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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 18.06.1921
- Strukturtyp
- Ausgabe
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- 1921-06-18
- Erscheinungsdatum
- 18.06.1921
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- Deutsch
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Redaktioneller Teil. .V >->0, 18. Juni lS2l. der Börsenverein irgendeine geschäftliche Beziehung, bezüglich deren die Ansichten von Verlag und Sortiment anseinandcrgehen können, in Form einer Mußvorschrift regelt. Eben darum, weil der Börsenverein nach seinen Satzungen und seinem Aufbau in der Hauptsache nur die Angelegenheiten bearbeiten kann, in denen die Interessen des Gesamtbuchhandels nach außen hin einheitlich zu vertreten sind, ist auch der Borwurf, daß seine jetzigen Satzungen eine monströse Form besäßen, unberechtigt. Die juristische Form ist aber tatsächlich in dem Augen blicke monströs, wo der Börsenvcrein Angelegenheiten, wie etwa die Notstandsordnung, durch einfachen Mehrheitsbeschluß regeln wollte. Wäre die Notstandsordnung im Jahre ISl8 nicht einstimmig beschlossen worden, so wäre sie überhaupt nicht einzuführen, geschweige denn durchznführen gewesen; es war vielmehr mindestens auch notwendig, daß die Mehrheit der Verleger dafür war. Ich erwähne dies, weil bekannt geworden ist, es würden künftig sachlich wichtige Hauptversammlungsbeschlüsse überhaupt nicht mehr möglich sein. Nach meiner Überzeugung würden alle bislang in säst 100 Jahren gefaßten Versammlungsbeschlüsse des Börseiwereins auch dann zustandegekommen sein, wenn er von vornherein unter Trennung von Verleger- und Sortimenter- Mitgliedern ins Leben gerufen wäre, Es wären nur diejenigen Beschlüsse nicht zustandegekommen, die sich praktisch nicht durch führen lassen. Ich muß daher vor der Meinung warnen, daß etwa die Zahl der Sortimenter im Börsenverein eine Art Ausgleich gegen die geringere wirtschaftliche Macht bilde und ein gesundes Gegengewicht schasse, und zwar nicht darum, weil ich persönlich Verleger bin, sondern weil Juristen und Praktiker darin einig sind, daß der Börsenverein seiner? Struktur und seinen satzungs gemäßen Aufgaben nach eine derartige Majorisierungspolitik nicht treiben kann oder zumindest nicht treiben sollte. Die Vertreter des Sortiments haben auch stets erklärt, daß ihnen eine solche Gewaltpolitik fern liege. Aber wenn sie eine solche nicht wollen, dann müssen sie auch dazu Mitwirken, daß für den Verlag eine Art rechtlicher Sicherung für die Aus führung dieses gemeinsamen Willens geschaffen wird, schon um das Mißverständnis zu vermeiden, daß gegebenenfalls doch ein mal eine nutzlose Vergewaltigungspolitik im Börsenverein riskiert werden solle. Mit der Zusicherung allein, daß kein Beschluß durch Majorisierung durchgedrückt werden würde, der irgendwie gegen die Äebensinteressen des Verlages gerichtet sei, ist dem Verlag schwerlich gedient. Denn die Ansichten darüber, ob seine Lebens interessen gefährdet sind, können himmelweit auseinandergehen: und es ist durchaus denkbar, daß die Führung des Sortiments einmal eine Maßnahme sür vereinbar mit den Lebensintcresscn des Verlages hält, welche die Führung des Verlages als einen Angriff gegen seinen Lebensnerv empfindet. Wäre der Buchhandel stets der Meinung, daß man die Gerichte nicht anrufen dürfe, daß vielmehr solche Differenzen im eigenen'Hause beigelegt werden müßten, könnte eine Hintansetzung des rechtlichen Fundaments zur Not angehen. Leider ist aber diese^Einsicht, wie es sich schon einige Male gezeigt hat, keineswegs allenthalben vorhanden. Wer sich etwas näher mit Vereinsführung beschäftigt, wird auf Schritt und Tritt gewahr, daß das Recht ein höchst ge wichtiger Faktor in diesen Fragen ist, und daß wir ins Uferlose geraten, wenn wir etwa glauben wollten, wir könnten hier unbe kümmert um gesetzliche Vorschriften unsere eigenen Wege gehen. Sind alle einig, dann mag das zur Not möglich sein; dann ist aber auch eine vereinsmäßige Regelung entbehrlich. Sind Vereinsmitglieder dagegen nicht einig und sollen einzelne dem Gesamt willen gefügig gemacht