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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 21.06.1933
- Strukturtyp
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- 1933-06-21
- Erscheinungsdatum
- 21.06.1933
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- Deutsch
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solange wird man den Warenhausbuchhandel schon aus diesem Grunde nicht völlig abschafsen können. Er hat aber auch für den Verlag als Abflußventil von Restbeständen eine grosse wirtschaft liche Bedeutung, und auch an dieser Stelle mutz die Forderung er hoben werden, datz keine Absatzmöglichkeit unterbunden werden darf, solange nicht eine gleichwertige Ersatzeinrichtung geschaffen' ist. Im Warenhaus wird ein so großer Strom von Käufern an den Buchstapeln vorbeigeführt, datz in keinem Falle damit zu rech ist, daß der hier unterbundene Umsatz dem Sortiment in nennens werter Weise zuwächst. Für alles, was Geschcnklitcratur angeht, wird man ohne weiteres damit rechnen können, daß anstelle von Büchern dann mehr Spielsachen, mehr Grammophonplatten und sonstige Artikel gekauft werden, die das Warenhaus weiterhin feilhalten darf. Jedenfalls müßte der Abbau schrittweise geschehen, etwa so, daß man zuerst die eigentliche Sortimcntstätigkeit, also die Buch besorgung, verbietet. Als zweite Stufe können die Bücher mit festem Ladenpreis folgen. Und erst in dritter Linie wäre auch das Restpostengeschäft abzubauen. Sehr zu überlegen ist, ob man dem Warenhaus das Kinderbuch und vor allem das Bilderbuch ganz nehmen kann. Es ist kein Zweifel, daß die betreffenden Verlags sparten dadurch eine dauernde Einbuße erleiden würden. Die buch händlerisch geleiteten Buchabtcilnngcn der großen Warenhäuser könnten in selbständige Sortimente umgestaltet werden und in räumlicher Gemeinschaft mit dem Warenhaus die in dieser Be triebsform liegenden Werbungsmöglichkeiten auch weiterhin für den Buchabsatz ausnutzen. Die Ramschabteilungcn sind einer Auf sicht zu unterwerfen, die für Ausschaltung schädlicher Literatur (wie bei den Leihbüchereien) zu sorgen hat. Um mit dem Warcnhaus- buchhandel in erfolgreichen Wettbewerb treten und ihn nach und nach völlig ausschaltcn zu können, kann dem Sortiment nur emp fohlen werden, selbst Maßnahmen zu treffen, um den Absatz der Restauflagen, des sogenannten modernen Antiquariats, durch die Buchhandlungen zu leiten. Die dazu vorhandenen Ansätze sind ernster Beachtung wert. Besondere ständige oder auch fliegende Berkaufsveranstaltungen oder solche auf genossenschaftlicher Basis werden das Problem nicht lösen können. Nur die Überleitung des Restpostcngeschäfts auf den Sortimentsbuchhandel, der sich beim Verkauf der Verkaufsmethoden des Warenhauses bedienen müßte, könnte helfen. Wenn es dem Sortiment nicht gelingt, die Kunden des Warenhauses zu erfassen, die bisher nicht seine Kunden waren, so kommt die Ausschaltung der Warenhäuser aus dem Buchvertrieb nur wieder auf eine, gerade unter den heutigen Verhältnissen nicht vertretbare Einengung des Absatzmarktes für das Buch hinaus. Völlige Übereinstimmung besteht darüber, daß dem Waren haus der Buchverlag zu verbieten ist, da cs sich darauf beschränkt, ausschließlich fabrikationsmäßig Buchwarc herzustellcn, deren Ab satz gesichert ist, und dadurch dem Kulturzwecken dienenden, mit er heblichem Risiko arbeitenden Verlag die sichere Grundlage der Brotartikcl entzieht. 8. Einschränkung der Leihbüchereien. Der Verlag steht an sich den Leihbüchereien wohlwollend gegenüber, zumal sie angesichts der jetzigen Absatznot für große Teile des belletristischen Verlagslebens notwendig geworden sind. Er hält die in den letzten Jahren einsetzcnde Zunahme für eine Zeiterscheinung, die aus der Arbeitslosigkeit und dem Kaufkraft schwund breiter Massen der Bevölkerung und deren Bedürfnis nach billiger Unterhaltung zu erklären ist. Er bedauert, daß das Sorti ment sich dieser zeitgemäßen Betriebsform nicht selbst mehr an genommen und sie sich dienstbar gemacht hat. Es ist aber keine Frage, daß die Zahl