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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 31.12.1903
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- Erscheinungsdatum
- 31.12.1903
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- Deutsch
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10770 Nichtamtlicher Teil. ^ 302, 31. Dezember 1903. meinschaftlichen Gegenstandes insoweit befugt ist, als nicht der Mitgebrauch der übrigen Teilhaber beeinträchtigt wird. Ganz besonders wichtig ist aber für die Frage der güter- rechtlichen Beurteilung des Urheberrechts der Ehefrau ini Falle der Miturheberschaft zwischen ihr und ihrem Manne die Vorschrift des Z 744 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, der die Verwaltung des gemeinschaftlichen Gegenstands normiert. Hiernach steht dieselbe den Teilhabern gemeinschaftlich zu, jeder Teilhaber ist berechtigt, die zur Erhaltung des Gegen stands notwendigen Maßregeln ohne Zustimmung der an dern Teilhaber zu treffen; er kann verlangen, daß diese ihre Einwilligung zu einer solchen Maßregel im voraus erteilen. Obwohl dies als Argument dafür verwertet werden könnte, daß in dem unterstellten Fall das Miturheberrecht der Frau nicht zu dem Sondergut gehöre, so ist gleichwohl das Gegen teil zutreffend. Denn die Frau hat an dem ihr zustehenden Anteil ein eigentümliches Recht, und der Ertrag dieses An teils beruht auf ihrer selbständigen Arbeit. Damit sind aber die Voraussetzungen für die Vorbehaltsgutsqualität dieses Anteils und dessen, was auf Grund desselben bezogen wird, gegeben. Wäre noch ein Zweifel möglich, so müßte er durch fol gende Erwägung zerstreut werden. Nach Z 1356 ist die Frau verpflichtet, auch in dem Geschäft des Mannes milzu arbeiten, soweit dies mit Rücksicht auf die Lebensverhältnisse der Eheleute üblich ist; die Frau ist insoweit die Gehilfin des Mannes. Was sie in Gemäßheit dieser Gehilfenschaft verdient, fällt in die Gemeinschaft; nur an dem besteht das Sonderrecht des Vorbehaltsguts, was sie durch eine selbst ständige, über diese Gehilfenschaft hinausgehende Arbeit erwirbt. Es wird aber keinem Zweifel unterliegen können, daß die Tätigkeit, die bei der Miturheberschaft aufgewendet wird und aufgewendet werden muß, über die Gehilfenschaft in dem Geschäfte des Mannes bei weitem hinausgeht, und daß man regelmäßig von einer Gehilfenschaft überhaupt im Verhältnis zwischen zwei Urhebern nicht sprechen kann, niag auch anderseits immerhin zuzugeben sein, daß zwischen dem Muß der Leistungen des einen und andern Teils auch qualitativ sehr erhebliche Unterschiede vorhanden sein können. Somit führt auch diese Argumentation zu dem Ergebnis, daß auch in dem unterstellten Spezialfalle das Urheberrecht der Ehefrau und sein Erträgnis Vorbehaltsgut ist. Dieses Ergebnis steht auch zweifellos sowohl mit der Billigkeit als auch mit den gesetzgeberischen Intentionen in Einklang, die eben dahin gingen, im Verhältnis zu manchem der bisher geltenden Rechte den Kreis der nicht unter die ehemännliche Verwaltung und Nutznießung fallenden Gegen stände zu erweitern. Es besteht auch kein Rechtsgrund, die Frau des Genusses des Ertrags ihrer geistigen Arbeit dann verlustig zu erklären, wenn sie diese in Gemeinschaft mit dem Ehemann hergestellt hat, da auch dann ihr ein eigentümliches Recht zwar nicht an dem Ganzen, wohl aber an dem Anteil zusteht. In den Motiven zu Z 1366 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wird ausdrücklich der Billigkeils standpunkt als Rechtfertigung der Vorschrift vertreten; es wird gesagt, eine Unbilligkeit liege darin, daß der Mann, obwohl die Frau über ihre rechtliche Verpflichtung hinaus arbeite und selbständig erwerbe, entscheiden solle, in welcher Weise das Erworbene zu verwenden sei. Dieser Gesichts punkt führe dazu, den selbständigen Verdienst der