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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 09.08.1934
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1934-08-09
- Erscheinungsdatum
- 09.08.1934
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
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X- 184, 9. August 1934. Redaktioneller Teil. Börsenblatt f. b.Dtschn. Buchhandel. oder des nachschasfenden Musikers, der dem Werk unter den Volks genossen, den Menschen überhaupt, zum Leben verhilst. Ms letztes solgt dann das wirtschaftliche Leben des Buches, das äußerlich ein- sctzt, wenn die technische Herstellung beendet und die Ausgabe er folgt ist, dessen Keime aber schon in den beiden Vorstufen enthalten sind. Der unauflöslichen Gemeinschaft, die von der Dreieinigkeit gebildet wird, entspricht die Unantastbarkeit der Rangordnung: Technik und Wirtschaft haben dem Geist zu dienen; kommt es hier zu einem »Sklavenausstand«, so bekommen wir entweder Bücher, die nur noch eine Betätigungssorm von Kunstgewerbe sind, oder Handelsartikel wie Konserven — das sind dann keine Bücher, um die es uns geht. Genau so sehr rächt sich aber jede Unterdrückung von Partner 2 und 3 dieser Dreieinigkeit; ist das Buch technisch nicht vollkommen durchkonstruiert, so hält es nur wenige Jahre (Bücher der Kriegszeit und Inflation!); ist es geschmacklos aus- gestatiet, zieht es die falschen Leser an und drückt es die gesamte künstlerische Höhenlage unseres Volkes. Übersieht und leugnet man jedoch den wirtschaftlichen Charakter des Buches, so verlangt man von einer Maschine, daß sie ohne Feuerung und Ol aus sich selbst heraus laufe; man müßte dann logischerweise das Buch in den Staatsorganismus mit seinem Beamtenapparat eingliedern. Die Folge würde dann nicht nur eine Verödung des deutschen Geistes lebens, der deutschen Wissenschaft und der vielen vom Buch bedien ten Fachzweige sein, sondern wir verlören auch die schärfste Waffe Deutschlands im Kampf gegen die Umwelt, denn das staatliche Buch hat auch die natürlichen Feinde dieses Staates als Gegner und wird von diesen boykottiert, kommt also nicht zur Wirkung. Der deutsche Geist und das deutsche Buch würden dadurch entmach tet und der Staat hätte sich außerdem eine große Laus in Gestalt eines Zujchußunternehmens in den Pelz gesetzt. Die geschilderte Dreigliederung läßt sich bei vielen Produkten unserer Kultur beobachten; statt zahlloser Vergleichsgegenstände sei nur einer angeführt: die Glühlampe. Sie spendet Licht und Wärme wie das Buch; um dies leisten zu können, muß sie vom Erfinder richtig erdacht sein. Zur eigentlichen Erfüllung ihrer Aufgabe muß der Techniker sie einwandfrei durchkonstruieren; um wirklich bis in den hintersten Winkel auch des ärmsten Dorfes hinein leuchten zu können, muß der Preis dem Verbraucher den Kauf er möglichen und dabei doch so kalkuliert sein, daß der Fabrikant In der Lage ist, nicht nur eine einmalige Riesenauflage loszuschlagen, sondern aus dem Erträgnis immer von neuem gute, ja bessere Glühlampen herzustellen. Oetsrum venseo: das Buch ist nicht nur Geist, ist nicht nur Technik, ist nicht nur Wirtschaft. Es ist, wie Hans von Bülow gesagt hätte: alles drcies. Man muß sich diese Wahrheit völlig und ganz zu eigen gemacht haben, ehe man darangeht, Bücher zu machen oder zu vertreiben, ehe man sich mit dem Schicksal des Buches als'Leiter, Betreuer, Berater, Organisator befaßt, noch einfacher gesagt: ehe man irgendeine wie immer geartete Verant wortung gegenüber dem Buch übernimmt. Kleine oder große Maßnahmen aus dem Gebiet des Buches, die seiner Dreinatur keine Rechnung tragen, bergen stets in sich den Keim der Nutzlosigkeit, wo nicht Verderblichkeit; nicht immer sind sie ein klar erkennbarer und sofort wirksamer Todesstoß, denn oft verkleiden sie sich als Kampserspritze. Zum Begriff Dank- und Empfehlungsschreiben. Dem Mitteilungsblatt des Werberates der deutschen Wirtschaft »Wirtschastswerbung« Nr. 14 entnehmen wir nachstehende für den Buchhandel wichtige Ausführungen: Bei der Auslegung der Bestimmungen der 7. Bekanntmachung über die Verwendung von Dank- und Empfehlungsschreiben zur Wirtschaftswerbung ist davon auszugehen, daß die bisherige Ver wendung solcher Schreiben zu starken Mißständen geführt hat, die vornehmlich darin lagen, daß Schreiben, die nicht für di« Öffentlich keit bestimmt und daher vielfach nicht mit der erforderlichen Gründ lichkeit und Gewissenhaftigkeit abgefaßt waren, zur Wirtschafts- Werbung benutzt wurden. Die Vermutung liegt nahe, daß solche Schreiben häufig nur ein Wohlwollen den Empfängern gegenüber zum Ausdruck bringen wollt«». Weiler sind Fäll« bekannt, in denen die veröffentlichten Dank- und Empfehlungsschreiben nur bestellte Arbeit gegen Entgelt oder unter Mißbrauch eines Abhängigkeits- Verhältnisses oder gar gänzlich Erfindungen des Verössentlichenden