der Betriebe heute schon weit über das Be dürfnis hinausgeht und daß diese Übersetzung zu wirtschaftlicher und kultureller Unzuverlässigkeit im Leihbüchereiwcscn führen muß. Er tritt deshalb für die Einführung der Konzessionierung und für eine straffe Zusammenfassung des ganzen Gewerbes unter Führung des Börsenvereins ein. 18. Aussuhrpslcgc. Von den mancherlei Wünschen, die der deutsche Verlag auch neben deni Sofortprogramm und darüber hinaus vorzubringen hat, ist derjenige nach einer planmäßigen Ausfuhrpflcge mit weit gehender Unterstützung des Propagandaministeriums der vordring lichste. Die wirtschaftliche und politische Entwicklung der neuesten Zeit ist gerade der Buchausfuhr höchst abträglich gewesen; es dro hen hier Beziehungen vcrlorcnzugehcn, deren Verlust weit über die wirtschaftliche Wirkung hinaus eine schwere Beeinträchtigung der Kulturaufgabc des deutschen Buches in der Welt bedeuten würde. Es gilt, angesichts der mit großen Mitteln arbeitenden Kultur- Propaganda z. B. Frankreichs und Italiens, die gefährdeten Ein- slußgcbicte der deutschen Sprache, der deutschen Kultur und Wissen schaft, des deutschen Buches immer wieder planmäßig zu bearbeiten. Für den Aktionsausschuß und den Gesamtvorstand des Deutschen Verlegervereins: Walther Jäh, Erster Vorsteher. Anlage. Die KonzessionSpflichtigkcit des Buch-, Kunst- und Musikalicnhandclsgetvcrbcs und der Leihunstaltcn nach österreichischem Recht. Die österreichische Gewerbeordnung teilt die Gewerbe in drei Gruppen ein: 1. Freie Gewerbe, 2. Handwerksmäßige Gewerbe, 3. Konzessionierte Gewerbe. Freie Gewerbe können auf Grund einer einfachen An meldung bei der Behörde ausgeübt werden. Auch bei handwerksmäßigem Gewerbe ist nur eine Anmeldung erforderlich, aber hierbei ei» Befähigungsnachweis zu er bringen. Konzessionierte Gewerbe jedoch können nur dann aus geübt werben, wenn eine besondere Bewilligung der Behörde hierzu gegeben wird, d. h. also freie und handwerksmäßige Gewerbe kann jedermann ausiiben lichtere allerdings unter Erbringung des Nach weises der Befähigung!, dagegen sind konzessionierte Gewerbe nicht in dieser Weise freigestellt, sondern werden erst nach eingehender Prüfung verschiedener Verhältnisse von seiten der Behörden be willigt. Me Gewerbeordnung zählt die handwerksmäßigen und die kon zessionierten Gewerbe auf, alle übrigen Gewerbe sind freie Gewerbe. Die Bewilligung zu einem konzessionierten Gewerbe ist an fol gende Voraussetzungen gebunden: 1. Nachweis einer besonderen Befähigung, 2. Verläßlichkeit mit Beziehung auf das betreffende Gewerbe, 3. Rücksichtnahme auf die lokalen Verhältnisse (88 22 und 23 der Gewerbeordnung). Das Buch-, Kunst- und Musikalicnhandelsgewerbc einschließlich des Antiquariates und die bezüglichen Leihanstalten sind, wie er wähnt, konzessionierte Gewerbe und als solche in der Gew.-Ordng. <8 18, P. 1 und 2) anfgezählt. Diese gesetzliche Bestimmung lautet: »Nachstehende Gewerbe werden als konzessioniert erklärt: 1. alle Gewerbe, welche auf mechanischem oder chemischem Wege die Vervielfältigung von literarischen oder artistischen Erzeug nissen oder den Handel mit denselben zum Gegenstände haben sBuch-, Kupfer-, Stahl-, Holz-, Steiudruckereien u. dgl. ein schließlich der Tretpressen, dann Buchhandlungen einschließlich gen). 2. die Unternehmungen von Leihanstaltcn für derlei Erzeugnisse und von Lesekabiuetten.« Bern.: Die gesetzliche Aufzählung bzw. Terminologie ist nicht besonders glücklich bzw. heute veraltet. Sie umfaßt aber prak tisch alle Zweige des Buch-, Kunst- und Musikalicnhandels und die Leihbibliotheken. Derjenige, der das konzessionierte Buchhandels-Gewerbe aus- übeu will, muß an die Behörde ein Gesuch richten. (Hierbei hat er sich vorher bei der zuständigen Gewerbegenossenschaft — darüber später — cinverleiben zu lassen.) Wie oben erwähnt ist Voraussetzung der Konzessionscrlangung eines BuchhandclsgcwcrbcS nsw. 1. der Befähigungsnachweis, 2. Ver läßlichkeit in bezug auf das Gewerbe, und 3. der Lokalbcdarf.
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