werden, so ist die erste Voraussetzung dafür, daß der Gesamtwille in einem rechtlich einwandsrei zustande- gekommenen, Beschlüsse Ausdruck gefunden hat. Dies sollten alle unsere Sortimentermitglieder bedenken, die etwa der Ansicht sind, sie würden eine reales Machtmittel aus der Hand geben, wenn sie auf unseren Vorschlag eingehen, und sie könnten deshalb mindestens eine Art wirtschaftlicher Gegen leistung beanspruchen. Ich habe schon früher bemerkt, daß es sich bei dem Wunsch unserer Verlegermitglieder nicht darum handelt, dem Sortiment ein wohlerworbenes Recht zu nehmen, sondern, vom Gesichtspunkte des Verlages aus betrachtet, diesen vor der Möglichkeit eines Rechtsmißbrauches oder eines Unrechtes zu schützen. Wird aber die Möglichkeit eines solchen Unrechtes als vor liegend erachtet, dann muß auch theoretisch dafür gesorgt werden, daß einem solchen Unrecht der Boden entzogen wird. Ich betone nochmals, daß die technische Frage der Ausführung des Gedankens dem Satzungsänderungsausschuß Vor behalten bleiben muß. Sie werden heute nur um Zustimmung gebeten, daß der Satzungsänderungsausschuß ins Leben gerusen wird und seine Prüfungsarbeit aufnehmen kann. — Punkt 2. Ich komme zu Punkt 2 unseres Antrages. Der'jDeutsche Berlegerverein legt Wert darauf, nicht mehr Organ des Börsenvereins zu sein. Der Börsenverein kann auf die Dauer niemanden gegen seinen Willen zwingen. Es muß zugegeben werden, daß die Behandlung eines Vereins als eines Organs eines anderen Vereins eine bedenkliche Konstruktion ist. Ein Verein ist in seinen Mitgliederbeschlüssen, soweit nicht das Gesetz Schranken aufstellt, souverän, er kann also nicht durch einen anderen Verein rechtlich in dieser seiner Freiheit eingeengt werden. Auch die Ortsgruppen unseres über ganz Deutschland verbreiteten Vereins lassen sich, auch wenn die Organisation und die Bercinsdisziplin noch so straff ist, praktisch schwer 'als Organe behandeln, eben weil Vereine begrifflich niemals willenlose Werkzeuge in der Hand eines anderen Vereins sein können. Wir haben daher die Absicht, ohne daß sachlich unser Verhältnis zu den Kreis- und Ortsvereinen irgendwie geändert werden soll, den Gedanken der Organschaft anderer Vereine überhaupt fallen zu lassen und den Börsenverein folgendermaßen auf zubauen, ohne daß es sich hierbei um eine grundlegende oder auch nur praktisch bedeutsame Umgestaltung handelt: Jedes Mitglied des Börsenvereins muß einem anerkannten Kreis- oder Ortsverein angehörcn. Der Erwerb der Mitgliedschaft in einem Fachverein ist nicht ausdrücklich zur Pflicht gemacht, wohl aber ergibt sich mittelbar eine Ver pflichtung sür Mitglieder solcher Fachvereine, ihrerseits Mitglieder des Börsenvereins zu werden, dadurch, daß diese Fachvereine nur dann von der Spitzenvertretung des Buchhandels als maßgebliche Interessenvertretung anerkannt werden, wenn ihre Satzungen eine entsprechende Bestimmung enthalten und vom Börsenverein genehmigt sind. Die Härte, die cintreten kann, wenn etwa aus Grund einer persönlichen oder sachlichen Differenz ein Mitglied befugter weise aus einem Kreis- oder Ortsverein ausjcheidet, indem es nämlich dann die Mitgliedschaft im Börsenverein verliert, könnte dadurch beseitigt werden, daß in solchen Fällen die Mitgliedschaft im Börsenverein unter bestimmten Voraussetzungen erhalten bleiben kann. Eine gewisse Systemlosigkcit ist ein geringeres Übel als die Gefahr, daß Mitglieder unter allen Umständen aus dem Börsenverein ausscheiden müssen, auch dann, wenn ihnen etwa ein Verbleib im Ortsverein aus besonderen Gründen billigcrwcise nicht'zugemutet werden kann. Denn andernfalls wäre der Börseirverein in seinem Bestände von den Zufälligkeiten seiner Krci- und Ortsvereine in einem Maße abhängig, das mit seiner eigenen Souveränität unvereinbar erscheint. Der Börsenverein kann mit anderen Worten dann kein'Mitglied zum Verbleib in einem Orts» oder Kreisverein zwingen, wenn dem Mitglied etwa nach Meinung des Börsenvereins Unerfüllbares angesonnen wird. Der Gedanke der gegenseitigen Verkoppelung in der Mitglieds, soll also nicht überspannt werden. V7S
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