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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 18.06.1921
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- 1921-06-18
- Erscheinungsdatum
- 18.06.1921
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Redaktioneller Teil. 140, 18, Juni 1921. »Die Hauptversammlung beauftragt den Ausschuß, der zur Beratung der Satzungen eingesetzt ist, gleichzeitig zu prüfen, ob sich eine Reorganisation des Börsenvereins dahin cmpsichlt, daß a> die Mitglieder des Börscnvereins in zwei Kammern geteilt werden: Verlegerkammer und Sortimenterkammer, dj jedes Mitglied nur einer dieser Kammern angehören darf, c> alle der Hauptversammlung zur Entscheidung vorbehaltenen Anträge, soweit sie unter 8 I4o 7 und 8 der Satzun gen fallen, die Zustimmung beider Kammern gesunden haben müssen. Bei Bejahung dieser Fragen seitens des Ausschusses erwartet die Hauptversammlung rechtzeitige Vorschläge zur Änderung der Satzungen.« Da der Antragsteller seinerzeit ausdrücklich wünschte, daß über diesen Antrag in der damaligen Hauptversammlung noch nicht abgcstimmt wurde, da es überdies au der erforderlichen Zahl von Antragstellern fehlte, so ist auch Kantate ISIS ein Beschluß der Hauptversammlung, wonach sie aus den Antrag eingeht, nicht in unzweideutiger Form gefaßt worden, ganz abgesehen davon, daß bereits die damalige Formulierung des Antrages einer solchen Auslegung im Wege stehen könnte. Der dem Anträge zugrunde liegende Gedanke hat unter den Mitgliedern des Verlegervereins inzwischen außerordentlich an Sympathien gewonnen. Es ist wohl allgemein bekannt, daß in der Dezember-Hauptversammlung des Deutschen Verleger- Vereins — soweit cs nicht einstimmig geschah, so doch jedenfalls nnt überwiegender Mehrheit — der Wunsch Ausdruck sand, die Satzungen des Börscnvereins müßten unter allen Umständen im Sinne einer Zweikammerabstimmung geändert werden. § 2 Nr. 4 der Satzungen des Deutschen Berlegervereins hat jetzt folgenden Wortlaut: »Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind verpflichtet, die Mitgliedschaft im Börsenverein der Deutschen Buchhändler zu Leipzig zu erwerben. Jedoch ist der Vorstand des Deutschen Berlegervereins unbeschadet der Rechte einer Hauptversammlung nach schriftlicher Zustimmung von mindestens zwei Dritteln aller ordentlichen Mitglieder er mächtigt, diese Bestimmung aufzuheben, wenn eine Hauptversammlung oder der Vorstand des Börsenvereins Beschlüsse faßt oder Verordnungen erläßt, die die Interessen des Berlages gefährden, oder wenn nicht spätestens im Jahre 1922 im Börsenverein die getrennte Abstimmung in der Weise eingeführt wird, daß die Gültigkeit der Beschlüsse der Mehrheit sowohl der Verleger- wie der Sortimenterkurie (oder -kammer) bedarf.« Das heißt mit anderen Worten: Wenn der Börsenverein seine Satzungen nicht ändert, so treten zwar nicht sofort alle Ver legermitglieder aus dem Börsenverein aus, aber es könnte doch der Zusammenhang zwischen Börsenverein und Verlegerverein gelöst werden, wenn ein Beschluß hierüber mit Mehrheit sämtlicher Mitglieder des Berlegervereins zustande kommt. Der Berlegervcrein würde dann gegebenenfalls nicht mehr die Mitgliedschaft beim Börscnvcrein verlangen und sich vermutlich auch weigern, an der Durchführung der in der Hauptversammlung des Börscnvereins gefaßten Beschlüsse irgendwie mitzuwirken. Wir haben schon im Geschäftsbericht darauf aufmerksam gemacht, daß einer solchen Strömung gegenüber passiver Wider stand, wie er seitens des Sortiments natürlich geleistet werden kann, unangebracht zu sein scheint; wenigstens sollte nicht grund sätzlich dadurch, daß die Hauptversammlung heute unseren Antrag ablehnt, jede weitere Verhandlung abgeichuitten werden. Unsere Berlcgcrmitgliedcr werden vielmehr erwarten, daß auch ihre Sortimcnterkollegcn diesen heute gestellten Antrag annehmen, da er, wie nochmals betont sei, in der Hauptsache zunächst nur eine formale Bedeutung hat. Denn die Satzungen ändern sich ^uf Grund eines heutigen zustimmenden Beschlusses in keiner Weise, es wird lediglich ein Satzungsänderungs ausschuß eingesetzt werden, der das Material zu prüfen und entsprechend den in der