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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 18.09.1933
- Strukturtyp
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- 1933-09-18
- Erscheinungsdatum
- 18.09.1933
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- Deutsch
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M 217, 18. September 1933. Mitteilungen des Deutschen Verlegervereins. Börsenblatt f. d.Dtschn.Buchhandel. »Es steht jedoch dem Verlag bzw. dem Herausgeber frei, die Um- bzw. Neubearbeitung und die damit zusammenhängenden Ände rungen nach eigenem Ermessen durch einen Dritten bei Neuauflagen vornehmen zu lassen. In diesem Kalle entfällt für mich jeder An spruch auf Vergütung.« Der Herausgeber des Werkes verlangt an dem Beitrag eines Mitarbeiters einige Änderungen, die sich im Interesse der Einheitlich keit des Werkes notwendig machen. Fragen: a) Ist der Mitarbeiter verpflichtet, solche Änderungen vorzunehmen? l>) Kann der Herausgeber diese Änderungen nötigenfalls selbst vornehmen? e) J^t der Mitarbeiter, wenn der Verlag mit Rücksicht auf die Weigerung, die Nnderung-en vorzunehmen, vom Vertrag zurllcktritt, zur Rückzahlung des bereits vom Verlag geleisteten Honorars verpflichtet oder kann der Verlag über den Beitrag verfügen, wenn eine Rückzahlung des Honorars nicht zu erreichen ist? ck) Kann der Verlag bei späteren Auflagen ohne weiteres einen anderen Mitarbeiter für die Bearbeitung der von dem derzeitigen Mitarbeiter gelieferten Teile her-' anziehen, der die Vorarbeiten des früheren Mitarbei ters für seine Bearbeitung benutzt? Die mir vorliegende 10. Auflage des Verlagswerkes nennt nur einen Verfasser, läßt also nicht erkennen, ob das Werk aus den ge trennten Beiträgen mehrerer Mitarbeiter besteht. Jedoch lassen die Mitteilungen des Verlags erkennen, daß jedenfalls für die neue Auslage eine Reihe von Mitarbeitern gewonnen worden ist. In diesem Falle ist das Werk, selbst wenn die Mitarbeiter nicht genannt werden, aber in sich abgeschlossene Beiträge liefern, ein Sammelwerk im Sinne von LitUG. § 4. Bei einem solchen Sammelwerk muß sich der Verfasser eines Einzelbeitrags, auch ohne daß besondere Ab machungen getroffen worden sind, den Wünschen des Herausgebers im Interesse der Einheitlichkeit des Werkes fügen. Dem Heraus geber steht auch das Recht zu, solche Abänderungen in gewissem Um fang selbst vorzunehmen. Im vorliegenden Falle sind ja in dieser Hinsicht bestehende Schwierigkeiten durch die vertraglichen Abmachungen mit den Mit arbeitern insoweit beseitigt, als der Mitarbeiter vertraglich ver pflichtet ist, sich den Wünschen des Herausgebers — wie die Be stimmung lautet —: für die Art und Form anzupassen und die nötigen Abänderungen und Ergänzungen vorzunehmen. Der Verlag ist hiernach berechtigt, die Erfüllung dieser Verpflichtung von dem Mitarbeiter zu verlangen und im Fall der Weigerung des Mit arbeiters den Beitrag als nichtausgabefähig zurückzuweisen und den Mitarbeiter unter Fristsetzung nach VG. § 30 bzw. BGB. § 326 in Verzug zu setzen. Das Recht des Herausgebers, den Beitrag zu ändern, ist, da ein Anderungsrecht mit dem Urheberrecht vom Mitarbeiter nicht auf den Verlag übertragen worden ist, ein beschränktes. Es muß sich um Abänderungen handeln, für die der Mitarbeiter seine Ein willigung nach Treu und Glauben nicht versagen kann. Im allge meinen wird diese Bestimmung einschränkend ausgelegt. Wenn es sich aber, wie bei einem Sammelwerk, zur Erreichung eines gemein samen Vertragszwecks um ein Zusammenwirken handelt und die Änderungen zur Erreichung dieses Zwecks notwendig und ohne wesentlichen Eingriff in das Werk möglich sind — vgl. Marwitz-Möh- ring, Das Urheberrecht Bern. 9 zu § 9 —, so kann der Mitarbeiter gegen die Vornahme der Änderungen durch den Herausgeber keinen Einspruch erheben. Jedoch läßt sich ein abschließendes Urteil in dieser Beziehung erst dann geben, wenn man über die Tragweite der Ab änderungen genau unterrichtet ist. Die Weigerung des Mitarbeiters, die Abänderungen vorzu nehmen, kann sich nicht darauf stützen, daß der Herausgeber diese Änderungen nicht sogleich nach Ablieferung der betreffenden Manu skripte verlangt hat. Es handelt sich hier nicht etwa um eine Mängel rüge, die sofort erklärt werden muß. Vielmehr hat der Herausgeber das Recht der Prüfung, selbst wenn dann nach Ablieferung eine ge wisse Zeit vergangen ist. Kommt es infolge der Weigerung des Mitarbeiters, den Beitrag umzugestalten, schließlich zu einem Rücktritt vom Vertrag, so ist der Mitarbeiter zur Rückzahlung des empfangenen Honorars gegen Nück- übertragung des Urheberrechts am Beitrag verpflichtet. Dagegen be steht keine Möglichkeit für den Verlag, über den Beitrag anderweit zu verfügen, wenn er eine Rückzahlung des Honorars nicht erreichen kann. Denn dann würde es sich um eine nach LitUG. § 