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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 09.08.1934
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1934-08-09
- Erscheinungsdatum
- 09.08.1934
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- Deutsch
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
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VMMMEdwKlltsckmVuälllDM Nr. 184 (R. 99). Leipzig. Donnerstag den 8. August 1934. 191. Jahrgang. Bekanntmachung. Betr.: Mitgliedschaft beim Bund Deutscher Kunstverleger und Kunftblatthändler. Wir verweisen nochmals darauf, daß diejenigen Mitglieder des Börsenvereins, die neben Buchverlag oder Buchsortiment Kunstverlag oder Kunstblatthandel betreiben, sich bei dem Bund Deutscher Kunst Verleger und Kunstblatt- hündler e. V. in Berlin W 35, Blumeshof 8, unter Ausfüllung des der Nr. 164 des Börsenblattes vom 17. Juli 1934 beigefügten Fragebogens melden müssen. Nach der Ersten Durchführungsverordnung zum Reichskultur- kammergesctz vom 1. November 1933 ist jede Firma, die Kunst verlag oder Kunstblatthandel betreibt, zur Meldung beim Bund verpflichtet. Wer diese Meldung nicht vollzieht, muß gewärtigen, daß ihm der Kunstverlag oder Kunstblatthandel untersagt wird. Die Mitgliedschaft beim Börfenverem befreit nicht von der Verpflichtung zur Meldung und zur Übersendung der beiden Paßbilder. Im Sinne der nachstehend veröffentlichten Ersten Anordnung des Präsidenten der Reichskammer der bildenden Künste vom 4. August 1934 (§ 1, Ziffer 4) besteht ebenfalls Meldepflicht beim Bund Deutscher Kunst- und Antiquitätenhändler e. V., München, Max-Joses-Straße 7. Leipzig, den 8. August 1934. vr. Heß. Bekanntmachung der Neichskammer der bildenden Künste. beste Anordnung des Präsidenten der Reichskammer der bildenden Künste betr. de» Schutz des Berufes und die Berussausübung der Kunst- und Antiquitätenhändler vom 4. August 1934. Auf Grund von 8 25 der ersten Verordnung zur Durchführung des ReichLkulturkammergesetzes vom 1. November 1S3S sMGBl. I 5. 787) wird nach erfolgter Genehmigung durch den Reichsmintster für Volksaufklärung und Propaganda und den Reichswirtschafts- minister folgendes angeordnet: §1. Begriff des Kunst Handels. Verbreitung und Vermittlung des Absatzes von Kulturgut sKunst- handel) im Sinne dieser Anordnung ist 1. der Handel mit Antiquitäten, d. h. mit alten Gemälden, Plastiken, Möbeln, Teppichen und Gegenständen des Kunst handwerks aller Zeiten und Völker bis zur Mitte des 19. Jahr hunderts, 2. der Handel mit neuer Kunst, d. h. mit Gemälden, Plastiken, Graphik, Zeichnungen der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts bis zur Gegenwart, 3. der Handel mit Münzen, Medaillen und Siegeln im Sinne der Numismatik, 4. der Handel mit alten Büchern, Drucken, Handschriften, Kupferstichen, Zeichnungen bis zur Mitte des 19. Jahrhunderts sBuch- und Kunstantiquariate) sowie Erstausgaben und Luxus drucken im Sinne der Bibliophilie. 8 2. Begriff des Kunsthändlers. Kunsthändler ist, wer Kulturgut im Sinne des K 1 dieser An ordnung verbreitet »der vermittelt, entweder 1. als freier Händler oder 2. als Vermittler, und zwar als Kommissionär oder Kunstver steigerer. 8 3. Berussausiibung. Die Eingliederung in die Reichskammer der bildenden Künste durch den Bund Deutscher Kunst- und Antiquitätenhändler e. V. als Fachverband in der Reichskammer der bildenden Künste ist Voraus setzung für die Ausübung des Berufes als Kunsthändler. Mitglied des Bundes Deutscher Kunst- und Antiquitätenhändler kann nur werden, wer die sllr die Ausübung seiner Tätigkeit erforder liche Zuverlässigkeit und Eignung besitzt. 8 4. Zuverlässigkeit und Eignung. Zuverlässigkeit und Eignung sind insbesondere nicht gegeben, 1. wenn gegen den Antragsteller innerhalb der letzten fünf Jahre wegen eines Verbrechens oder wegen eines Vergehens gegen Vermögensrechte sBetrug, Untreue, Wucher ober sonstige Ver letzung fremden Vermögens) oder gegen bas Gesetz gegen un lauteren Wettbewerb rechtskräftig eine Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten erkannt worden ist, 2. wenn der Antragsteller wegen einer der unter Nr. 1 aufgeführten Straftaten auf Grund von K 51 des Strafgesetzbuches nicht hat verurteilt werden können, 8. bei juristischen Personen, wenn auf einen gesetzlichen Vertreter oder eine Person in einer für die Leitung ober Beaufsichtigung maßgebenden Stellung di« Untersagungsgrllnde der Num mern 1 und 2 zutresfen, 4. wenn der Kunsthändler zu erheblichen berechtigten Klagen durch Nichtbeachtung der Bestimmungen dieser Anordnung Anlaß ge geben hat, 5. wenn dem Kunsthändler die zur Ausübung seines Berufes erforderliche Sachkunde fehlt. 8 S. Berussgrundsiitze. Voraussetzung für die Eignung ist ferner Verantwortungs bewußtsein gegenüber Staat und Volk und persönliche Lauterkeit. Die Mitglieder sind verpflichtet, ihren Geschäftsbetrieb nach den Grundsätzen des ordentlichen Kaufmanns zu führen. 8 8- Berufsbezeichnung und Berufsschutz. 1. Die Mitglieder des Bundes Deutscher Kunst- und Antiquitäten händler führen die Bezeichnungen: als freie Händler: Kunsthändler, Antiquitätenhändler ober Kunst- und Antiquitätenhändler, ober Buch- und Kunst antiquar oder Numismatiker, als Vermittler: Kunstkommissionär oder Kunstversteigerer. Die Berufsbezeichnungen können, soweit mehrere Arten des Kunsthandcls in einer Person vereinigt sind, miteinander ver bunden werden. 2. Die Mitglieder des Bundes Deutscher Kunst- und Antiquitäten händler sind verpflichtet, die in K 8, Absatz 1 genannten Be- rufsbezeichnungen der Öffentlichkeit kenntlich zu machen und das vvrgeschriebene Signum zu sühren. 8 7. Strafbestimmungen. Ordnungsstrafen werden festgesetzt gegen jeden, der entgegen den Vorschriften dieser Anordnung 1. nicht Mitglied der Reichskammer der bildenden Künste ist und gleichwohl eine der von dieser Anordnung umfaßten Beschäfti gungen ausllbts 2. den Vorschriften dieser Anordnung zuwiderhandelt. 8 8. Durchführung. Die Polizeibehörden werden ersucht werden, diese Anordnung durchzuführen. 8 S. Inkrafttreten. Diese Anordnung tritt am 7. August 1934 in Kraft. Berlin, den 4. August 1834. Der Präsident der Retchskammer der bildenden Künste H ö n i g. 709
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