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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 26.11.1932
- Strukturtyp
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- 1932-11-26
- Erscheinungsdatum
- 26.11.1932
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Nr. 276 (N. 128). Leipzig, Sonnabend den 26. November 1932, 88. Jahrgang. Redaktioneller Teil Aus der Arbeit der Geschäftsstelle. (Zuletzt in Nr, 24V vom 13, Oktober 1932,1 Eiiiliommenbesteuerung für nichtbuchführende Gewerbetreibende. In Anbetracht der alljährlich im Herbst einsctzenden Vor bereitungen der Landesfinanzämter für die Frühjahrsveran lagung zur Einkommensteuer haben wir kürzlich für die Fest setzung von Richtsätzen für die Einkommensteuerveranlagung 1932 folgende Eingabe an die Landesfinanzämter gerichtet: »Bei Aufstellung der für den Buchhandel in Frage kommende» Richtsätze für die Einkommensteuerveranlagung 1932 bitten wir er gebenst, dafür besorgt zu sein, daß eine schematische Übernahme der für das Jahr 1931 für Ihren Bezirk festgesetzten Richtsätze auf jeden Fall vermieden wird. Die anhaltende Verschlechterung der Wirtschaftslage erfordert bei der Ermittlung des Einkommens mehr denn je eine Berücksichtigung der Verhältnisse des Einzelfallcs, wie dies erfreulicherweise schon bisher in den Landessinanzamts- bezirkcn Berlin, Dresden, Leipzig, Magdeburg, Unterelbe und Unterweser gehandhabt worden ist, die von der Festsetzung von Richtsätzen überhaupt Abstand genommen haben. Soweit jedoch an der Festsetzung von Neingewinnsäyen im Buchhandel festgehalten wird, bitten wir, zu beachten, daß der Nettonutzen, gemessen am Umsatz, gegenüber 1931 ein wesentlich niedrigerer sein wird. Eine von uns veranstaltete Umsrage bei buchsührenden Sortimentsbuchhändlern hat ergeben, Laß der durch schnittliche Reingewinn 3,5?? bis höchstens 5A des Umsatzes be trägt, Vielfach wurde ein Gewinn überhaupt nicht erzielt, so daß Eingriffe in die Substanz nötig waren. Aber selbst diese Angaben dürfen nicht voll gewertet werden, da sie naturgemäß nur das Ergebnis der ersten neun Monate des Jahres 1932 darstellen, und es ist vorauszusehen, daß unter Einbeziehung des vierten Viertel jahres 1932 der Reingewinn eine Schmälerung erfahren wird. Denn die mit dem 1. Januar 1932 eingetretene Erhöhung der Um satzsteuer von V,8SA aus 2?? wirkt sich im Buchhandel erst ab 1, Juli 1932 voll aus, weil vielfach Lieferungsvcrträge ans dem Jahre 1931 die Anwendung des alten Steuersatzes von 0,85?? bis 3V, Juni 1932 gestatteten. Es Ist unter diesen Umständen ohne weiteres einleuchtend, daß sich dadurch die Gewinnchance noch verschlechtert: denn bei dem im Buchhandel bestehenden System des festen Ladenpreises, das eine Steuerabwälzung auf den Kunden unmöglich macht, kann die Umsatzstcuererhöhung um 1,15?? nur aus Kosten des Reingewinns erfolgen, so daß selbst vorstehend ange führte Sätze kaum erreicht werden dürsten. Wir bitten, soweit die Festsetzung von Richtsätzen für nicht- buchsllhrendc Buchhändler anläßlich der nächsten Krühjahrsveran- lagung Lurchgeführt wird, uns davon Kenntnis zu geben.« Einigc bereits vorliegende Antworten der Finanzbehörden lassen erfreulicherweise erkennen, daß der Festsetzung von Richt sätzen für den Buchhandel keine allzu große Bedeutung mehr zu kommt, weil fast jeder Buchhändler eine geordnete Buchführung besitzt, sodaß sich eine Schätzung des Einkommens erübrigt. Aber auch sonst sehen die Landesfinanzämter vielfach von der Festsetzung besonderer Richtsätze ab; sie sind bestrebt, das Ein kommen von Fall zu Fall unter Berücksichtigung der Verhält nisse zu ermitteln, Auszahlung der Bcamtcngchiilter vor Weihnachten. Da sich das Rollsystem, aus Grund dessen die Auszahlung