Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 02.02.1911
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1911-02-02
- Erscheinungsdatum
- 02.02.1911
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
- Zeitungen
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19110202
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-191102021
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19110202
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1911
- Monat1911-02
- Tag1911-02-02
- Monat1911-02
- Jahr1911
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
^ 27, 2. Februar 1911. Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. 1401 tungen der andern Vertragsstaaten (13 an der Zahl) non Bern aus bekanntgegeben. Bls heute wurden von dieser ge waltigen Erleichterung für mehr als 10 000 Marken Gebrauch gemacht. III. Wenn man von der Ansicht Köhlers ausgeht, daß durch diese Unionen die Staaten eine Art Gesellschaftsoertrag abgeschlossen haben, so ist der schweizerische Bundesrat, der von ihnen mit der Oberauistchl über diese Ämter kraft be sonderer Bestimmungen der üoereinkünfte betraut wurde, in diesem Punkt der Delegierte der mitkontrahierenden Mächte. Im Besitz dieses Auisichtsrechts, das er im Aufträge und im Namen der andern Gesellschafter ausllbt, ist der Bundesrat eine Art Treuhänder dieser internationalen Gesellschaften. Ist aber die Schweiz selbst, wie in der Radiotelegraphen-Union, gar nicht Vertragsstaat, so wird der Bundesrat zum eigent lichen Mandatar der Signatarmächte. Die treuhänderischen, genau sormnlierten und an keinen anderen Staat delegierbaren Funktionen übt die schweizerische Exekutive als völkerrechtlich konstituierte Vertreterin der Schweiz aus und darf sie ausüben infolge der Genehmigung der betreffenden Verträge durch die Bundesversammlung. Daraus folgt aber, daß. oblchon letztere nach Artikel 85, Ziffer 11 der Bundesverfassung von 1874 ihrerseits die allgemeine Aussicht über die Bundesverwaltung ausübt und den Bundesrat hinsichtlich der Durchführung aller seiner Ausgaben interpellieren oder kritisieren kann, die eid genössischen gesetzgeberischen Behörden nicht etwa die inter nationalen Ämter direkt vor thc Forum oder zur Ablegung von Rechenschaft einladen oder ein besonderes Approbations recht ihrer G.schäftsberlchte beanspruchen dürfen, denn diese Ämter hängen unmittelbar nicht von der Bundesversamm lung, sondern von dem die Schweiz im völkerrechtlichen Ver kehr repräsentierenden Bundesrat ab, der zu dieser Ober aufsicht ausschließlich kompetent ist. Ganz folgerichtig hat nun auch der Bundesrat die Bestellung der Ämter nach seinem Ermessen eingerichtet und diese Befugnis nicht etwa aus Artikel 101 der Bundesverfassung, der ihm die Leitung der eidgenössischen Verwaltung überträgt, abgeleitet. Die direkte Aussicht über die drei mehr dem internationalen Verkehrswesen dienenden Ämter wurde dem Ches des Post- und Eisenbahndepartemenls, diejenige über die Bureaus zum Schutze des geistigen Eigentums dem Ches des Justiz- deparlements (in früheren Jahren dem Chef des Departe ments des Auswärtigen) übertragen. Dagegen hat sich der Gesamrbundesrat bestimmte Geschäfte wie die Budgets, Besoldungen, Wahlen und Anstellungen, die Festsetzung des allgemeinen Geschäftsganges der Ämter und Gewährung längerer Urlaubsgesuche zur Erledigung Vorbehalten. In dieser Hinsicht hat er nun auch die internationalen Beamten nur in den ihm zweckmäßig scheinenden Punkten, insbesondere was die Bestimmungen über Verantwortlichkeit und Jn- komptabilitäten anbelangt, den schweizerischen Bnndesbeamten gleichgestellt, im übrigen sich aber völlig freie Hand Vor behalten. Ec befolgt elfteren gegenüber keine periodischen Anstellungen und Wiederwahlen, wie in der eidgenölsischen Verwaltung, sondern wählt sie auf unbestimmte Zeit, eventuell lebenslänglich; dafür kann er sie aber von einem Tage zum andern abberufen, wie er sie auch pensionieren kann, da für alle diese Bureaus Pmstons- und Unter stützungskaffen eingerichtet worden sind. Von seinem souveränen Wahlrecht hat der Bundesrat auch in dem Sinne Gebrauch gemacht, daß er nicht nur Schweizer Bürger in diese Ämter, sondern auch