Frau nicht bloß in der Weise dem Manne zu entziehen, daß der Ver dienst «angebrachtes Gut werde, sondern ihn zun: Vorbehalts gute zu erklären. Diese Ausführungen treffen vollkommen auch auf die vorstehende Frage zu. Fuld. Rabsttveegütung bei Postbezug von Zeitschriften. XH1. (Vgl. Nr. 289, 291, 292, 293, 294, 295, 296, 297, 298, 299, 300, 301 d. Bl.) Weitere Mitteilungen betreffend Rabattoergütung an Sorti menter bei Postbezug von Zeitschriften: I. Neu mann, Neudamm: für »Deutsche Jägerzeitung» (Vierteljahr 2 ord.), »Deutsche Forstzeitung« (Vierteljahr 1 ^ 50 ^ ord.), »Fischereizeitung« (Vierteljahr 2 ord.), »Monatsschrift für Kakteenkunde« (Halbjahr 4 ord.), je 20^ vom Abonnementspreise. Gerhard Stalling, Oldenburg: für »Deutsches Offizierblatt- 25 A. Kleine Mitteilungen. Weltausstellung in St. Louis 1904?—Aus dem Bureau des deutschen Reichskommissars für die Weltausstellung in St. Louis 1904 (Berlin IV., Schöneberger Ufer 22, I) empfingen wir die folgenden Mitteilungen: Vorschriften über den Versand der deutschen Ausstellungs gegenstände. 1. Zeitpunkt der Absendung. Die Weltausstellung in St. Louis wird am Sonnabend den 30. April 1904 eröffnet. Angesichts der großen Entfernungen und der Notwendigkeit mehrfacher Umladungen sowie der von den amerikanischen Zoll behörden für die zollfreie Einfuhr vorgeschriebenen Förmlichkeiten wird der Transport voraussichtlich zwei Monate in Anspruch nehmen. Für den Aufbau und die (Unterbringung der Gegen stände muß mit einem Zeitraum von 4—6 Wochen, ^gerechnet iverden. Hiernach ist es unbedingt erforderlich, daß die Aus stellungsgegenstände spätestens Ende Januar 1904 zur Ver sendung gelangen. Da Schiffe nach den nordamerikanischen Häfen nur in be stimmten Abständen laufen, müssen die Herren Aussteller sich zur Erreichung geeigneter Schiffsgelegenheiten rechtzeitig mit dem ge wählten Spediteur ins Einverständnis setzen. Eine frühzeitige Absendung liegt im eignen Interesse der Herren Aussteller, da in der letzten Zeit vor Eröffnung der Aus stellung aus allen Teilen der Erde erhebliche Mengen von Gütern in den amerikanischen Häfen und in St. Louis selbst eintreffen und sich ansammeln und außerdem die Arbeitslöhne auf sehr hohe Sätze steigen werden. Je früher daher die Absendung erfolgt, desto sicherer wird auf prompte Ablieferung der Gegenstände in St. Louis zu rechnen sein, und desto geringere Kosten werden den Herren Ausstellern erwachsen. Die Ausstellungsgebäude stehen bereits jetzt völlig bereit zur Aufnahme der Gegenstände, und für Bewachung der auf den deutschen Plätzen angolieferten Ausstellungsgüter wird schon vom Zeitpunkt ihres Eintreffens an Sorge getragen werden. 2. Verpackung der Ausstellungsgüter. Die Verpackung hat seemäßig in dichten, starken, gefugten Kisten zu geschehen. Nach Rücksprache mit den Spediteuren und Versicherungsmaklern ist es im allgemeinen für ausreichend zu erachten, wenn die Kisten mit Öltuch ausgeschlagen werden; für besonders hochwertige und leicht verderbliche Gegenstände empfiehlt es sich jedoch, verlötete Zinkeinsätze zu verwenden. Zum Ver schließen der Kisten sind nicht Nägel, sondern gute Holzschrauben mit starken Köpfen zu verwenden. Name und Firma des Ausstellers sind niit deutlicher Schrift im Innern der Kiste sowie auf der Innenseite des Deckels anzu bringen, und zwar nicht auf Papier geschrieben, sondern direkt auf das Holz (mittels Signierschablonen) aufgetragen. 3. Beklebezettel. Die von der amerikanischen Ausstellungsleitung vorgc- schriebenen Bcklebezettcl sind in mindestens zwei Exemplaren auf verschiedenen, aber nicht entgegengesetzten Seiten" jedes Kollos anzubringen. Die Zettel sind mit Kleister zu befestigen und mit Firnis zu überziehen. Die Vorschriften auf der Rückseite der Zettel sind genau zu beachten.
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