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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 16.12.1933
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1933-12-16
- Erscheinungsdatum
- 16.12.1933
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
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- Zeitungen
- Saxonica
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- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19331216
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1933
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shl- 292, 16. Dezember 1933. Redaktioneller Teil. Börsenblatt f. Ü.Dtschn. Buchhandel. Der Präsident der Relchsschrijttumskammsr hat folgenden Aufruf erlassen: Die Nation rüstet sich, das deutsche Weihnachten in einer Einmütigkeit und mit einer so starken Zuversicht zu begehen, wie es uns in den dunklen Jahren, die hinter uns liegen, nie vergönnt gewesen ist. Das Volk, das zu seiner Ehre und zu den tiefen Quellen seiner Kraft zurückgekehrt ist, kann auch sein schönstes und heiligstes Fest herzlicher und sinnvoller feiern als je zuvor. Wir haben wieder die Kraft zu einer echten, wahren Freude, die jeden einzelnen erfüllt und an der wir jeden einzelnen deutschen Volks genossen teilnehmen lassen wollen. Wenn wir unter dem Weihnachtsbaum stehen, dankbar für das, was uns das Jahr gebracht hat, so sollen auch unsere Geschenke einen neuen Sinn tragen, sollen nicht nur Liebe und Verbundenheit zum Ausdruck bringen, sondern auch den Willen, mit wertschaffenden und bleibenden Gaben Freude und Kraft für ein ganzes Jahr einander mit auf den Weg zu geben. Denken wir daran, welche Kraft und welch hoffnungsvollen Trost uns die Werke des guten deutschen Schrifttums in der vergangenen niederdrückenden Zeit gespendet, wie uns gute Bücher innerlich geholfen haben. Dieses deutsche Schrifttum, schön und groß zu gleich, ist die tiefste Quelle dauernder Kraft und Freude für jeden einzelnen von uns, ein Reichtum unseres Volkes, wie unser deutsches Weihnachten ein Reichtum ist, um den uns die Völker der Erde beneiden. Laßt die reiche Fülle unseres deutschen Schrifttums auch unter dem Weihnachtsbaum zu Wort kommen und lebendig werden, laßt uns keinen Weihnachtstisch aufbauen ohne gute deutsche Bücher! Befriedung der wirtschaftlichen Verhältnisse im Zettungswesen Anmeldepflicht zur Reichsschrifttumskammer und Reichspreffekammer Wir verweisen unsere Verlegermitglieder auf die nach stehend zum Abdruck gebrachte Anordnung des Präsi denten der Reichspressekammer über Fragen des Bezugs und der B ez i e h er w e r b un g sowie über Neugründungen von Zeitungen. Gleichzeitig veröffentlichen wir auch die Anordnung der Präsidenten der Reichsschrifttumskammer und der Reichspreisekammer über die Anmeldepflicht zur R e i chs sch ri f t tum s k am - mer und zur Reichspressekammer. Der Termin ist zwar am 15. November abgelaufen; die Anordnung enthält aber für den Verlag wichtige Bestimmungen, da sie Näheres über die Voraussetzungen für den Erwerb der Mitglied schaft in Reichsschristtumskammcr und Reichspressekammer für Schriftsteller bekanntgibt und somit Fragen beantwortet, die in letzter Zeit überaus häufig an uns gerichtet worden find. Anordnung des Präsidenten derNeichsprefsekammer über Fragen des Bezugs und der Bezicherwcrbung sowie über Neugründungcn. Der Präsident der Reichspressekammer, Max Amann, erläßt folgende Anordnung: Auf Grund des § 25 der ersten Verordnung zur Durchfüh rung des Reichskulturkammergesetzes vom 1. November 1933 (Reichsgesetzblatt I Seite 797) bestimme ich folgendes: 1. Zeitungen und Zeitschriften, die nicht schon vor dem 14. Dezember 1933 erschienen find, dürfen bis zum 31. März 1934 nicht gegründet werden. 2. Eine Verpflichtung zum Bezug bestimmter Zeitungen ist nicht zulässig, insbesondere nicht durch Anordnungen oder Be fehle. Ebensowenig darf eine Kontrolle über den Bezug be stimmter Zeitungen ausgeübt werden. Anordnungen und Verfügungen sowie Kontrollmaßnahmen behördlicher Stellen für den Bereich des inneren Dienstbetriebes bleiben hiervon unberührt. Soweit sonstige Dienststellen über den Bereich des inneren Dienstbetriebes derartige Anordnungen treffen wollen, bedürfen sie der vorherigen Zustimmung der Reichspressekammer. Das Recht von Organisationen, für den Bezug von Zeitun gen oder Zeitschriften einzutreten, bleibt durch diese Anordnung unberührt. 3. Die Lieferung von Zeitschriften an Mitglieder einer Or ganisation darf weder durch Ausübung des Organisations zwanges noch unter irgendwie gearteter Auswirkung der Or ganisation und ihrer Einrichtungen erfolgen. 4. Verlegern und Verlagen von Zeitungen und Zeitschriften ist der Abschluß von Verträgen, Vereinbarungen und Abkommen sowie jede sonstige Maßnahme verboten, die eine ausschließliche Veröffentlichung bezüglich der Bekanntmachungen und Nach richten von Organisationen, Verbänden und Vereinen bezwecken oder bewirken. Diesem Verbot zuwiderlaufende Verträge usw. sind sofort aufzuheben. Hiervon unberührt bleiben satzungsmäßige Vorschriften über die Veröffentlichung der zur Wahrung von Formen und Fristen ergehenden Bekanntmachungen. Das gleiche gilt für Anordnun- 975
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