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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 09.01.1900
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- 09.01.1900
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- Deutsch
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6, g. Januar 190V. Nichtamtlicher Teil. 20S Nichtamtlicher Teil -Verkehrsstockungen xn Weihnachten. -Hamburg, den 28. Dezexnber 1899. »Mit der Thalsache, daß der Postpaketsoerkehr zu Weihnachten nicht mit der Schnelligkeit und Sicherheit sich erledigt, wie sonst im Jahre, hat man sich längst vertraut gemacht. Bisher aber konnte man mit Sicherheit aus richtiges Eintreffen von Eilgutsendungen rechnen. In diesem Jahre jedoch war die Beförderung von Eilgut sendungen zwischen Leipzig und Hamburg eine überaus mangelhafte und klägliche. Die Stockungen in der Be förderung machten sich schon seit acht Tagen vor Weih nachten recht störend bemerkbar und gestalteten sich dann in den letzten Tagen zu argen Mißständen. Die am Donnerstag den 21. Dezember in Leipzig aufgegebenen Eilgutsendungen sind erst am 24. Dezember nachmittags hier zur Ausgabe gelangt, die am 22. Dezember erst nach Weihnachten. Das ist das Dreifache der regelmäßigen Lieferungsfrist, denn sonst gebrauchen die Eilsendungen nur etwa 20 Stunden. Nebenbei sei erwähnt, daß Fracht gutsendungen, die am Sonnabend den 16. Dezember in Leipzig aufgegeben waren, erst am Sonnabend den 23. De zember hier zur Ausgabe gelangten, während in gewöhn licher Zeit nur 3 bis 4 Tage dazu erforderlich sind. Solche Stockungen, für die unseres Wissens elementare Ereignisse, wie starker Schneefall u. s. w., nicht als Ent schuldigung dienen können, sind als ein allgemeiner Miß- stand zu bezeichnen. Wir werden an zuständiger Stelle darüber Beschwerde führen, glauben aber angesichts der vielen unerledigt gebliebenen Bestellungen und der unseren Mitgliedern daraus erwachsenen Vorwürfe zu dieser öffent lichen Erklärung verpflichtet zu sein. »Der Vorstand des Hamburg-Altonaer Buchhändler-Vereins. Justus Pape. Otto Meißner. A. Frederking. Th. Weitbrecht. W. Halle.« Vorstehende Erklärung haben wir in den Hamburger Nachrichten veröffentlicht. Wahrscheinlich sind auch in anderen Städten dieselben traurigen Erfahrungen gemacht worden. Es wäre wichtig, daß in diesem Falle noch weitere Be schwerden an das preußische Ministerium der öffentlichen Arbeiten gerichtet und womöglich die Sache im preußischen Abgeordnetenhause zur Sprache gebracht würde, was zu ver anlassen preußische Herren Kollegen wohl in der Lage fein dürsten. Hamburg, 4. Januar 1900. Justus Pape. Unerlaubter oder erlaubter Nachdruck? Im Verlag der Firma S. Karger in Berlin erschien soeben: -Operatives - Vademecum für praktische Aerzte von Professor vr. Eduard Leser in Halle a. S.« mit 144 Ab bildungen. Bei einer Durchsicht dieses neuen Werkes stellte sich heraus, daß von diesen 144 Abbildungen 118 anderen Werken entnommen sind, davon allein aus Kocher, Chi rurgische Operationslehre 3V Stück, aus Zuckerkand!, Atlas und Grundriß der Operationslehre 22 Stück, aus Lesers Specielle Chirurgie 39, aus Pitha und Billroth 19, aus Roser 6 Stück. Die aus den Werken von Kocher und Zuckerkand! ent nommenen Bilder sind fast durchweg kostbare Holzschnitte, die nach Originalzeichnungen von Künstlern nach der Natur und unter strenger Beaufsichtigung der Autoren ausgeführt worden sind. Diese 144 Abbildungen, von denen ein Teil Siebenuntckckziqster Iakirqanst. beinahe ganzseitige Figuren darstellt, sind in einem Werk von 190 Seiten weitläufigen Drucks untergebracht