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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 19.07.1886
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 19.07.1886
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- Deutsch
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Nichtamtlicher Teil. 3841 ^ 164, 19. Juli 1886. ihm als in Vorbereitung befindlich angekündigten Werke über Ver lagsrecht benützen könnte. Denn trotz der außerordentlichen Vor züge der Wächterschen Arbeiten über diesen Gegenstand haben s diese doch bisher zu wenig den Standpunkt des Verlegers, berücksichtigt und oft zu einseitig die Ansprüche des Schriftstellers sogar noch »überboten« (Schürmann, Magazin 1874 S. 18.) »Verstößt aber eine Rechtsdoktrin in vermeintlicher Sicherstellung des Autorenauspruchs gegen die Natur des Verkehrs, so ist die Wirkung keine andere, als daß der Verkehr seine Funktionen be schränkt oder versagt, — im In- und Auslande sind hierfür Bei spiele nebst den die Autoreninteressen schädigenden Folgen nachzu weisen«. (Ebenda S. 17.) Der Schürmannschen Arbeit kann ferner aus zwei Gründen mit lebhafter Erwartung entgegengesehen werden. Einmal wird uns hoffentlich der geschichtliche Teil endlich eine zuverlässige Dar stellung des gesamten Verlagsschutzes bringen und hier vor allem, was bisher noch nie in geschichtlicher Darstellung durchgeführt ist, streng das Privilegienwesen auseinanderhaltcn von den Vor läufern der auf einer von erstcrem durchaus verschiedenen Grundlage beruhenden heutigen Urheberschutzgesetzgebung, welch' letztere man oft fälschlich aus den Privilegien entstanden glaubt, während ihre ersten Spuren in Wahrheit neben dem Privilegien- tum und zu dessen Blütezeit zu entdecken sind. Hier ist es, wo uns leider die systematisierende Arbeit des Prof. Lewis über »Nachdruck« im elften Kapitel der Kappschen Buchhandelsge schichte fast gänzlich im Stiche läßt. Im Hanptteile der Schürmannschen Arbeit dürfte dagegen eine eingehende Behandlung des Verkehrs zwischen Schriftsteller und Verleger mit Gewißheit zeigen, daß man das gesamte Ver lagsrecht unbedingt vor einer Verquickung mit dem Schutze gegen Nachdruck, wie sie in letzter Zeit gang und gäbe geworden ist, zu behüten habe, und sonach im Inhalt des Verlagsvertrages alles andere enthalten sei, nur nicht eine »Übertragung des alleinigen Vervielfältigungsrechtes« seitens des Urhebers auf den Verleger. Als Beispiel für diese Verquickung nur zwei Fälle. So ist das jetzt stets aus dem Wesen des Nachdrucks, mit dem es gar nichts zu Ihun hat, und aus der bestehenden Bestimmung des Urheberschutz gesetzes hergeleitete Verbot der Herstellung einer größeren Anzahl von Exemplaren, als im Vertrage bedingt gewesen war, also einer unberechtigten Anslageerhöhung, bereits längsten der privatrecht lichen Verfolgbarkeit einer Vertragsverletzung enthalten gewesen. Das zweite Beispiel bezieht sich auf den mehrfach an dieser Stelle erörterten Fall Bodenstedt. Dem ersten Verleger war seitens des Verfassers das Verlagsrecht auf die Dauer von fünf Jahren »übertragen« worden; dieses Recht hatte aus der Konkursmasse des ersten Verlegers ein zweiter Geschäftsmann erworben und kurz vor Ablauf der gesetzten Frist eine neue hohe Auflage des fraglichen Buches in der deutlich erkennbaren Absicht ver anstaltet, dieselbe noch nach Ablauf der Frist zu verbreiten. Diese Handlung hatte mit einem »Nachdruck«, wie irrtümlich der klagende Verfasser und das erkennende Gericht aunahm, gar nichts zu thun; von einem solchen seitens des Verlegers hätte erst nach Ablauf der Frist gesprochen werden können Bis dahin befand sich der Verleger im Schutze der ausschließlichen gewerblichen Ausnutzung, konnte in ihrem Interesse thun, was er wollte, also auch beliebige Auflagen in beliebiger Höhe ver anstalten und verbreiten; dieses Recht der gewerblichen Ausnutzung wurde ihm dagegen mit dem Ablaufe der bedingten Frist ent zogen, so daß er von diesem Tage an kein einziges Exemplar inehr ausliefern durfte und den Vertrieb einstellen mußte, andern falls eine Vertragsverletzung — kein Nachdruck — vorlag. Von dieser Beschränkung werden natürlich die bis zum letzten statthaften Tage L condition ausgegebenen Exemplare nicht berührt, da der Sortimenter nicht Kommissionär des Verlegers in juristischem s Sinne ist, sondern alles auf eigene Rechnung handelt. Daß , die bei dieser Gelegenheit hierorts ausgesprochene Ansicht des I)r. Volkmann, mit dem Verlagsrechte höre in solcher Sachlage noch nicht das Vertriebsrecht auf, eine irrtümliche war, hat übrigens das Leipziger Landgericht in seinem Urteile selbst aus gesprochen (s. Nr. 96 d. Bl.)