Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 21.06.1933
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- 1933-06-21
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
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X- 141, 21, Juni 1833. Mitteilungen des Deutschen Berlegervereins. Börsenblatt f. d. Dtschn Buchhandel. ack 1) Der Befähigungsnachweis. Während im allgemeinen der Be fähigungsnachweis wie bei den handwerksmäßigen Gewerben (s. o.) in der Lehre und der praktischen Betätigung besteht, und bei anderen konzessionierten Gewerben darüber noch hinaus ver schärft wird, ist der Befähigungsnachweis beim Buch-, Kunst- und Musikalienhandelsgewerbe und dem Gewerbe der Leih bibliotheken leider nicht in dieser Form gestaltet. Hier regelt eine Ministerialverordnnng aus dem Jahre 1907 den Befähi gungsnachweis und bestimmt lediglich, daß er in »einer zum Be triebe dieser Gewerbe genügenden allgemeinen Bildung« zu bestehen hat. B e m. Dieser »Befähigungsnachweis« ist sehr gering, und es ge lang erst nach vielen Bemühungen zu erreichen, daß eine strengere Auffassung hinsichtlich der Vorbildung Platz greift. Volksschulbildung allein genügt nicht. Seit Jahren sind Be strebungen von Bnchhändlerscite im Zuge, die darauf gerichtet sind, den Befähigungsnachweis in der Weise auszubauen, daß Lehrzeit und 5jährige praktische Tätigkeit gefordert werden soll, acl 2) Verläßlichkeit in bezug auf das Gewerbe. Es ist dies ein Er fordernis, dessen Ermessen vollständig der Konzessionsver leihungsbehörde überlassen ist. Es wird z. B. derjenige, der wiederholt wegen Gewerbedelikten bestraft wurde, keine Kon zession erhalten können. <icl Z) Der Lokalbcdarf. Von seiten der Verleihnngsbehörde ist dar nach die Frage zn untersuchen, ob für die Verleihung ein Be dürfnis der Bevölkerung vorhanden ist oder ob die bestehenden Betriebe dasselbe bereits decken. Der örtliche Kreis der Be urteilung ist hierbei nicht allzu enge zu ziehen: er umfaßt in der Regel zwar ein Gcmeindcgebiet, kann aber darüber auch hinaus- gehen. Die Beurteilung ist freie Ermcssenssache der Ver leihungsbehörde. Neben diesen drei Erfordernissen der Konzessionserteilnng gibt es noch allgemeine Erfordernisse, wie Eigenbcrechtignng, Unbeschol tenheit usw., welche letztere übrigens bei allen Gewerben gleich ist. Die V e r l e i h u n g s b e h ö r d c n für die Konzessionen des Buch-, Kunst- und Musikalienhandclsgewcrbes und der Leihbiblio theken. Verleihungsbehörden sind die sog. politischen Behörden aller dreier Instanzen. Also die Bezirkshanptmannschaften, die Landes regierungen und das Bnndesministerium für Handel und Verkehr. Die Bezirkshanptmannschaften als politische Behörden erster Instanz verleihen eine Konzession, die ausschließlich auf den Handel mit Schul- und Gebetbüchern, Kalender» nndHciligenbildern beschränkt ist. (§ 21 Abs. 2 Gewerbeordnung.) Der Nechtszug hierbei geht au die Landesregierung und in höchster Instanz an das Ministerium. Die Landesregierungen als politische Behörden zweiter Instanz sind normale Verleihungsbehörden für die Buch- usw. -Handelskonzessio nen. Der Nechtszug geht an das Ministerium. Dieses als politische Behörde dritter Instanz ist also nur im Nechtszugswege Verleihungs behörde. Gegen die Entscheidung des Ministeriums ist die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes möglich, allerdings nur wegen formaler Mängel der angefochtenen Entscheidung. Konzessionen können auch entzogen werden. Wichtig ist es, daß derjenige, dem eine Konzession entzogen wurde, eine solche nicht wieder erlangen kann. So kann als Strafe wegen Übertretung der Vorschriften der Gewerbeordnung die Ent ziehung der Gewerbeberechtigung von feiten der Behörde veranlaßt werden und es kann z. B. demjenigen Konzessionär, der den unbe fugten Betrieb eines Dritten (der keine Konzession besitzt) deckt, die Konzession entzogen werden usw. Umfang der Konzessionen. Der Umfang der Konzessionen ist auf dem Kouzessionsdekret vermerkt und ist, der Struktur des Buch-, Kunst- und Musikalien- haudelsgewerbes gemäß, sehr verschieden. Es gibt die bereits erwähnte Konzession gemäß § 21 Abs. 2 der Gewerbeordnung. Das ist eine Konzession, die ausschließlich auf Schul- und Gebetbücher, Kalender und Heiligenbilder beschränkt ist. Es gibt die verschiedensten Variationen, z. B. die »Konzession für den Buch-, Kunst- und Musikalienhandel-. Diese berechtigt zur Ausübung aller Zweige des Buch-, Kunst- und Musikalienhaudels. Es gibt ferner eine Konzession für den Antiguarbuchhandel allein, für den Sortimentsbuchhandel allein, für den Musikalienhandel oder den Kunsthandcl allein, für den Verlag, für die Auslieferung, für den Neisebuchhandel, für den Grossobuchhandcl usw. Maßgebend für den Inhalt der Konzession ist der Wunsch des Bewerbers. Darauf haben einerseits steuertechnische Erwägungen Einfluß, andererseits der Umstand, daß eine kleine Konzession leichter bewilligt wird als z. B. eine Vollkonzession. 