der Beamtengehälter erfolgt, im Dezember insbesondere für das Weihnachtsgeschäft gefahrbringend auszuwachsen droht, haben wir nachstehende Eingabe an das Reichsfinanzministerium und an die Finanzministerien der Länder gerichtet: »In Beamten- und Handelskrcisen wird auch in diesem Jahre die Befürchtung laut, in Anwendung des sog. Rollsystems könnte die Zahlung der Gehälter zeitlich so weit hinausgeschoben werden, daß zu befürchten ist, das restliche Dezembergehalt erst am 24. De zember zu erhalten. Eine derart verspätete Auszahlung der Be amtenbezüge würde natürlich eine schwere Gefährdung und Schädi gung des Weihnachtsgeschäftes bedeuten; denn damit würde die Bedarfsdeckung für das Fest den Beamten nahezu unmöglich gemacht. Ganz abgesehen davon, Laß der Einzelhandel einem etwa da durch verstärkten Ansturm von Käufern in letzter Minute gar nicht gewachsen ist, führt erfahrungsgemäß das Zusammendrängen der Einkäufe aus die letzten Stunden am Heiligen Abend weder für Käuser noch für Verkäufer zu einem befriedigenden Ergebnis, Mancher Kauf fällt einsach unter den Tisch, Dies gckt insbesondere siir den Buchhandel, der nicht jedes gewünschte Buch am Lager hat und zur Besorgung einige Tage braucht. Am Heiligen Abend ist cs dazu natürlich zu spät; der Kaus wird dann im Regelsalle unterbleiben. Wegen näherer Einzelheiten erlauben wir uns, aus unsere Eingabe in der gleichen Sache vom 19, November 1931 Bezug zu nehmen und Sie ergebenst zu bitten, mit allem Nachdruck dahin zu wirken, daß die Dezember-Endgehälter spä testens bis S o n n a b e n d, d e n 17. Dezember in Hände» der Beamtenschaft sind, damit diese den freien Sonnabend nach mittag und insbesondere den Goldenen Sonntag zur Deckung ihres Weihnachtsbedarfs verwenden kann. Das Offenhalten der Läden an den Sonntagen vor Weihnachten hat schließlich nur dann einen Zweck, wenn Käufer vorhanden sind. Kaufkraft zu schassen sind aber die größten Arbeitgeber (Reich, Länder und Gemeinden) i» erster Linie berufen. Wir hoffen, daß Sie unseren Ausführungen zustimmen können und daß unsere Anregung Erfolg hat.« Bertricb von Nnndfunkzeitschriftcn. Vom Sortiment wird darüber geklagt, daß ihm durch dis Propaganda der Vereine der Rundfunkhörer Abonnenten aus die Rundfunk-Zeitschriften entzogen werden. Die Vereine von Rundfunkhörern, insbesondere deren Landesverbände und Ortsgruppen, hätten es verstanden, den Bezug der Rundfunl- Zeitschristen über ihre Organisationen zu leiten. Die Zeitschrif ten würde» zwar zum Ladenpreise abgegeben; von den Vereinen würden jedoch gleichzeitig kostenlose Mitgliedschaft sowie die aus der Mitgliedschaft sich ergebenden Vorteile gewährt. Das Publikum, soweit es Interesse an der Mitgliedschaft in einer Rundfunkhörer-Vereinigung habe, beziehe die Zeitschriften na turgemäß nur noch durch die Verbände, Der Gesamtvorstand des Börsenvereins hat sich gemeinsam mit dem Vereinsrechts-Ausschuß in Koburg mit dieser Ange legenheit beschäftigt. Er ist der Meinung, daß die Ausschaltung des Sortimentsbuchhandels bei dem Vertrieb von Rundfunk- zeitschrifteu durchaus unerfreulich ist und daß Mittel und Wege gesucht werden sollten, dem Sortiment — wenn auch nur gegen eine mäßige Vergütung — den Vertrieb der Rundfunkzeitschrif- ten zu ermöglichen. Der Börsenverein hat ein entsprechendes Schreiben an die Verleger von Rundsunkzeitschristen gerichtet, Copyright. Auf die Anfrage, ob bei der A n m eldungeines Wer kes mit Abbildungen zum Copyright das Werk einschließlich der Abbildungen gegen Nachdruck geschützt sei, haben wir geantwortet; »In dem amerikanischen Gesetz über die Erlangung des Copyright sind Bücher mit Abbildungen nicht besonders ge- 849
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