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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 07.12.1933
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1933-12-07
- Erscheinungsdatum
- 07.12.1933
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- Deutsch
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284, 7. Dezember 1833. Redaktioneller Teil. Börsenblatt s. d. Dtschn Buchhandel. Kreisausfchuß des Börsenvereins. Bericht über die Sitzung am 17. November 1933 in Leipzig. Der Kreisausschuß ist am 17. November zu seiner dies jährigen Herbstsitzung zusammengetreten. Hierzu hatte sich auch eine große Zahl von Gästen eingefunden. Der Börsenvcrein hatte bei der Wichtigkeit der Tagesordnung den anerkannten Fach- und Auslandvereinen anheimgcstellt, ihre Vertreter zu dieser Aus sprache zu entsenden. Davon hatten diese in weitgehendem Maße Gebrauch gemacht. Die Tagung bot Gelegenheit zu einer eingehenden Aussprache über die verschiedensten, den Buchhandel jetzt besonders bewegen den Fragen, unter denen begreiflicherweise die Punkte »An passung des Buchhandels an die berussstän dische Wirtschaftsverfassung- und »Bericht und Aussprache über die wirtschaftliche Lage des Buchhandels- den breitesten Raum einnahmen. Besonders zu diesen beiden Themen seien hier die wesentlichsten Ausführun gen kurz wiedergcgeben. Zu dem Thema 1, das unter dem Stichwort Reichs kulturkammergesetz zusammengefaßt werden kann, führte Herr vr. H eß aus: Der berufsständische Aufbau in seiner Gesamtheit bedeutet nicht ein Spiel mit Formen und ist keine Rückkehr zu mittelalter lichen Formen etwa der der Zünfte, sondern ist Schaffung einer Gemeinschaft aller Berufstätigen, um sie vom Gemcinschastsge- danken her zu beeinflussen und zu leiten. Für die Stände, die vom Rcichskulturkammergcsetz erfaßt werden, bringe dieses inso fern noch etwas Besonderes, als die Reichskulturkammer bewußt an Stelle der Dezentralisation die Zentralisation und die Mög lichkeit einer planmäßigen Leitung und Beeinflussung von oben schaffe. Diese Stelle ist das Propagandaministerium. Das kommt schon darin zum Ausdruck, daß Minister Goebbels selbst Präsident der Reichskulturkammer ist. Unter Verweisung auf das im Börsenblatt veröffentlichte Schaubild führt Or. Heß aus: das Gesetz bestimme, daß jeder auf kulturellem Gebiet Tätige einer der sieben Kammern angchörcn muß. Allerdings verpflichtet noch nicht jede Kulturschöpfung zum Beitritt, sondern erst dann, wenn sie der Öffentlichkeit zugesührt wird. Was vor dem Verlag liegt, d. h. Papierherstellung und Druck, gehört nicht in die Kulturkammer, sondern bleibt im Reichsstand der Industrie. Die Mitgliedschaft des einzelnen zur Kulturkammer wird erworben durch Beitritt zu der für ihn zu ständigen Fachvrganisation. Diese Verbände haben ihre Auf nahme in die Reichskulturkammer zu beantragen; das Präsidium der Kammer entscheidet, welche Verbände berufsstandssähig sind. Auf diese Weise wird voraussichtlich eine Korrektur in der Über setzung der Organisationen vorgenommen werden. Da jeder Be rufsangehörige zwangsweise der Kammer angehören muß, kommt man zu einer Zwangsmitgliedschaft in den Berufsverbänden. Wegen unzureichender Eignung oder Unzuverlässigkeit kann die Ge nehmigung zum Gewerbebetrieb verweigert oder entzogen werden. Das bedeutet die Schaffung einer Art verkleideter Konzession. Die letzte Entscheidung über Aufnahme oder Entziehung der Mit gliedschaft liegt nicht mehr bei den einzelnen Verbänden, sondern beim Präsidium der Einzclkammer. Man wird so zu einer wesent lichen Erweiterung der buchhändlerischen Verbände kommen und muß sich gerade bei diesen damit absinden, daß der bisherige Grundsatz der Exklusivität nicht mehr gilt. Selbstverständlich scheiden diejenigen für die Mitgliedschaft aus, die nur gelegent lich Gegenstände des Buchhandels Herstellen oder verkaufen. Hier taucht die Frage des Auchbuchhandels und die Abgrenzung zum Papier- und Schreibwarenhandel auf. Wenn noch beachtet wird, daß cs für die Mitgliedschaft in der Kammer unerheblich ist, ob die Tätigkeit von Einzelpersonen oder Gesellschaften, Vereinen oder Stiftungen des Privatrechts, durch Körperschaften oder An stalten des öffentlichen Rechts, gewerbsmäßig oder gemeinnützig ausgeübt wird, so ist erkennbar, daß die Frage des Vereinsbuch handels und