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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 09.01.1900
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 09.01.1900
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- Deutsch
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reichen; denn unseres Erachtens haben die Gelehrten in gleicher Weise wie die Verlagshandlungen ein dringendes Interesse daran, daß die von ihnen hergestellten Zeichnungen nur soweit weiter benutzt werden dürfen, als dies im Interesse der Wissenschaft liegt, daß sie aber dagegen geschützt werden müssen, von einem andern Verleger vielfach in minderwertiger Form nachgebildet zu werden, lediglich zu dem Zweck, um andern Werken auf billigem Wege eine reiche illustrative Ausstattung zu ermöglichen. Jena und München, 30. Dezember 18SS. Gustav Fischer. I. F. Lehmann. Entgegnung. Das in meinem Verlage von Professor vr. Edmund Leser in Halle erschienene Buch ist ein vollständig selbständiges und bedeutungsvolles wissenschaftliches Werk. Herr Gustav Fischer hat sich darüber beschwert, daß von den diesem Werke beigegebenen Abbildungen 30 aus dem in seinem Verlage erschienenen Werke von Kocher, und Herr I. F. Lehmann, daß von dem in dessen Verlage erschienenen Werke von Zuckerkand! 22 Abbildungen entnommen seien. (Ich be richtige zunächst, daß es sich im letzteren Falle nicht um 22, sondern um 18 handelt; im übrigen lege ich auf diese Diffe renz gar keinen Wert.) Bei jeder einzelnen Abbildung ist die Quelle angegeben; diese Entnahme ist durch das Gesetz ausdrücklich in den 88 7, 43 und 44 gestattet. Nach tz 7 des Gesetzes vom 11. Juni 1870 ist als Nachdruck nicht anzusehen das wörtliche Anfahren einzelner Stellen oder kleinerer Teile eines bereits veröffentlichten Werkes, oder die Aufnahme bereits veröffentlichter Schriften von geringerem Umfange in ein größeres Ganzes, sobald dieses nach seinem Hauptinhalt ein selbständiges, wissenschaftliches Werk ist. — Nach Z 43 findet diese Bestimmung auch auf natur wissenschaftliche und ähnliche Zeichnungen und Abbildungen Anwendung und nach 8 ist noch besonders erlaubt, einem Schriftwerke einzelne Abbildungen aus einem anderen Werke beizusügen, vorausgesetzt, daß das Schriftwerk als die Hauptsache er scheint, und die Abbildungen nur zur Erläuterung des Textes dienen, auch der Urheber oder die Quelle angegeben wird. — In einem mir bekannt gewordenen Falle hat der Lite rarische Sachverständigen-Verein ausdrücklich entschieden, daß die Anzahl der kopierten Figuren als Maßstab für die Qua lifikation als Nachdruck nicht betrachtet werden kann. — Der Passus einzelne Abbildungen in 8 44 bedeutet nichts anderes, als der entsprechende Passus zu 8 der vom wörtlichen Anführen einzelner Stellen handelt. Es kommt daher bei der Entnahme von Abbildungen darauf an, ob sie in der That als einzelne und nicht als ein zusammenhängendes, aus den einzelnen Stellen bestehen des Ganzes benutzt werden. — Letzteres ist begreiflicher Weise dann ausgeschlossen, wenn die Abbildungen in der That zur Erläuterung des Textes dienen und der Text die Haupt sache ist. — Damit ist die Angelegenheit nach dem Urteil von auto ritativen Fachleuten vom Rechtsstandpunkte völlig klar. — Abgesehen aber vom Rechtsstandpunkte habe ich zu be merken: Das Manuskript des von mir vor ca. sechs Jahren kontrahierten Werkes erhielt ich im Oktober; da ich das Buch noch im Herbst herausbringen wollte, hatte ich nicht die Zeit, den in solchen Fällen sonst üblichen Weg, die Galvanos von den Verlegern zu bestellen, zu beschreiten. — Als die Herren I. F. Lehmann und Gustav Fischer sich an mich wandten, habe ich, ohne Rücksicht aus den Rechts standpunkt, mich sofort bereit erklärt, ihnen den Gewinn zu vergüten, den sie gehabt hätten, wenn ich die Galvanos von ihnen bezogen hätte. Diese Bereitwilligkeit haben die Herren abgelehnt und mich lediglich auf den Rechtsstandpunkt verwiesen. — Als Besitzer eines rein wissenschaftlichen Verlages und Eigentümer bezw. Verleger zahlreicher Werke mit kostspieligen Abbildungen bin ich in der gleichen Lage wie die Herren Gustav Fischer und I. F. Lehmann und muß ebenso wie diese bei der bestehenden Gesetzgebung die Entnahme von Abbildungen innerhalb der Grenzen der oben angeführten Gesetzesparagraphen dulden, ob es mir angenehm ist oder nicht. — Berlin, den 5. Januar 1900. S. Karger Kleine Mitteilungen. In Oesterreich verb oten. — Das k k- Landes- als Preß- gericht in Klagensurt hat mit dem Erkenntnisse vom 28. Dezember i«99, Pr. VI 44/2, die Weiterosrbreitung der im -deutschvölkischen Berlage Odin- in München erschienenen Druckschrift: -Das Kirchen licht-, eine ErbauungSschrift für die Freunde und Feinde Roms, samt der Beilage (ein Gedicht, betitelt -Der Teuselsbiß-) ihrem ganzen Inhalte nach nach ZZ 122 b, 302, 303 und 8 St.-G. und Z 24 Pr.-G. verboten. Die silbernen Zwanzigpsennig stücke. — Das I. sächsische Finanzministerium hat sich zu folgender Bekanntmachung veranlaßt gesehen: -Da in einigen Bevölkerungskreisen die irrige Meinung verbreitet ist, die Zwanzigpscnnigstücke aus Silber seien außer Kurs gesetzt und von den öffentlichen Kaffen nicht mehr anzunchmen, sieht sich das Finanzministerium veranlaßt/ darauf ausmerksam zu machen: 1. daß die Bestimmung in Artikel 9 des MünzgesetzeS vom 9. Juli 1873, wonach Reichssilbermünzen bis zum Betrage von 20 .4" in Zahlung zu nehmen sind, auch7 hinsichtlich der silbernen Zwanzigpfennigstücke gegenwärtig noch volle Giltigkeit hat und ebenso die Verordnung sämtlicher Ministerien vom 30. Mai 1899 (Gesetz- und Verordnungs-Blatt S. 125), durch die die Staats kassen ausdrücklich angewiesen worden sind, silberne Zwanzig pfennigstücke nicht nur in Zahlung zu nehmen, sondern auch gegen andere Reichssilbermünzen, Thaler oder Nickelmünzen umzutauschen, noch in Kraft steht; 2. daß nach dem gegenwärtig dem Reichstage vor liegenden Entwürfe eines Gesetzes, betreffend Aenderungsn im Münz wesen, zwar die Außerkurssetzung der silbernen Zmanzigpsennig- stücke sür die Zukunft in Aussicht genommen ist, jedoch die vom Bundesrate zu treffende Anordnung der Außerkurssetzung nicht vor dem 1. Januar 1902 erfolgen soll. — Hiernach liegt zur Zeit kein Grund vor, im geschäftlichen Verkehre die Annahme der Zwanzigpfennigstücke aus Silber zu verweigern. Dresden, 4. Januar 1900. Finanzministerium, von Watzdorf.« Meist gelesene Bücher. — Dem 7. Jahresbericht der Ottendorser'schen Volksbibliothek in Zwittau, entnimmt die Oesterreichisch-ungarische Buchhändler-Correspondenz die nach folgende Liste der meist begehrten Bücher. Vorausbemerkt sei, daß die Zahl der Entlehnungen eines Jahres 54 545 betrug bei einer Einwohnerzahl von 7000. Es wurden entlehnt: -Im Lande des Mahdi-, von K. May KOmal; -Seine Gottheit-, von E. Marriot 58mal; -Einsam und arm-, von B. v. Suttner 56mal; -Die Blume des Glücks-, von E. Werner 54mal; -Im Schuldbuch des Hasses-, von G. Ohnet 52mal; -Lebensgefchichte des Friedrich Freiherrn v. d. Trenck-, 50mal; »Die Frau des Arbeiters-, von F. Friedrich 50mal; -Ein Kampf um Rom-, von F. Dahn 48mal; -Selbstgerecht-, von F. Spielhagen 48mal; -Der Rattenfänger von Hameln-, von I. Wolfs 48mal; -Standesgemäß-, von L. Weise 48mal; -Einsam-, von O. Verbeck 46mal; -Frau Gräfin-, von V. Blllthgen 37mal; -Alpenrose-, von G. Hartwig 35mal; -Marien kind und verrathenes Glück-, von P. Heyse 34mal; -Frauenräthsel-, von C. E. Klopfer 33mal; -Veränderte Verhältnisse-, von A. N. Görner 30mal; -Die Bachantin-, von L. Ganghoser 28mal; -Jone-, von D. Spättgen 28mal; »Das ewige Licht-, von P. Rosegger 26mal; -Der französische Krieg-, von G. Hiltl 28mal; -Kurze Geschichte der Stadt Zwittau-, von C. Lick 28mal; -Aus verbotenen Wegen-, von H. Landor 24mal; -Vom ersten bis zum letzten Schuß-, von H. Wachenhusen 22mal; -Soll und Haben» und -Die verlorene Handschrift», von G. Freytag 22mal; -In Nacht und Eis-, von F. Nansen Ikmal.
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