waren. Der Ausübung solcher unlauteren Werbemethoden ist nun durch Zisf. 2 der 7. Bekanntmachung ein Riegel vorgeschoben worden. Hiernach dürfen Dank- und Empfehlungsschreiben nur mit aus drücklicher und schriftlicher Zustimmung der Schreibenden und unter genauer Angabe ihres Namens, Berufes und ihrer genauen Anschrift sowievonOrtundZeitderAuSstellungderSchrei- ben verwendet werden. Der Inhalt der Schreiben muß den Tatsachen sowie den Richtlinien des Werberates entsprechen. Dank- und Empfehlungsschreiben, für die Zuwendungen irgendwelcher Art versprochen oder gewährt worden sind, dürfen zur Wirtschafts- werbung nicht verwendet werben. Es sind nun verschiedentlich, namentlich aus den Kreisen des Buchhandels, Bedenken laut geworden, baß diese Bestimmungen zwar die bisherigen Mißstände allsschalten, darüber hinaus aber auch vielfach der redlichen Benutzung von Dank- und Empfehlungsschreiben im Wege stehen. Ein« nähere Betrachtung der in Krage kommenden Bestimmungen zeigt, daß dieser Borwurf unbegründet ist. Durch Zifs. 2 der 7. Bekanntmachung werben nur solche Dank- und Empfehlungsschreiben erfaßt, die fich als Manuskripte (in Hanb- oder Maschinenschrift) in der Hand des veröffentlichenden Werbers befinden und deren Vorlage im Original oder in einer entsprechen den Wiedergabe für den unbefangenen Beurteiler zur Nachprüfung der Glaubwürdigkeit unbedingt erforderlich ist. Daher fallen zunächst nicht unter Ziff. 2 a. a. O. alle in Presseerzeugnissen „iedergelegten Besprechungen und Kritiken. Wird zum Zwecke der Werbung ans solche hingewtesen, bann handelt es sich nicht um »Schreiben-, mag auch dem Verlag für seine Veröffent lichung ein Manuskript seines Berichterstatters als Unterlage dienen. Wird einem literarifchen Werke ein nicht vom Autor stammendes Geleitwort vorausgeschickt, so kann cs, sosern es nicht ohnehin den Charakter einer Befprechung oder Kritik hat, schon vermöge des körperlichen Zusammenhanges mit dem Werke selbst nicht als wer bende Empfehlung ausgesaßt werden. Denn wer das Geleitwort liest, hat auf der nächsten Seite auch das Werk; es wird nicht erst empfoh len. Wird dagegen das Geleitwort selbständig veröffentlicht, so wirb wieder nicht auf ein »Schreiben« Bezug genommen, das sich in der Hand des Werbers befindet, sondern aus eins bereits in Verbindung mit dem Werke erfolgte Veröffentlichung. Wer eine gewissenhafte Beurteilung seiner Leistung herbeisühren und der Öffentlichkeit zugänglich machen will, wird auch von den Beurteiler» gcwisfenhaste Arbeit verlangen. Häufig wird bann der Beurteiler ein Entgelt fordern. Fällt das Urteil günstig, also als eine Empfehlung aus, so könnte seiner Verwendung zur Wirt- schaftswerbung der Abs. 2 Ziff. 2 a. a. O. entgegenstehen. Da der redliche Werber aber nur stets Urteile von Personen veröffentlichen wird, die sür das in Frage kommende Gebiet wissenschaftlich oder fachlich vorgebildet sind, so werden die das Urteil über die Leistung enthaltenden Schreiben, selbst wenn sie Empfehlungen barstellen, wohl immer als Gutachten anzusehen sein, die nach Ziff. 8 a. a. O. auch bei Gewährung einer Zuwendung veröffentlicht werden dürfen. Gibt also ein anerkannter Schriftsteller oder Wissenschaftler in einem Schreiben ein Urteil über ein ihm zugesandtes Buch ab, dann ist die Veröffentlichung des Schreibens nicht zu beanstanden, auch wenn er das Buch behalten darf. Es tauchten ferner Bedenken darüber auf, daß bei Dank- und Empfehlungsschreiben sowie Gutachten die genaue Angabe des Namens, Berufes und die genaue Anschrift der Schreibenden sowie Ort und Zeit der Ausstellung der Schreiben gefordert wirb. Man wandte ein, baß gerade die wertvollsten und berufensten Verfasser solcher Schreiben, oft bedeutend« Persönlichkeiten der Zeitgeschichte, über die genaue Angabe ihrer Anschrift kaum erfreut und daher künftig einer Gutachtertätigkeit wenig zugeneigt sein würden. Dem gegenüber ist daran festzuhalten, daß ein dringendes Bedürfnis für die Möglichkeit besteht, die Echtheit der Dank- und Empfehlungs schreiben sowie der Gutachten gegebenenfalls durch Anfrage bei den Verfassern nachzuprüfen. Schon durch diese Nachprüfungsmöglichkeit, die nur bei genauer Angabe der Anschrist des Verfassers besteht, soll der Werbungtreibende zu größerer Gewissenhaftigkeit bei der Ver öffentlichung der Dank- und Empfehlungsschreiben sowie der Gut achten angehalten werden. Auch wird der zur Abgabe besonders be rufene Verfasser der Schreiben gegen die Veröffentlichung seines Berufes und seiner Anschrift kaum etwas einzuwenben haben. Da alle Schreiben Daten zu tragen pflegen, so kann auch in dem Zwang zur Angabe von Ort und Zeit der Ausstellung des Schreibens keine Härte gefunden werden. Bei Gutachten wird im übrigen diese An gabe nicht gefordert. Sollte aber der Verfasser eines Schreibens 711
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