Angehörige anderer Staaten in die höheren Ämter berief und zwar in Würdigung der wichtigen Rolle, die einzelne dieser Staaten an dem Zustand kommen einer Union gespielt haben. So sind von den 22 höheren Beamten — mit dem Bureau- Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel. 78. Jahrgang. und Kanzleipersonal zählen alle vier Berner Ämter 36 Personen — nicht weniger als acht, also über ein Drittel Ausländer und zwar vier Franzosen (zwei Vize direktoren und zwei Sekretäre), drei Deutsche (ein Vize direktor und zwei Sekretäre) und ein Belgier (Sekretär). Von den acht höchsten Stellen haben die Ausländer somit drei, von den dreizehn Sekietärstellen fünf inne. Freilich hat bis jetzt der Bundesrat grundsätzlich die Direktorstellen nur mit Schweizern besetzt, was jeder logisch, ruhig und billig Denkende begreifen wird, dennnurLandeskindern gegenüber wird der Bundesrat die nötige Autorität in seiner Ober aufsicht, speziell in einem ja als entfernte Möglichkeit denk baren Konfliktssalle mit Nachdruck geltend zu machen ver mögen. Würden Ausländer an die Spitze berufen, so müßle zudem darunter der sehr wertvolle Rus der Unparteilichkeit der Ämter leiden; man würde dann nur zu leicht munkeln, sie seien zur Domäne der Ansichten und Absichten dieses oder jenes mächtigen Vertragsftaates geworden. Aus dem gleichen Grunde muß auch der Bundesrat bei der jeweiligen Be setzung der Stellen freie Hand behalten, d. h. die fremden Staaten besitzen durchaus kein Anrecht darauf, gerade diese oder jene Vizedirektor- oder Sekrelärstelle wieder mit einem ihrer Bürger oder Untertanen zu besetzen, wenn sich dies nicht ganz natürlich im dienstlichen Interesse ergibt. Mit anderen Worten: sie delegieren ihrerseits in diese Ämter keine Vertreter, welche darin die Sonder- intcressen ihrer Nation zu wahren und Sondergeschäfte zu besorgen hätten, statt der Allgemeinheit zu dienen. Sobald von dieser Richtlinie abgegangen und das Bestehen derartiger »fremder Delegationen» angenommen würde, müßten die internationalen Ämter zum Zielpunkt der Künste der fremden Diplomatie in der Bundesstadt werden. Mit ihrer fruchtbaren Arbeit, mit ihrem moralischen Ansehen und ihrer echt schwei zerisch-demokratischen Gleichbehandlung von kleine» und großen, von bescheidenen oder einflußreichen Staatswesen, die übrigens alle gleiche Stimmberechtigung in den Unionen haben, wäre es dann gründlich vorbei. Um dem Personal diese Unab hängigkeit gegenüber äußeren Einflüssen einzuschärsen, hat der Bundesrat auf Grund eines besonderen Falles Veranlassung genommen, durch einen als Zusatz zum Verwaltungsreglement der internationalen Bureaus gefaßten Beschluß vom 31. De zember 1909 den Beamten schweizerischer Nationalität die An nahme von Ocdensauszeichnungen oder das Tragen solcher während ihrer Amtsdauer zu untersagen. Ferner hat der Bundesrat, als fremde Staaten internationale Beamte zu Konsuln ernennen wollten, auf Anfrage hin mit Recht seine Zustimmung verweigert, damit nicht bei Reibungen außer dem »Beamten« noch ein fremder »Agent» sich gegenüber der Oberaufsichtsbehörde erhebe. Dies alles beweist, daß die internationalen Beamten, obschon sie zwar keine entwurzelten Weltbürger darstellen, sondern Bürger ihres Landes bleiben, keineswegs die Be auftragten ihres Heimatlandes sind, so daß bei ihnen von irgend einer Eigenschaft als diplomatischen oder sonstigen Bevollmächtigten einer Nation nicht gesprochen werden darf, geschweige denn, daß sie irgendwelche Externlormlität in An spruch nehmen könnten. Der bernische Fiskus hat übrigens jede derartige Anwandlung in den letzten Jahren dadurch gründlich und grausam zerstört, daß er die längere Zeit loleiierte Steuerfreiheit der Beamten ausländischer Nationalität kurzerhand aufhob und sie denjenigen schweizerischer Natio nalität gleichstellte. Aus dem gleichen Bedürfnis nach Be wegungsfreiheit und Unabhängigkeit in der Durchführung der von den anderen Staaten ihm übertragenen Pflichten hat der Bundesrat auch nicht die Hand dazu bieten wollen, den einzelnen Ämtern den Charakter einer juristischen Person zu verleihen, damit sie handlungsfähig würden und 184
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder