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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 18.09.1933
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1933-09-18
- Erscheinungsdatum
- 18.09.1933
- Sprache
- Deutsch
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1933
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217, 18. September 1933. Mitteilungen des Deutschen Verlegervereins. Börsenblatt f. d. DtschnBuchhandel. Lieferungs- und Zahlungsbedingungen des Deutschen Verlegervereins I. Angebote und Bestellungen. 1. Preisangaben und Angebote, auch nach dem Aus land, verstehen sich, wenn nichts anderes vereinbart, in Reichs mark. Lieferungsmöglichkeit bleibt Vorbehalten. Angebote und Lieferungen erfolgen — auch für feste Bestellungen — nur mit dem Vorbehalt des Eigentums gemäß § 455 BGB und §§ 8 b, 13a und 17 a der Buchhändlerischen Verkehrsordnung bis zu vollständiger Zahlung. Die gelieferte Ware darf vor voller Bezahlung oder vor Einlösung der dafür hingegebenen Wechsel oder Schecks ohne Zustimmung des Verkäufers weder verpfändet noch zur Sicherstellung übereignet werden. Der Sortimenter ist berechtigt, trotz des Eigentumsvorbehalts die gelieferte Ware im ordnungsmäßigen Geschäftsverkehr zu veräußern. Wird die Ware vor vollständiger Bezahlung wei terveräußert, so geht die durch die Weiterveräußerung ent standene Forderung auf den Verleger über. 2. Fehlt Einbandvorschrift, so wird gebunden im ein fachsten vorhandenen Einband geliefert. Erscheint ein Werk nur geheftet oder nur gebunden, so wird diese Ausgabe ohne vorherige Mitteilung geliefert, falls die Bestellung nicht vor schreibt, „nur geheftet" oder „nur gebunden" (V-O § 10 a). 3. Für Rücksendungen, die wegen irrtümlicher Bestellung erfolgen, trägt — wenn überhaupt der Verleger die Rück nahme oder den Umtausch bewilligt — der Besteller die Kosten der Hin- und Hersendung. Der Verleger ist in diesem Falle berechtigt, eine Rücknahmegebühr von 10 ^ des Netto preises zu berechnen. Bei Rücksendungen infolge unrichtiger Lieferung gehen die Kosten der Hin- und Hersendung zu Lasten des Verlegers. II. Versand. 1. Die Gefahr des direkten Versandes trägt gesetzlich der Be steller. Fehlen Versandvorschriften, so kommt der Verleger für den Unterschied zwischen Porto, Fracht oder dem Versand über Leipzig nicht auf. 2. Ausnutzung von Postpaketen erfolgt nur auf besondere Vor schrift des Bestellers. 3. Porto und Auslagen für Fracht- und Expreßgebühren werden dem Besteller belastet. 4. Verpackung wird im allgemeinen nicht berechnet, ausge nommen Kisten, Bretter, Rollen und dergleichen, die zu den Selbstkosten berechnet und, mit Ausnahme von Originalver packung (Verkehrsordnung § 19 b), nicht zurückgenommen werden. Erwachsen dem Verleger durch Versand- oder Verpackungs vorschriften des Bestellers besondere Unkosten, so können diese berechnet werden. 5. Die Selbstkosten der Verpackung werden berechnet, wenn der Sortimenter den Verleger beauftragt, eine größere Anzahl von Werken oder Zeitschriften einzeln an Privatkunden zu versenden (V-O § 19a 2). 6. Mängelrügen werden nur berücksichtigt, falls der Empfänger dem Absender unverzüglich nach Eingang der Sendung die Abweichung anzeigt (V-O § 15). III. Zahlungsbedingungen. 1. Soweit nicht durch die Abrechnungsgenossenschaft (BAG) be zahlt wird oder keine besonderen Abmachungen getroffen sind, wird bar durch Kommissionär oder Postnachnahme geliefert. 2. Bei Lieferung in laufender Rechnung (Zielkonten usw.) muß der Saldo auch ohne Kontoauszug spätestens am 15. Tage nach Ablauf der Rechnungsperiode beim Verleger be zahlt sein. Einzellieferungen mit vorgeschriebenem Zahlungs termin bleiben davon unberührt. 