und nehmen einen ganz wesentlichen Bestandteil des genannten Werkes ein. Herr Karger, den wir auf das Befremdliche feines Ver fahrens aufmerksam gemacht hatten, ist der Ansicht, daß er sich durchaus in den Schranken des Gesetzes gehalten habe, da im Z 44 des Gesetzes über das Urheberrecht an Schrift werken vom 11. Juni 1870 ausdrücklich gesagt sei: »Als Nachdruck ist es nicht anzusehen, wenn einem Schriftwerke einzelne Abbildungen aus einem anderen Werke beigefügt werden, vorausgesetzt, daß das Schriftwerk als die Haupt sache erscheint . . . .« Dagegen sind die Unterzeichneten Ver lagshandlungen der Ansicht, daß die von Herrn Karger geübte Praxis weit über dasjenige hinausgehe, was durch das Gesetz erlaubt werden sollte. Es hat doch sicher nicht im Sinne des Gesetzgebers gelegen, daß Werken mit wertvollen Originalabbildungen die letzteren in größerer Anzahl ent nommen werden können, um sie auf mechanischem Wege nachzubilden und zur Herstellung eines neuen Buches zu verwenden. Denn wäre eine solche Praxis erlaubt, so wäre dies nicht nur eine ernste Schädigung für diejenigen Ver leger, die große Opfer gebracht haben, um ihre Verlagswerke mit mustergültigen Originalabbildungen auszustatten, sondern auch eine Schädigung der Wissenschaft überhaupt. Wenn es keinen gesetzlichen Schutz dagegen giebt, daß einem Werke ein großer Teil der wertvollen Abbildungen einfach durch ein billiges Verfahren nachgebildet wird, so wird sich ein Verleger bei der Herstellung eines reich illustrierten Werkes sehr besinnen, ob er große Opfer für die Anfertigung von Zeichnungen und deren Wiedergabe durch Holzschnitt auf wenden soll. In welchem Umfange Herr Karger die Illustrationen z. B. des Kocherschen Werkes benutzt hat, geht daraus hervor, daß er von 213 Figuren des Werkes 30, d. h. den siebenten Teil, photographisch nachgebildet hat. Wir stehen vor einer neuen Herausgabe des Gesetzes, dessen Entwurf bereits vorliegt. In dem Z 22 dieses Ent wurfs ist die ungemein dehnbare Fassung des Z 44 des alten Gesetzes wieder ausgenommen worden. Der Paragraph hat im Entwurf sogar einen zwar kürzeren, aber für den wissenschaftlichen Verlagsbuchhandel entschieden ungünstigeren Wortlaut. Es sei hier aus die unserer Ansicht nach sehr zutreffende Kritik hingewiesen, die gerade dieser Paragraph in einem Referat gefunden hat, das von Herrn Hans Olden- bourg in der neunten öffentlichen Sitzung der Handels- und Gewerbekammer für Oberbayern erstattet wurde. Im neuen Entwurf ist sogar die Bestimmung des alten Gesetzes fort gelassen worden, laut welcher wenigstens die Quelle, der die Nachbildungen entnommen sind, angegeben werden mußte. Unter diesen Umständen scheint es entschieden wünschens wert zu sein, daß einmal eine gerichtliche Festsetzung des Begriffs »einzelne Abbildungen« erfolgte. Wir haben des wegen, da uns der vorliegende Fall ganz außerordentlich dazu geeignet erschien, im allgemeinen Interesse des wissenschaftlichen Verlagsbuchhandels geglaubt, die Angelegenheit der Staats anwaltschaft übergeben zu sollen. Sollte es sich wirklich alH unmöglich erweisen, eine derartige starke Benutzung vorhan dener Abbildungen, wie sie von Herrn Karger beliebt worden ist, nach den bestehenden Gesetzen rechtlich zu verhindern, so müßte unseres Erachtens noch in letzter Stunde versucht werden, für den Z 22 des Entwurfs des neuen Gesetzes eine schärfere Fassung zu erlangen, und es müßte sowohl von seiten des wissenschaftlichen Verlags, als auch von seiten der Gelehrtenwelt nichts versäumt werden, um dies Ziel zu er- 28
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