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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 06.09.1934
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1934-09-06
- Erscheinungsdatum
- 06.09.1934
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- Deutsch
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Xi 208, 6. September 1934. Redaktioneller Teil. Börsenblatt f. d.Dlschn. Buchhandel. der Reichskulturkammer und des Werberates der deutschen Wirtschaft. K 5. Berussgrundsätzc. Kür die »Betriebswerber» sind neben der Verpflichtung, sich in ihrem beruflichen und autzerberuslichen Verhalten der Achtung und des Vertrauens so würdig zu zeigen, wie es der Berus erfordert, insbesondere folgende Berufsgrundslitze maßgebend: 1. Jede ausdringliche oder überhebliche Form geschäftlichen Wett bewerbs und öffentlicher Ankündigung hat zu unterbleiben. 2. Vor Beginn der Tätigkeit ist mit dem Auftraggeber eine Ver einbarung über die Aufgabe, den Umfang der verlangten Leistun gen und die Höhe der vereinbarten Vergütung zu treffen. 3. Die Vergütung für die Leistungen darf nicht unter den Mindest sätzen der Gebührenordnung der Reichsfachfchast Deutscher Wcrbe- fachleute — NSRDW — E. V., Fachgruppe »Betriebswerber» liegen. 4. Anbieten und Leisten unentgeltlicher Arbeiten, insbesondere von Vorentwürfen und Entwürfen ist untersagt. Desgleichen darf zu sätzliche Werbeberatung nicht kostenlos oder in Verbindung mit einer anderen Leistung zu Vorzugsbedingungen oder Sonder gebühren durchgesllhrt werden. 5. Das Fordern und Annehmen irgendwelcher Versprechungen, Ver gütungen und Provisionen ist untersagt. 8. Betriebswerber, die gleichzeitig Werbemittel liefern oder ver mitteln, haben diese Lieferung oder Vermittlung gesondert zu berechnen. 7. Ebenso ist untersagt, für die Vermittlung zusätzlicher Werbe beratung Provisionen oder Pauschale zu gewähren ober anzu- nehmcn. 8. Im öffentlichen Wirken und im geschäftlichen Verkehr, vor allem gegenüber dem Auftraggeber ist das Verantwortungsbewußtsein des Berufes gegenüber Volk und Reich in den Vordergrund zu stellen. 8 8. Arbeitsbedingungen. Die Mitglieder der Reichssachschaft Deutscher Werbefachleuts — NSRDW — E. V., Fachgruppe »Betriebswerber», sind verpflichtet, vertraglich mit dem Austraggeber zu vereinbaren: 1. daß der Entwurf erst dann in das Eigentum des Auftraggebers mit dem Recht, ihn zum vereinbarten Zwecke und im Umfang der vereinbarten Aufgabe zu vervielfältigen, übergeht, nachdem die Entwurfsgebllhr bezahlt ist, 2. daß der Urheber keine Haftung für die Eintragung und Schutz- sähigkeit seiner Arbeiten übernimmt. 8 7. Strafbestimmungen. Ordnungsstrafen werden festgesetzt gegen jeden, der entgegen den Vorschriften dieser Anordnung 1. nicht Mitglied der Reichsschrifttumskammer ist und gleichwohl eine der von dieser Anordnung umfaßten Beschäftigungen ausübt, 2. den Vorschriften dieser Anordnung zuwiderhandelt. K 8. Durchführung. Die Polizeibehörden werden ersucht werden, diese Anordnung durchzuführen. K 9. Inkrafttreten. Die Anordnung tritt am 22. August 1934 in Kraft. Berlin, den 18. August 1884. Der Präsident der Rcichsschristtumskammer: vr. Blunck. Anordnung über die Verteilung von Arbeitskräften >vom 28. August i»84>. Diese im Reichsanzeiger vom 30. August veröffentlichte Ver ordnung bezweckt, die altersmäßige Gliederung der in den Betrieben Beschäftigten so zu gestalten, daß sie den staatspolitischen Erforder nissen nach bevorzugter Beschäftigung arbeitsloser älterer Arbei ter und Angestellter, insbesondere kinderreicher Familienväter gegen über Arbeitern und Angestellten unter 25 Jahren Rechnung trägt. Die Betriebsführer sind verpflichtet, erstmalig im Septem ber 1934 ihre Gefolgschaften auf die altersmäßige Zusammensetzung hin durchzuprüfen. Führer solcher Betriebe, für die ein Vertrauens rat zu bilden ist, haben bis zum 1. Oktober 1964 dem zuständigen Arbeitsamt auf einem besonderen Formblatt mitzuteilen, wieviel Gefolgsleute über und unter 25 Jahren, nach Geschlechtern getrennt, zur Zeit der Prüfung in dem Betrieb tätig waren. Bei der Freimachung von Arbeitsplätzen, die mit Personen unter 25 Jahren besetzt sind, sind außer Betracht zu lassen: 1. Verheiratete männliche Arbeiter und Angestellte, 2. Arbeiter und Angestellte, die durch ihren Arbeitsverdienst zur Unterhaltung von Familienmitgliedern wesentlich beizutragen haben, 3. Arbeiter und Angestellte, die im Lehrverhältnis stehen oder das Lehrver hältnis erst vor weniger als einem Jahr beendet haben, 4. Arbeiter und Angestellte, die nach ehrenvollem Dienst aus der Wehrmacht aus geschieden sind, 4. Arbeiter und Angestellte, die mindestens ein Jahr im Freiwilligen Arbeitsdienst tätig gewesen sind, 6. Arbeiter und Angestellte, die mindestens ein Jahr in der Landhilfe tätig gewesen sind, 7. Arbeiter und Angestellte, die zum Personenkreis der Sonder- aktivn gehören, und zwar: a) Angehörige der SA, SS und des Nationalsozialistischen Deutschen Frontkämpferbundes (Stahlhelm), soweit sie diesen Verbänden bereits vor dem 30. Januar 1933 nach weisbar angehörten, b) Mitglieder der NSDAP mit der Mitglieds nummer 1—500 060, e) Amtswalter (politische Leiter), soweit sie be reits vor dem 30. Januar 1933 als Amtswalter (politische Leiter) tätig waren. Die Führer der Betriebe haben sich mit den Arbeitsämtern darüber ins Benehmen zu setzen, daß die zur Entlassung Kommen den andere Arbeitsplätze (Arbeitsdienst, Landhilfe, Hauswirtschaft) erhalten. Die freigewordenen Arbeitsplätze sind durch die bei den Arbeitsämtern anzufordernden älteren Erwerbslosen wieder zu besetzen. Abgesehen von diesem Arbeitsplatzaustausch dürfen in Zukunft Personen unter 25 Jahren nur noch mit Zustimmung der Arbeits ämter i n den betroffenen Betrieben eingestellt werden. Ausgenommen sind Lehrlinge, mit denen ein Lehrvertrag über mindestens zwei Jahre abgeschlossen wird. Für Angestellte im Alter von über 40 Jahren, die nach längerer Arbeitslosigkeit infolge Austausches Einstellung finden, sind zum Ausgleich von Minderleistung Leistungszuschüsfe bis 50 NM und Kinderzulagen aus Mitteln der Reichsanstalt für Arbeitsvermitt lung vorgesehen. Der Leistungsausgleich endet für den einzelnen mit Ablauf des sechsten Monats vom Tage der Einstellung ab ge rechnet. Mit Geldstrafe bis zu 150 NM wird der Betriebssichrer be straft, der die vorgeschriebenen Mitteilungen und Erklärungen nicht oder nicht rechtzeitig oder unrichtig oder unvollständig abgibt. Mit Geldstrafe bis zu 150 RM oder Gefängnis bis zu drei Monaten wird der Betriebsführer bestraft, der Personen unter 25 Jahren ohne die erforderliche Zustimmung des Arbeitsamtes einstellt oder der entgegen einer ergangenen endgültigen Entscheidung vorsätzlich den Austausch von Arbeitskräften verzögert. Von dieser Anordnung treten in Kraft: Der Abschnitt über Einstellung von Arbeitern und Angestellten unter 25 Jahren für Betriebe, für die ein Vertrauensrat zu bilden ist, am 1. Oktober 1934, für die übrigen Betriebe am 1. Januar 1935, die übrigen Bestimmungen sind am 1. September 1934 in Kraft getreten. Devisenverkehr. Holland. In das am 81. August 1934 abgeschlossene deutsch-holländische Transfer-Zwtschenabkommen ist die holländische Zahlungspraxis, welch« durch Erlaß der holländischen Regierung mit Wirkung vom 15. August vorgeschrieben war ss. Börsenblatt vom 23. August 1S34> übernommen worden. In Berlin wird über die Ordnung des deutsch holländischen Verkehrs weiter verhandelt. Die niederländische Postverwaltung hat laut »Amtsblatt des Reichspostministeriums» Nr. 78 vom 4. September 1934 mitgeteilt, daß die in die Niederlande einzuführenden Waren deutschen Ur sprungs, für die Zahlungsverpflichtungen des Empfängers gegen über dem Absender entstehen, vom 1. September an von einer vom Lieferanten unterschriebenen Rechnungsabschrift oder von einem sonstigen Schriftstück begleitet sein müssen, aus dem der Betrag der Forderung, die Fälligkeitstage und weitere Zahlungsbedingungen zu ersehen sind oder, wenn noch keine Forderung besteht, die Um stände und Bedingungen, unter denen die Waren geliesert werden. Italien. Durch die von deutscher Seite zum 15. September 1934 aus gesprochene Kündigung des deutsch-italienischen Verrechnungsabkom mens vom 17. Oktober 1932 ist ein italienischer Ministerial-Erlaß aus gelöst worben, der für die Bezahlung der aus Deutschland «inge- sührten Waren folgendes vorschreibt: 783
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