14 Für die Leihbibliotheken muß immer eine spezielle Konzession erteilt werden, sie sind also in einer »Vollkonzession« nicht enthalten. Das ist auch im Gesetze selbst begründet, da die Leihanstalten eine Konzession nach einer besonderen Gesetzesstelle (8 15 P. 2 der Ge werbeordnung) erhalten. In den letzten Jahren hat sich als eine typische Verbindung auch die zwischen Sortiment und Lcihaustaltcn gebildet. Die Stellung der b u ch h ä n d l e r i s ch e n Verbände zu der Konzessionserteilung. Freie buchhändlerische Verbände wie der »Verein der öster reichischen Buch-, Kunst- und Musikalienhändler« haben gesetzlich keine Einflußnahme auf die Konzessionserteilungcu. Eine solche steht nur den gewerblichen Plicht- bzw. Zwangsverbänden zu, die in der Form der durch die Gewerbeordnung errichteten »Gewerbegenossen schaften« bestehen. Eine solche buchhändlerische Gewerbegenossen schaft ist z. B. die »Korporation der Wiener Buch-, Kunst- und Musi kalienhändler« für das Land Wien, die »Landesinnung der Buch-, Kunst- und Musikalienhändler von Nicderösterreich« in St. Pölten für das Land Niederösterreich u. a. m. Es gibt aber auch Bundes länder, in welchen die Gewerbegenossenschaften anders, wie in den aufgezählten Beispielen, nicht fachlich ansgebaut sind, sondern meh rere Gewerbe in sich fassen. So z. B. sind die Buchhändler im Laude Tirol nicht in einer nur die Buchhändler umfassenden Gewerbe genossenschaft organisiert, sondern in einer Gewerbegenossenschaft, die auch andere Gewerbe enthält, d. s. die sogenannten »gemischten Genossenschaften«. Die Organisation einer Gewerbegenossenschaft, ihre Aus gaben usw. sind durch die Gewerbeordnung geregelt. Es sind söge nannte Z w a n g s g e n o s s e n s ch a f t e n, d. h. jeder, der ein Ge werbe betreibt, ist durch diesen Betrieb allein schon Mitglied der Gewerbegenossenschaft. Also jeder, der zum Beispiel in Wien eine Konzession für den Buch-, Kunst- nnd Musikalienhandel oder für Leihbibliotheken besitzt, muß gesetzlich Mitglied der »Korporation der Wiener Buch-, Kunst- und Musikalienhändler« sein. Die Einflußnahme, die das Gesetz der Gewerbegenossenschaft hinsichtlich von Neuerteilungen von Konzessionen zugestellt, ist aller dings nicht allzu weitreichend. Sie besteht im wesentlichen darin, daß die Gewerbegenossenschaft zu dem Befähigungsnachweis ein Gut achten abgibt insofern, ob derselbe als erbracht oder als nicht ge nügend anzusehen ist. Aber auch dieses Gutachten unterliegt der freien Ermessenswürdigung der Gewerbebehörde. Wird es nicht beachtet, d. h. wird entgegen dem abweislichen Gutachten der Be fähigungsnachweis von seiten der Verleihnngsbehörde als erbracht angesehen, dann hat die Gewerbegenossenschaft gegen die Verleihung einen Nechtszug. Bem. Die Buchhandelsgenossenschaften haben es praktisch er reicht, daß dem Gutachten über den Befähigungsnachweis er hebliches Gewicht bcigelegt wird. Ferner wurde praktisch durch gesetzt, daß auch Gutachten über den Lokalbedarf abgegeben und gewürdigt werden. Auch in diesem Punkte sind die Be strebungen dahin abgestellt, durch eine Gesetzesnovellieruug den Gewerbegenossenschaften einen größeren Einfluß bei den Konzessionserteiluugen zu geben, insbesondere hinsichtlich des Lokalbeöarfes. ltber die Notwendigkeit der Konzessionspflichtigkeit des Buch-, Kunst- und Musikalienhandelsgewerbes und der Leihbibliotheken ist wohl kein Wort zu verlieren. In der unmittelbaren Nachkriegszeit ist nun unter dem Schlagwort der Pressefreiheit im besonderen und der Gewerbefreiheit im allgemeinen der Versuch gemacht worden, in Österreich diese Konzessionspflichtigkeit für das Buch-, Kunst- und Musikalienhaudelsgewerbe und die Leihbibliotheken aufzuhebeu. Der Versuch wurde in der Form gemacht, daß durch das Preßgcsetz des Jahres 1922 (das heute noch besteht) die Konzessionspflichtigkeit der genannten Gewerbe grundsätzlich aufgehoben wurde und diese als freie Gewerbe bezeichnet wurden. Die Jnkrafttrctung dieser Auf hebung wurde auf zwei Jahre hinansgeschoben. Vor Ablauf dieser zwei Jahre ist es den Bemühungen des Buch-, Kunst- und Musi kalienhandels gelungen, eine neuerliche Hinausschiebung zu erreichen. Dieses Spiel hat sich mehrere Male wiederholt, zuletzt mit Ablauf des Jahres 1932. Damals wurde die Hinausschiebung bis zum Ab lauf des Jahres 1934 gesetzlich beschlossen. Es ist selbstverständlich, daß die Buchhandelsverbände an Stelle dieser provisorischen Hinaus schiebungen auf eine endgültige Regelung drängen und die definitive Aufhebung der erwähnten Aufhebungsbestimmuug des Preßgesetzes unbedingt verlangen. Dies ist bis vor kurzem infolge der politischen bzw. parlamentarischen Verhältnisse nicht möglich gewesen; es ist aber zu erwarten, daß in absehbarer Zeit die Konzessionspflichtigkeit durch gesetzliche Aufhebung der erwähnten Preßgesetzbestimmuiig
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