3. Soweit Wechsel angenommen werden, geschieht dies nur Leipzig, am 22. Februar 1933. zahlungshalber. Dek Schuldner trägt die Diskontspesen und sonstigen Unkosten. 4. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz des Verlegers. Für Ansprüche des Verlegers gegen den Abnehmer ist außerdem das Amtsgericht Leipzig ohne Rücksicht auf den Streitwert zuständig. 5. Zahlungsmittel mit veränderlichem Kurs werden zum amt lichen Berliner Mittelkurs des Eingangstages oder des ihm folgenden Börsentages nach Wahl des Empfängers gutge schrieben (V-O § 28 a). IV. Bedingtlieferung. 1. Bedingtlieferung von Neuerscheinungen erfolgt nach freier Entschließung des Verlegers nur an solche Sortimenter, mit denen ein regelmäßiger Perkehr besteht oder zu erwarten ist. '2. Ältere Werke sowie gangbare Belletristik, Jugendschriften, populärwissenschaftliche Literatur, Lehrbücher usw. werden nur ausnahmsweise und auf kurze Zeit bedingt geliefert, z. B. für Ausstellungen oder Vorträge. Die Abrechnung über solche bedingt gelieferte Werke unterliegt besonderer Vereinbarung. 3. Die Abrechnung über die im ersten Kalenderhalbjahr be dingt gelieferten Neuerscheinungen ist zwischen dem 1. und 15. Oktober, über die Bezüge des zweiten Halbjahres zwischen dem 1. und 15. April des dem Rechnungsjahr folgenden Jahres vorzunehmen (V-O § 30 b). 4. Die aus der Abrechnung fälligen Zahlungen und Rücksen dungen bedingt gelieferter Neuerscheinungen müssen bis 15. Ok tober bzw. 15. April beim Verleger portofrei eingetroffen sein. 5. Spätestens einen Monat nach Ablauf der Rechnungszeit hat der Verleger dem Sortimenter einen Rechnungsauszug zur unverzüglichen Prüfung und Rücksendung und in der Regel auch eine Rücksendungsrechnung zu übermitteln. Die Rück sendungsrechnung muß die gelieferten Neuerscheinungen in alphabetischer Reihenfolge möglichst unter Angabe der Liefer daten aufführen und erkennen lassen, über welche Werke der Sortimenter verfügen darf. Verfügungen ohne vorher einge holte Erlaubnis des Verlegers sind unstatthaft (V-O § 30 c). 6. Bei unpünktlicher Rücksendung oder Zahlung kann der Ver leger sofortige für ihn kostenfreie Rücksendung alles noch vorhandenen Bedingtgutes und sofortige Zahlung für alles Abgesetzte oder Nichtzurückgesandte fordern (V-O § 30 d). 7. Partieergänzungen auf Fest- und Bedingtbezüge in nerhalb sechs Monaten sind höchstens dann gestattet, wenn die Ergänzung sich auf nicht mehr als zwei Sendungen bezieht. V. Mahnwesen. 1. Alle Mahnkosten gehen zu Lasten des Schuldners. 2. Nach Fälligkeit werden offene Rechnungsbeträge und Salden durch Postnachnahme oder nach Vereinbarung durch BAG eingezogen (V-O § 29 b). 3. Vom Tage der Fälligkeit ab kommen Verzugszinsen in Höhe von 2Z^ über dem Reichsbankdiskontsatz in Anrechnung. 4. Geldeingänge werden nicht bestätigt, der Zahlungsausweis dient als Quittung. VI. Schlußbestimmungen. 1. Im übrigen gelten die Bestimmungen der Buchhändle rischen Verkehrsordnung. 2. Durch Aufgabe einer Bestellung an ein Mit glied des Deutschen Verlegervereins werden mangels an derer Vereinbarungen die vorstehenden Lieferungsbedin gungen seitens des Bestellers ausdrücklich anerkannt; auch verpflichtet sich der Besteller, den Ladenpreis einzuhalten und als Zwischenhändler seine Abnehmer zur Einhaltung des Ladenpreises zu verpflichten, dagegen schleudernde Fir men ohne oder nur mit verkürztem Rabatt zu beliefern. Oer Gesamtvorstand des Deutschen Verlegervereins. Walther Jäh. Erster Borsteher. 28 Verantwortlich für diese Mitteilungen: Detlef Hudemann, Geschäftsführer des Deutschen Verlegervereins, Leipzig, Platostr. 3.
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