Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 21.06.1933
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1933-06-21
- Erscheinungsdatum
- 21.06.1933
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Zeitungen
- Saxonica
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19330621
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-193306219
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19330621
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1933
- Monat1933-06
- Tag1933-06-21
- Monat1933-06
- Jahr1933
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
X! >41, LI, Juni IS33. Mitteilungen des Deutschen Verlegervereins. Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhavöel. Gutachten der Rechtsauskunftsstelle des Deutschen Verlegervereins. Haftung für unverlangt eingehende Manuskripte. Ein dem anfragendcn Verlag unbekannter Schriftsteller h-at dem Verlag unverlangt ein Manuskript eingeschrieben zur Prüfung ein geschickt. Der Verlag hat den Empfang wie üblich auf einer For- innlarkarte bestätigt und das Manuskript nach Prüfung mit sinem die Ablehnung aussprechenden Brief an den Schriftsteller zurück geschickt. Der letztere behauptet, seiner Sendung habe eine vier farbige Originalzeichnung für den Titel 'böigelegen; diese Zeichnung sei nicht mit zurückgegeben worden. Der Verfasser fordert, falls die Zeichnung nicht zurückgegeben werden könne, Schadenersatz. Der Ver lag kann nicht feststellen, ob die Titelzeichnnng tatsächlich der Sen dung deigelegen hat, und nimmt an, daß das nicht der Fall sei. Jedenfalls ist die Zeichnung nicht mehr vorhanden. Frage: Besteht ein Schadenersatzanspruch des Verfassers für den Fall der Nichtzurückgabe der Zeichnung'? Prozessual liegt dem Verfasser die Bewcislast ob, das; die Zeich nung nicht nur von ihm der Sendung beigefügt worden, sondern auch bei dem Verlag eingetroffen ist. Bestimmte Mitteilungen, ob der Verlag diese Behauptungen zugibt, liegen mir nicht vor. Ich be schränke mich daher nachstehend ans die Erörterung der Rechtsfrage, ob der Verlag für den Verlust unverlangt bei ihm cinlansender Mannskriptsendnngen verantwortlich gemacht werden kann. Das Manuskript ist unbestritten unverlangt geschickt worden. Durch die Annahme der Sendung entstehen zwischen Verlag und Verfasser noch keine vertraglichen Beziehungen. Insbesondere ver pflichtet sich der Verlag durch die Annahme der unbestellten Sendung nicht zur Aufbewahrung. Vgl. Hoffman», Verlagsrecht, Anm. 4 zu 8 27, Staub, Komm, znm HGB. 12./13. Ausl. Anm. 199 a zu § 377 HGB. Bd. IV S. 386. Auch handelt es sich nicht bei der Annahme eines Manuskripts um einen Kaufvertrag, sondern lediglich um ein Angebot, einen Verlagsvertrag abzuschließcn. Dieser Vertrag kommt aber nicht mit der Annahme des Manuskripts zustande, son dern mit der ausdrücklichen oder unter Umständen auch stillschweigen den, aus den Umständen zu folgernden Zustimmung des Verlegers. Für letztere liegen hier irgendwelche tatsächlichen Voraussetzungen nicht vor. Dem Verfasser als Eigentümer des Manuskripts steht lediglich ein Anspruch auf Herausgabe gegenüber dem besitzenden Verlag zu. Solange der Anspruch nicht rechtshängig ist, hastet der redliche Besitzer nach BEB. 8 993 nicht für Schadenersatz beim Untergang der Sache, es müßte denn sein, daß ihn ein Verschulden an der Verschlechterung oder dem Untergang der Sache trifft. Für diese Frage sind die besonderen Verhältnisse des Verlags buchhandels von Bedeutung. Feder halbwegs bedeutende Verlag er hält unverlangt Manuskripte in großer Zahl zugesendet. Di« hier durch entstehenden Unzuträglichkeiten haben zu dem allgemeinen Ge brauch geführt, daß der Verleger durch Bekanntmachungen, insbeson dere in von ihm herausgegebenen Zeitschriften, auf Briefbogen usw. ausdrücklich die Haftung für unverlangt eingehende Manuskripte ablehnt. Dieser Gebrauch hat dazu geführt, daß regelmäßig Manu skripte nicht im Original, sondern in Abschriften geschickt werden. Die Kenntnis dieses Gebrauchs muß auch bei jedem Schriftsteller, der nicht vollständig Neuling ist, ohne weiteres vorausgesetzt werden. — Ter Ausschluß der Haftung kommt nur dann nicht in Frage, wenn der Untergang oder die Verletzung des Manuskriptes auf einem bös lichen Verhalten des Verlags bzw. seiner Angestellten beruht. Für diese Annahme sind irgendwelche Tatsachen nicht geltend