*). Fassen wir nun die geeignetsten Mittel und Wege ins Auge, die zu einer Erfüllung des im Bisherigen dargelegten Wunsches führen könnten, so ist zunächst eine seitens des Börsenvereins zu begründende »Zeitschrift für deutsches Bnchhandelsrecht« warn: zu empfehlen. Dieselbe könnte in größeren viertel- oder halbjährigen Zwischenräumen erscheinen, und ihr leitender Grund gedanke müßte in einer kräftigen und nachdrucksvollen Vertretung des eigenartigen Buchhandelsrechts gegenüber den ihm feindlichen Strömungen gefunden werden. Fachmännische und angesehene juristische Kräfte ließen sich leicht für das Unternehmen ge winnen. All' die wertvollen Äußerungen der buchhändlerischen Kreise über die Entscheidung zweifelhafter Handelsbräuche, die jetzt versprengt und unauffindbar, also für die Forschung so gut wie verloren, in dem Börsenblatt seit seiner Begründung zerstreut worden sind, wären von jetzt an in dieser Zeitschrift zusammen zu fassen; einem jeden Mitglieds des Börsenvereins müßte es zur moralischen Pflicht gemacht werden, alle buchhänd lerisch-wertvollen Urteile selbst erster Instanzen der Redaktion ein zusenden, welche dieselben, selbstverständlich nur in Bezug auf das rein Sachliche, zum Abdruck zu bringen hätte. Der sinnfällige Widerspruch in zahlreichen dieser Entscheidungen würde voraussicht lich auch andere als buchhändlerische Kreise zum Nachdenken ver anlassen, besonders wenn man von Anfang an hierin auch auf die Ver gangenheit zurückgreifen könnte. Ebenso wäre der Gedanke nicht un bedingt von der Hand zu weisen, daß der Börsenvereinsvorstand, ge stützt auf solche ihm gewiß in reicher Anzahl von allen Seiten zu fließende Beweismittel und gestützt auf seinen nun deutlich erkenn baren guten Willen, in dieser Hinsicht ans eigener Kraft Besserung zu schaffen, mit einer entsprechenden Eingabe an die Justizministerien herantrete. Die Schwerkraft einer solchen Zeitschrift wäre jedoch in einer auf geschichtlich-gewohnheitsrechtlichen Grundlagen be ruhenden allmählichen Darstellung unseres gesamten innern Buch handelsrechts zu suchen, und den Anfang hätte hierin schon nach I)r. Wächters Vorschlag eine ausführliche Behandlung des Kommissionsgeschäftes (nicht Konditionsgeschäftes) zu machen, zu dessen juristischer Erkennbarkeit der Mittelpunkt des deutschen Buchhandels trotz der außerordentlichen Bedeutung, die dasselbe für ihn besitzt, bisher noch gar nichts gethan hat. Zugleich würde diese in erster Reihe notwendige Darstellung, möglichst mit statistischen Angaben, ein Probestein sein für die Durchführbarkeit des ganzen Gedankens. Nächst dem inneren Buchhandelsrecht wäre das in letzter Zeit von der Geschäftswelt stark vernachlässigte Reichspreßrecht in den Kreis der Behandlung zu ziehen. Bei einer ausführlichen Be sprechung zweier neuer Preßgesetzkommentare (Weißbachs deutsche Buchhändlerakademie 1886. S. 51 — 64; 161 — 171.) habe ich * Diese vor längerer Zeit uiedergeschriebene Auffassung des streitigen Falles hat, wie ich nach bereits abgeschlossener Korrektur des vorliegenden Aufsatzes aus dem mir soeben zugehenden Börsenblatt Nr. 158 zu meiner Genugthuung ersehe, nun auch die endgiltig entscheidende Be stätigung des Reichsgerichts gesunden. Man lese nur die zum Glück erfolglosen Aussührungeu des Reichsauwalts aufmerksam durch, um ein so recht deutliche- Beispiel jener oben gekennzeichneten Verquickung von Vertragsbruch und Nachdruck vor Augen zu haben!
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