der Betätigung der öffentlichen Hand in breitester Front aufgerollt wird, und daß die Entscheidung darüber von anderen Stellen als vom Buchhandel getroffen wird. Auch die Angestelltenschaft wird in der Kulturkammer mitzureden haben; 944 erfaßt werden allerdings nur die rein buchhändlerischen Ange stellten, nicht dagegen das kaufmännische Personal, das zum Han del oder zur Industrie gehört. Für den Buchhandel kommen vier Kammern in Frage, und zwar die Schrifttums-, Presse-, Musik- und die Kammer für bil dende Künste. Die Schrifttumskammcr umfaßt die gesamte Autorcnschast, die Bibliothekare, den Buchhandel, soweit er Bücher und Schrif ten herstellt, vertreibt oder verleiht, und die dazu gehörige An gestelltenschaft, während die Musikalien- und Kunst-Verleger und -Händler der besonderen Reichsmusikkammer bzw. der Reichs kammer der bildenden Künste zugehören und ein großer Teil der Zeitschriften der Presselammer zufällt. Es besteht die Möglichkeit, daß jemand mehreren Kammern angehört. Daraus darf sich aber, was den Kulturkammerbeitrag anbelangt, insgesamt keine höhere Belastung ergeben als der Beitrag zu einer Kammer. Es wäre sehr zu begrüßen, wenn die hier noch zu findende Lösung auch auf die Beiträge zu den buchhändlerischen Verbänden Anwendung finden könnte. Große Schwierigkeiten bereitete die Eingliederung des Bör- servercins, der eigentlich gar nicht in die Kulturkammer Paßte, auf dessen Zugehörigkeit aber großer Wert gelegt wurde. Ilm ihn einzuglicdern, mußte er einer Kammer zugewiesen werden, und zwar wählte man die Reichsschristtumskammcr, in deren Prä sidium der Börsenverein in Anerkennung seiner Bedeutung zwei Vertreter bekommen hat. Die organische Verbindung der Fachverbände mit dem Börsen verein bleibt in der Form gewahrt, daß eine Zwangsmitgliedschaft für die einzelnen der Musikkammer, Pressekammer und Kammer der bildenden Künste zufallenden Mitglieder im Börscnverein zwar nicht normiert wird, wohl aber eine solche der Organisationen. Es finden also keine buchhändlerischen Verbände Aufnahme in die genannten Kammern, die nicht anerkannte Fachverbande des Börsenvereins sind. Für die Kreisvereine bringt das Kammersystem keine Ände rung, denn sic kommen für die Mitgliedschaft in der Reichskultur- kammcr als Organisationen nicht in Betracht. Ihr Aufgabenkreis bleibt der gleiche wie bisher, sie werden nur zu gewisser Zeit eine Satzungsänderung durchführen müssen, um dort den Führer gedanken durchzusetzcn, der auch in der Börscnvereinssatzung seine Verankerung finden wird. Über die Ausgaben der Kulturkammer bestimmt K 3 des Ge setzes: Die Reichskulturkammer hat die Aufgabe, durch Zusammen wirken der Angehörigen aller von ihr umfaßten Tätigkeits- zweige unter der Führung des Reichsministers für Volksauf klärung und Propaganda die deutsche Kultur in Verantwor tung für Volk und Reich zu fördern, die wirtschaftlichen und sozialen Angelegenheiten der Kulturberufe zu regeln und zwischen allen Bestrebungen der ihr »»gehörenden Gruppen einen Ausgleich zu bewirken. Besondere Aufgaben, die der Reichskulturkammer und ihren Einzelkammern übertragen werden, kann der Reichs minister für Volksaufklärung und Propaganda bestimmen. Daraus ergibt sich, daß viele der bisherigen Aufgaben des Börsen vereins an die Reichskulturkammer übergehen werden. Die Klein arbeit wird natürlich bei den Verbänden bleiben. Sicher wird eine gewisse Arbeitsteilung eintrcten und festgeslellt werden, was Pflichtgemäß die buchhändlerischen Organisationen auszusühren haben und was von oben her in Angriff genommen wird. Das Gesetz sagt, daß nicht nur die kulturellen, sondern auch die wirt schaftlichen und sozialen Fragen im Rahmen der Kammer mit zu behandeln sind. Die Meinungen darüber, ob man die wirtschaft lichen Fragen von den kulturellen trennen kann, gehen aus einander. Der Referent hält die Trennung nicht für möglich. Kultu relle Ausgaben können nicht ohne gesunde Wirtschaft gelöst wer den. Dies scheint auch die Meinung des Gesetzgebers zu sein, der in K 25 des Gesetzes bestimmt: Die Reichskulturkammer und die Einzelkammern können Be dingungen für den Betrieb, die Eröffnung und die Schlie ßung von Unternehmen auf dem Gebiete ihrer Zuständigkeit festsetzen und Anordnungen über wichtige Fragen innerhalb
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