeordnet ist. Der Schuldner kann u. U. auch noch nachträglich zur Leistung des Offenbarungseides ge zwungen werden, wenn der Gläubiger Umstände glaubhaft macht, die die Anordnung der Eidesleistung rechtfertigen können. V. Sonstiges. Der Vollständigkeit halber sei noch erwähnt, daß die Verordnung über Maßnahmen auf dem Gebiete der Zwangsvollstreckung vom 26. Mai 1933 auch ergänzende Vorschriften zu den bereits auf frühere Verordnungen fußenden Bestimmungen Uber Mtndestgebot, einstweilige Einstellung von Zwangsversteigerungen und Zwangsver waltungen, auch von landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen, gärt nerischen Grundstücken enthält. Für die buchhündlerische Fachbibliothek. Alle für diese Rubrik bestimmten Einsendungen sind an die Schrift leitung des Börsenblattes, Leipzig C 1, Gerichtsweg 26, Postschließ fach 274/75 zu richten. Vorhergehende Liste s. 1933, Nr. 140. Bücher, Zeitschriften, Kataloge usw. Blätter für Bücherfreunde. 33. Jahrg., 4. Heft. Leipzig: Koehler L Volckmar A.-G. L Co. Aus dem Inhalt: Paul Ernst s. — Deutschlands nationale Erhebung im Spiegel unseres Schrift tums. — Textproben. — Besprechungen. Der Buch- und Zeitschriftenhandel. 54. Jg., Nr. 25/26. Berlin. Aus dem Inhalt: Zur Berliner Tagung des Neichsverbandes Deutscher Buch- und Zeitschriftenhändler am 18. und 19. Juni 1933. — Theodor Klein, dem Sechzigjährigen! — N. Vorwerg: Die Gleich schaltung im Zeitschriftenhandel. — W. Westerhold: Die Frau als Mitarbeiterin in unserem Beruf. — Th. Klein: Richtlinien für die Betriebsorganisation im Zeitschriftenbuchhandel. — K. Seiler: Post und Verlag. Buchhändlcrgildc-Blatt. 17. Jahrg., Nr. 6. Berlin. Aus dem Inhalt: Der Stich ins Wespennest. Eine nationalsozialistische Forderung 0 und Aufgabe^ - H. Benccke^ Wie entstand die Leihbücherei-Seuche? kertÜA v. Oaenseü Sbiktuin^. Ilelt 1—15, mit je 16—32 8., ver- sed.ieckenen ü'akelv. u. Mustern. 3e> Heit KVI 1.—; Ilekt 1—16 A6- 8ebIo886n IM 14.—. „ 3. II. Orote, Oie WrrdI <1er Orucksebrikt. „ 10. VV. Oittei, liekäruck anck lüektckruek. ^ 14^8^^4° ^1 5.—1933. VV. lüncken: National« Iüt6r3turrvi88en8cti3kt. Neuerwerbungen der Hamburger Staats- und Universitäts-Biblio thek. 1933. Heft 1, Jan. Febr. Hamburg 1933: Conrad Behre. Das Verzeichnis erscheint 6mal im Jahr zum Preise von RM —.25 das Heft; Abonnement RM 1.20. Nimm und lies! 10. Jahrg., Heft 4. Dichter in deutscher Land schaft. Leipzig: Börsenverein der Deutschen Buchhändler. Das Heft ist unter dem Titel: »Dichter in deutscher Land schaft« erschienen und gibt in kurzen, landschaftlich zusammen gefaßten Besprechungen und einem Katalog: »Von Alverdes bis Zahn« einen Gesamtüberblick über die volksverbundene deutsche Dichtung. Eine Karte gibt Auskunft darüber, wo unsere Dichter geboren sind. — Ferner: Tcxtproben, Besprechungen und die üblichen Zusammenstellungen. Mie Vudli8i,or8' VVeelil^. Vol. 6XXIII, Xr. 20. XexvVork. (Oeip- 6 1, Xuirae 8'dr. 4, 0. Ileckeler. Preis kür 1 .laür IM 25.50, Runckkunlr-O^sellsedskt. 4. 3^. 5. 8. Lerläu XVV 40: lieiotis-
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