Hauptversammlung gegebenen Richtlinien einen Satzungsentwurf auszuarbeiten haben würde. Dieser geht rechtzeitig vor der nächsten Hauptversammlung — also entweder einer außerordentlichen im Herbst dieses Jahres oder der nächsten Kantateversammlung — alle» Mitgliedern zu. Indem dann sür die Annahme des Satzungsentwurfes eine Zweidrittelmehrheit vorgeschriebe» ist, besteht keinerlei Gesahr, daß irgendwie eine Überrumpelung oder Benachteiligung bestimmter Mitgliedcrgruppen cintreten könnte. Unser Antrag, der in neun einzelne Punkte zerfällt, ist insofern als ein einheitlicher gedacht, als, wenn heute die Haupt versammlung auf die Punkte I und 2 nicht eingehen wollte, zu fragen ist, ob überhaupt noch Interesse vorliegt, die Satzungen in ihren andern Punkten abzuändcrn. Die Antragspunktc 3—9 werden also wohl gegenstandslos, wenn sich die Hauptversamm lung grundsätzlich schon gegen die Gruppenabstimmung und gegen die Änderung unseres Verhältnisses zum Deutschen Verleger- Verein und anderen Vereinen ausspricht: den» wenn hier der Satzungsändcrungsausschuß nicht einmal in Vorprüfungen eintreten soll, dann lohnt sich die Einsetzung und Tätigkeit des Ausschusses überhaupt nicht mehr, da die übrigen Satzungsänderungen nicht wichtig und dringlich genug sind, um sür sich allein die hohen Opser an Zeit, Arbeitskraft und Geld aufzuwiegen. In der Sache selbst empfehle ich die Annahme unseres Antrages nicht nur deshalb, weil die Mitglieder des Verleger- Vereins aus dieser Forderung bestehen und weil man im Interesse einer wirklichen Gemeinschaftsarbeit dem Druck nachgeben sollte, sondern auch, weil der Wunsch unserer Vcrlegermitglicder von diesen mit Gründen der Sachlichkeit und Billigkeit belegt wird. Der Gedanke, daß in einem Verein, in dem Produzenten und Händler zusammengeschlossen sind, ein für den Produ zenten irgendwie bindender Beschluß nur gefaßt werden kann, wenn auch die Mehrheit der Produzenten selbst dafür stimmt, scheint ohne weiteres einleuchtend. Ich bitte Sie, nicht an dem Ausdruck »Händler« Anstoß zu nehmen, denn es ist nun einmal der volkswirtschaftliche Fach ausdruck, der den Gegensatz zwischen der wirtschaftlichen Erzeugung und der Verbreitung eines Gutes kennzeichnet. Wenlr das Sortiment meint, es wäre noch nie ein Majorisierungsbeschluß im Börsenverein gefaßt worden, so kann dies meiner Meinung nach dahingestellt bleiben, denn cs kommt hier nur darauf an, ob ein solcher formal möglich ist. Nun müssen Sie alle zugeben, daß unser Verein, in dem die Sortimenter die Mehrheit haben, tatsächlich sormell in der Lage ist, Beschlüsse zu fassen, die von der Mehrheit des Verlages nicht gebilligt werden. Es ist dann ein schwacher Trost sür den Verlag, daß ein solcher Beschluß vielleicht rechtlich anfechtbar ist, und daß er nur auf dem Papier stehen würde; denn zunächst ist der Beschluß einmal da, und es bedarf schon einer gerichtlichen Geltendmachung, um ihn wieder aus der Welt zu schaffen. Man kann es dem Verlag nicht »erdenken, wenn er sich dagegen wehrt, daß die Vermeidung eines solchen Beschlusses letzten Endes nur von einer gewissen Rück sichtnahme des Sortimentes abhängt. Wenn es nun gilt, diesen Zustand zu beseitigen, so gibt das Sortiment eigentlich nur eine Rechtslage auf, die ihm prak tisch wenig Nutzen bringt; denn es kann schwerlich verlangen, daß ein Mehrheitsbeschluß von Produzenten und Händlern darüber entscheidet, was im Verkehr zwischen beiden untereinander Brauch und Rechtens sein soll, und könnte einem gleichwohl — unter Verkennung dieser natürlichen Schranken — gefaßten Beschluß niemals die Kraft sür seine Durchführung verleihen. Es läßt sich also tatsächlich, wenn man die Dinge als Unbeteiligter betrachtet, gegen die Forderung nichts cinwenden, daß der Verleger vom Händler — und umgekehrt — nicht majorisiert werden darf. Denn im Augenblick, wo der Börsenverein Angelegenheiten regelt, die irgendwie den wirtschaftlichen Interessengegensatz zwischen Produzenten und Händlern berühren, kann der Börsenverein auch nicht mehr als eine Bereinigung von gleichartigen Buchhändlern betrachtet werden, in der jeder einzelne 871
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