10 unzu lässige Zwangsvollstreckung in das Urheberrecht handeln. Da der Mitarbeiter sich damit einverstanden erklärt hat, daß der Verlag bzw. der Herausgeber die Um- bzw. Neubearbeitung des Werkes und die damit zusammenhängenden Änderungen bei Neu auflagen durch einen Dritten vornehmen lassen dürfen, so kann er gegen die Verwendung seiner Arbeit als Grundlage für eine neue Auflage keinen Einspruch erheben. Leipzig, den 27. Februar 1933. vr. H i l l i g, Justizrat. Verwertung von Klischees auf Grund des kaufmännischen Zurück behaltungsrechts. Die Rechtsvorgängerin des anfragenden Verlages hat mit ihren Gläubigern einen Liquidationsvergleich abgeschlossen. Unter den Gläubigern befand sich eine Buchdruckerei, die dem Vergleich unter Vorbehalt des Zurückbehaltungsrechts an den bei ihr lagernden Kli scheebeständen zugestimmt hat. Die Druckerei will jetzt wegen ihrer Forderung gegen die Rechtsvorgängerin des anfragenden Verlages sich aus den in ihrem Besitz befindlichen Klischeebeständen auf Grund ihres kaufmännischen Zurückbehaltungsrechtes befriedigen. Frage:Dürfen die bei der Druckerei lagernden Klischees lediglich als Alt - Metall ver wertet oder weiter als Klischees, d. h. zur Vervielfältigung der mit den Klischees herzu st eilenden Abbildungen benutztwer- den? Soweit die mit den Klischees herzustellenden Abbildungen ur heberrechtlichen Schutz nicht mehr genießen, können sie in der Weise verwertet werden, daß der Erwerber der Klischees diese weiterhin zur Herstellung von Abbildungen benutzt. Aus dem Gesichtspunkt des Urheberrechts können dagegen irgendwelche Einwendungen nicht erhoben werden. Soweit dagegen die mit den Klischees herzustellenden Abbildun gen noch urheberrechtlichen Schutz genießen, wird man die Ver wertungsmöglichkeiten der Klischees als solche, d. h. also zur Her stellung von Abbildungen, nach den gleichen Grundsätzen beurteilen müssen, die hinsichtlich der Verwertbarkeit von Bücherbeständen ur heberrechtlich noch geschützter Werke auf Grund des kaufmännischen Zurückbehaltungsrechtes oder eines Faustpfandrechtes gelten. Ein Klischee ist lediglich ein zur Herstellung von Abbildungen dienendes Hilfsmittel und gehört zu den zur Vervielfältigung bestimmten Vor richtungen eines Werkes. Hinsichtlich der fertigen Werkexemplare steht aber die herrschende Nechtsansicht auf dem Standpunkte, daß das Faustpfandrecht oder kaufmännische Zurückbehaltungsrecht dem Pfandgläubiger bzw. Zu rückbehaltungsberechtigten nicht das Recht gibt, die auf Grund seines Pfandrechtes bzw. Zurückbehaltungsrechtes in seinem Besitz befind lichen Werkexemplare urheberrechtlich noch geschützter Werke als Bücher zu verwerten und erblickt in einer derartigen Verwertung eine Verletzung des Urheberrechtes. Infolgedessen dürfen derartige Wcrkexemplare nur als Makulatur verwertet werden. Ich verweise auf die Kommentare zum Urheberrechtsgesetz von Allfeld, 2. Auflage, Anmerk. 15 zu 8 10; Goldbaum, Anmerk. IV zu 8 10; Voigtländer, Anmerk. III zu 8 10; ferner auf den Aufsatz von Hoffmann in Gewerbl. Rechtsschutz und Urheberrecht 1932 S. 141, der dort ausdrücklich seine frühere, in Anmerk. 7 zu 8 28 seines Kommentars zum Verlagsgesetz vertretene, entgegengesetzte Ansicht aufgegeben hat. Da mithin auch Klischees auf Grund des Faustpfandrechtes bzw. kaufmännischen Zurückbehaltungsrechtes von der Druckerei nicht als solche verwertet werden dürfen, soweit sie zur Herstellung urheber rechtlich noch geschlitzter Abbildungen bestimmt sind, wird man bei jedem des im Besitz der Druckerei befindlichen Klischees im einzelnen die Frage prüfen müssen, ob die damit herzustellende Abbildung noch urheberrechtlich geschlitzt ist oder nicht. Soweit die Klischees zur Wiedergabe von Werken der Photo graphie dienen, ist nach 8 26 des Kunstschutzgesetzes die zehnjährige Schutzfrist für diejenigen Werke, die vor dem 31. Dezember 1922 er schienen sind, abgelaufen. Zu prüfen ist dabei aber weiter, ob etwa das Originalkunstwerk, das zunächst photographiert und dann für die Herstellung eines Klischees verwendet morden ist, noch urheberrechtlich geschützt ist. Wenn also beispielsweise ein Ölgemälde, dessen Urheber noch nicht 30 Jahre verstorben ist, zunächst photographiert und diese Photo graphie dann zur Herstellung eines Klischees benutzt morden ist, würde eine ohne Einwilligung des Urhebers mittels des Klischees vorgenommene Vervielfältigung eine Verletzung der Urheberrechte des Schöpfers des Originalgemäldes darstellen. Aus der Tatsache, daß die Klischees für ein bestimmtes Werk hergestellt worden sind und nur für die Vervielfältigung der Ab bildungen in diesem Werk dienen sollten, können irgendwelche weiter gehenden Rechte an den Klischees nicht hersseleitet werden. Leipzig, den 17.-Juni 1933. Di-. Greuner, Rechtsanwalt. 27
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