gemacht worden. Der Verlust einer Seite oder eines besonderen Teiles eines Manuskriptes bei der vom Verfasser gewünschten Prüfung bedeutet keinesfalls eine bösliche oder vorsätzliche Beschädigung des Ma nuskriptes. Zum Schluß sei noch ans 8 254 BGB. hingewiesen und hemerkt, daß es, wenn dem Verfasser an dem Manuskript bzw. an der allein in Verlust gegangenen Zeichnung besonders gelegen war, seine Sache gewesen wäre, in dem Begleitbrief auf dieses Moment hinzuweisen. Ohne diesen Hinweis ist die lose Beifügung einer solchen Zeichnung, die an sich mit der Prüfling des Manuskriptes gar nichts zu tun hatte, eine große Unvorsichtigkeit, die im Falle des Verlustes, z. B. durch Verbleiben der Zeichnung im Umschlag beim Herausnehmen des Manuskriptes, dem Verfasser zur Last gelegt werden muß und nicht dem Verlag. Leipzig, am 29. August 1932. Oe. H i l l i g, Justizrat. Ansprüche des Verfassers aus Hvnorarzahlung bei Nichterscheinen des Werkes. Einer in dem anfragenden Verlag erscheinenden Schnlzeitnng werden ab und zu besondere Abhandlungen unter dem Titel »Pädago gische Beilagen« beigefügt. Zur Zeit liegen Manuskripte vor, die znm Teil schon gesetzt sind. Durch die politische Umgestaltung ist nicht mehr für alle diese Beilagen Interesse vorhanden. Frage: Können die Verfasser ohne Rücksicht auf das Erscheinen des Beitrages Honorar für ihre Arbeit verlangen? Die gemachten Mitteilungen lassen nicht erkennen, ob es sich bei den in Frage stehenden Arbeiten um Beiträge zu periodischen Sam melwerken handelt, für die die besonderen Bestimmungen von VG. 8 41 flg. gelten. Ebensowenig werden Angaben über die mit de» Verfassern dieser Beiträge getroffenen Abmachungen, insbesondere über Honoraransprüche gemacht. Sind keine solchen Honorarabmachungen getroffen, so hängt die Entscheidung, ob der Verfasser Honorar beanspruchen kann, von der rechtlichen Beschaffenheit der Zeitungsbeilagen ab, die unter dem Titel »Pädagogische Beilagen« der Schulzeitung beigefügt werden. Sind diese Beilagen Teile der Zeitung und fallen sie mithin unter den Begriff der periodischen Sammelwerke, so versteht sich der Ho nvraranspruch des Verfassers — abweichend von der für sonstige literarische Werke geltenden Vermutung von VG. 8 22 - nicht von selbst, sondern es hängt von den Aufnahmebedingungen der Zeitung ab. Zahlt diese für solche Beiträge regelmäßig ohne besondere Ab machung Honorar, so gilt das Honorar stillschweigend als vereinbart. Eine Verpflichtung des Zeitungsverlags, Beiträge für eine Zei tung zu vervielfältigen und zu verbreiten, besteht in der Regel nicht. Einen solchen Anspruch kann der Verfasser nur dann erheben, wenn ihm der Zeitpunkt, in welchem der Beitrag erscheinen soll, von dem Verleger bezeichnet worden ist. (Vgl. VG. 8 45 Abs. 2.) Soweit überhaupt für den Zeitungsverlag eine Verpflichtung zur Vervielfältigung und Verbreitung eines Beitrages besteht, kann der Verlag das Vertragsverhältnis kündigen, wenn der Zweck, wel chem das Werk dienen sollte, nach Abschluß des Vertrages wegfällt. (Vgl. VG. 8 18.) Wegfall des Zwecks ist nicht dann schon anzunehmen, wenn ver änderte Verhältnisse die Verkäuflichkeit des Werkes ganz oder teil weise wegfallen lassen. Gemeint ist vielmehr der spezielle literarische (oder künstlerische) Zweck, der mit dem Werke verfolgt wird und ohne den die Herausgabe des Werkes nicht unternommen worden wäre. (Vgl. Allfeld, Das Verlagsrecht 2. Auflage Bemerkung 2 Abs. 1 zu 8 18 VG.) Ob eine vollständige politische Umgestaltung diese Bedeutung hat, kann dahingestellt bleiben, denn selbst wenn man dies bejaht und damit den Verleger als von der Vervielfältigungs- und Verbreitungspflicht befreit ansieht, so hat der Verfasser auch in diesem Falle nach der positiven gesetzlichen Vorschrift des 8 18 Abs. 1 Halbsatz 2 einen An spruch auf die Vergütung. Er kann nur nicht die Vervielfältigung und Verbreitung des Werkes verlangen. Hat der Verfasser keinen Anspruch auf eine Vergütung, so kan» er nach den oben gemachten Ausführungen auch nicht eine solche mit der Begründung fordern, daß die Vervielfältigung und Verbreitung des Werkes unterblieben sei. Leipzig, den 13. Mai 1933. vr. H i l l i g, Justizrat. Verantwortlich für diese Mitteilungen: Detlef Hndemann, Geschäftsführer des Deutschen Verlegervereins, Leipzig, Platostr. 3.
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder