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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 28.08.1934
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1934-08-28
- Erscheinungsdatum
- 28.08.1934
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
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- Saxonica
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1934
- Monat1934-08
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X- 200, 28. August 1934. Redaktioneller Teil. Börsenblatt f. d. Dtschn Buchhandel. Mitteilungen über die von der Deutschen Bücherei begonnene Arbeit einer Gesamtbibliographie, die mit Unterstützung der wissenschaftlichen Akademikerhilse der Notgemeinschaft begonnen worden ist und deren Durchführung auf das lebhafteste Interesse aller Teilnehmer stich lvgl. Der Zeitschriften-Verleger. Jg. 36, 1934, 2. S. 10—11 und Zbl. f. Bibliothekswesen. Jg. 51, 1934, 8/9. S. 452—453). So konnte diese erste Tagung des neuen »Arbeitskreises«, der eine ganz zwanglose Arbektsgemeinschaft darstellt, die jeden will kommen heißt, der ernstlich an der Erforschung des Zeitschriftenwesens mitznarbeiten gewillt ist, einen vollen Erfolg für sich verbuchen, und inan darf die Hoffnung hegen, daß die von ihm ausgehenden An regungen der Wissenschaft und dem Buchhandel und damit dem ganzen Volke znm Segen gereichen werden. Uber weitere Arbeiten und Tagun gen wird an dieser Stelle laufend berichtet werden. Schutz des Berufes und die Berufsausübung der Gebrauchsgraphiker. Der Präsident der Neichskammer der bildenden Künste hat unterm 22. August 1934 nachfolgende Anordnung erlassen. Ans Grund von 8 25 der ersten Verordnung zur Durchführung des Neichsknlturkammergesetzes vom 1. November 1933 (RGBl. I S. 797) wird folgendes angcordnct: 8 1. Bernfsausübung. Die Eingliederung in die Neichskammer der bildenden Künste durch den Bund Deutscher Gebranchsgraphiker e. V. als Jachverband für Gebrauchsknnst ist Voraussetzung für die Ausübung des Berufes als Gebrauchsgraphiker. Mitglied des Bundes Deutscher Gebrauchsgraphiker e. V. kann- nur werden, wer 1. bei der Erzeugung und Erhaltung von Kulturgut mitwirkt, wobei als Kulturgut jede Leistung und Schöpfung der Gebrauchsknnst (angewandte Graphik, Malerei und Werbegestaltung) gilt, wenn sie der Öffentlichkeit übermittelt wird, 2. die für die Ausübung der Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit und Eignung besitzt. 8 2. Begriff der künstlerischen Leistung. Als Leistung oder Schöpfung der Gebrauchskunst ist jede ent werfende oder sonstige gestaltende, künstlerisch anordnende, betreuende und leitende Tätigkeit auf dem Gebiete der augewandten Graphik, Malerei und Werbegestaltung anzusehen, die eigenschöpferische Gestal tungskraft des Gebranchsgraphikers zeigt und nicht lediglich die An wendung erlernter rein technischer Kenntnisse ist. 8 3. Berufsbezeichnung. 1. Die Mitglieder des Fachverbandes Bund Deutscher Gebrauchsgra phiker e. V. führeu die Berufsbezcichuung »Gebrauchsgraphiker« mit dem Zusatz »Mitglied der Neichskammer der bildeuden Künste«. 2. Die Gebrauchsgraphiker siud verpflichtet, die Berufsbezeichnung (8 3, Abs. 1) auf allen beruflichen Schriftstücken und bei jedem Auftreten in der Öffentlichkeit zu führen. Die Führung von ande ren Bernfsbezeichuungen, Zusätzen oder Abkürzungen ist unter sagt mit Ausnahme des Zusatzes »beeidigter Sachverständiger«. Unberührt bleiben die Vorschriften über die Führung von Amts- und Berufsbezeichnnngen durch die Beamten und Angestell ten des Reiches, der Nachgeordneten Behörden und öffentlich-recht lichen Körperschaften, sowie Bcrufsbezeichnuugen, die sich aus An ordnungen des Präsidenten der Neichskulturkammer und der Prä sidenten der Einzelkammern ergeben. Unberührt bleiben ferner die Vorschriften über die Führung akademischer Grade und Titel. 8 4. Bernfspflichten. Die Gebrauchsgraphiker tragen gegenüber der Öffentlichkeit, den Behörden und dem Auftraggeber die Verantwortung für die Einhal tung der Richtlinien Deutscher Kultur und Gebrauchskuust, insbeson dere auch für die Einordnung der Werbemittel in das Bild ihrer Umgebung in Stadt und Land. 8 5. Berufsgrundsätze. Für die Gebrauchsgraphiker sind neben der Verpflichtung, sich in ihrem beruflichen und außerbernflichen Verhallen der Achtung und des Vertrauens würdig zu zeigen, das der Beruf erfordert, insbe sondere folgende Berufsgrundsätze maßgebend: 1. Jede aufdringliche Form geschäftlichen Wettbewerbs und öffent licher Ankündigung hat zu unterbleiben. 758 2. Vor Beginn der Leistungen ist mit dem Auftraggeber eine Ver einbarung zu treffeu über die Ausgabe, den Umfang der verlang ten Leistungen und die -Höhe des vereinbarten -Honorars. 3. Das Honorar für die Leistungen darf nicht unter den Mindest sätzen der Gebührenordnung der Gebrauchsgraphiker liegen. 4. Anerbieten und Leisten unentgeltlicher Arbeiten, insbesondere von Vorentwürfen oder Entwürfen, ist untersagt. 5. Fordern, Versprechenlassen und Annehmen irgendwelcher Ver gütungen oder Provisionen von dem Lieferer des Materials oder vom den Entwurf ausführendeu Unternehmer ist untersagt, mit der Maßgabe, daß der Gebrauchsgraphiker für Druckübcrwachnng eine Entschädigung fordern kann. 6. Im öffentlichen Wirken und im geschäftlichen Verkehr, vor allem gegenüber dem Auftraggeber, ist das Verantwortungsbewusstsein des Berufes gegenüber Volk und Reich in den Vordergrund zu stellen. 8 6. Arbeitsbedingungen. Die Mitglieder des Bundes Deutscher Gebrauchsgraphiker e. V. sind verpflichtet, vertraglich mit dem Auftraggeber zu vereinbaren: 1. daß Vorentwürfe stets Eigentum des Urhebers bleiben, 2. daß der Entwurf erst in das Eigentum des Auftraggebers mit dem Recht, ihn zum vereinbarten Zwecke und dem Umfang der verein barten Aufgabe zu vervielfältigen, übergeht, nachdem die Ent wurfsgebühr gezahlt ist, 3. daß der Urheber keine -Haftung übernimmt für die Eintragung und Schutzfähigkeit seiner Arbeiten, 4. daß das vom Auftraggeber erworbene Neproduktionsrecht nur für die erstmalig gewählte Verwendungsart (Plakat, Anzeige oder dergl.) gilt, für die der Auftrag erteilt war, 5. daß dem Urheber vor -Herstellung der Auflage Probcabzüge zur Korrektur vorzulegen sind, 6. daß dem Urheber von jeder ausgeführten Arbeit unentgeltlich Be lege zustehen. 8 7. Strafbestimmungen. Ordnungsstrafen werden festgesetzt gegen jeden, der entgegen den Vorschriften dieser Anordnung 1. nicht Mitglied der Neichskammer der bildenden Künste ist und gleichwohl eine der von dieser Anordnung umfaßten Beschäfti gungen ausübt, 2. den Vorschriften dieser Anordnung zuwiderhandelt. 8 8. Durchführung. Die Polizeibehörden werden ersucht werden, diese Anordnung durchzu führen. 8 9. Inkrafttreten. Diese Anordnung tritt am 24. August 1934 in Kraft. Berleger-Band und Bibliotheken*). Ein Notschrei von I)r. W. E. Oeftering -Karlsruhe. Vor einem Menschenalter war es die Regel, daß der Buchfrenud, der etwas auf seine Bücher hielt, jedes Werk individuell einbindcn ließ. Die zum Kreis um den »Knnstwart« gehörten, waren über zeugt, daß der Originaleinband nur den Masseugeschmack befriedigen könne, aber kein Verhältnis znm Wesen des Buches oder gar zum Wesen seines Besitzers habe. Es war die Zeit des broschierten Buches und des in der Werkstätte dazu gefertigten Einbandes. Längere Be sprechungen über die Wahl des Rückens, des Papiers, des Vorsatzes, des Titels gingen voraus, und es bahnte sich ein einfühlsames Ver hältnis zwischen Besteller und Buchbinder an. Junge Freunde oder Freundinnen wurden selber Lehrlinge eines Meisters und übten sich sogar in der Anfertigung von Einbänden und den dazugehörigen *) Wir veröffentlichen die Arbeit, obgleich wir nicht in allen Punkten einer Meinung sind. So gibt der Verfasser die »individuelle Gestaltung« des Einbandes zu, hält sie aber für die Benutzer der Bibliothek nicht fiir günstig. Wir glauben aunehmen zu dürfen, daß gerade in vielen Fällen der Leser eine Einheit zwischen Umschlag, Einband und Inhalt sucht und daß er es als Mangel empfindet, diese durch den Bibliothckseinband zerstört zu sehen, obgleich dieses Nachbinden der Bibliotheken seinen Grund hat. So glauben wir annehmen zu dürfen, daß viele Umschläge und Einbände schon ein Teil dessen uns vermitteln, was wir im Buch selbst suchen und daß es viele Leser stören wird, Gedichte, Novellen, Romane im gleichen Einband zu lesen. Wir haben davon abgesehen, einen bestimmten Verleger zur Stellungnahme aufzufordern. Die Bitte um Stellung nahme sei hiermit an die gesamte Verlegerschaft gerichtet. Tie Schrift!.
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