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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 19.07.1886
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 19.07.1886
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- Deutsch
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3840 Nichtamtlicher Teil. ^ 164, 19. Juli 1886. man, nachdem das wirkliche Bedürfnis des Schutzes gegen Nach druck befriedigt ist, nahe daran ist, in dieser Angelegenheit über das notwendige Maß hinauszuschreiten.« Das äußerste in dieser Hinsicht mit Billigkeit zu setzende Ziel ist die Erfüllung der Forderung, ein jeder Staat solle auch dem Fremden denselben, nach Umständen unter gleichen Äußerlichkeiten uachzusuchenden, Schutz gegen unmittelbaren Nachdruck von schriftstellerischen und musikalischen Erzeugnissen und gegen unmittelbare Nach bildung von künstlerischen Ärbeiten (also hier ein Verbot geiverbs mäßiger — und nur solcher — plastischer Nachbildung von plastischen Werken und Flächennachbildung von Flächenoriginalen; Patente und Musterschutz fallen nicht in unser Gebiet) zu teil werden lassen, den er seinen eigenen Unterthanen zu gewähren für gerecht befindet. Das Unding des »geistigen Eigen tums« gehört ja zum Glück schon der Vergangenheit an und man spricht nur noch von einem ursprünglichen Recht des Ur hebers auf ausschließliche Vervielfältigung und alleinige ge werbliche Ausnützung, welches er dem Verleger nach Umständen »übertrage« (so die heutige Nachdrucksgesetzgebung). Eine junge, unter Vorantritt von Gerbers und Labands verteidigte und vielfach Anhänger gewinnende Lehre behauptet jedoch mit vollem Rechte, daß es auch ein solches »ursprüng liches« Recht des Urhebers nicht gebe, der Urheber überhaupt begrifflich gar kein »Recht« habe, also auch nicht übertragen könne und der Staat nur im berechtigten und notwendigen Schutze der Vermögens- und personenrechtlichen Interessen von Urheber und Verleger seine übrigen Unterthanen beschränke in der Ausübung des ihnen ursprünglich unbestreitbar zu stehenden Rechtes, mit einem gekauften Buche zu machen, was sie wollen, unter Umständen es also nachzudruckeu. Was außerdem die Beschäftigung mit der Lehre vom Nach druck in jüngster Zeit zu einer überhaupt wenig erfreulichen macht, ist die besonders häufig auf klägerischer Seite immer mehr hervortretende berechnete Ausnutzung der Bestimmungen unserer Nachdrucksgesetze, deren große Mängel, wie die zahlreichen Ruse nach einer Umarbeitung beweisen, sich von Tag zu Tage mehr zeigen, die Verlagsrecht und Urheberschutz willkürlich durch einander mengen, und von welchen Professor Endemann in Bonn schon vor Jahren behauptete, sie seien »jedes einheitlichen juristischen Grundgedankens entbehrende Mosaiiarbeiten«. Anlage und Handhabung dieser Bestimmungen begünstigen denn auch außerordentlich die »Forderungen des schriftstellerischen Industrialismus, wie er in der Neuzeit immer mehr Knospen und Blüten treibt« (Schürmann, Magazin 1874 S. 43). Da wird denn verlangt: Schutz gegen gewerbliche Verleihung von Büchern, Schutz gegen Bearbeitung, Schutz gegen Auszüge, Schutz eines neuen Erfolg versprengenden verlegerischen oder schriftstellerischen Gedankens u. a. m., so daß man sich durch aus nicht wird Wundern dürfen, wenn demnächst ein neues Werk in zwei Ausgaben erscheint, von denen die eine billigere den Vermerk trägt: Dies Buch darf bei einer Konventional strafe von 100 Mark nicht gelesen werden, letzteres sei nur bei der teueren statthaft; und wobei es noch keineswegs als ausgemacht gilt, ob nicht die elftere Ausgabe die empfehlens wertere ist. Nach Weltenscher Beweisart möchte es ein Leichtes sein, eine unmittelbare Vermögensschädigung des Urhebers im Falle des Gelesenwerdens nachzuweisen, indem nämlich oft das seitens des Käufers zuerst gelesene auch zugleich das letzte in die Hand genommene Werk des Verfassers sein wird. Be griffsverwirrt durch all' diese jenen obengenannten Forderungen angeblich entsprechenden und »individuell« begründeten »Rechte« kommt man dann schließlich zu dem bekannten Schillcrschcn Zweifel: »Jahre lang schon bediene ich mich meiner Nase zum Riechen, Hab' ich denn wirklich an sie auch ein erweisliches Recht?« Es dürfte sich nach Vorstehendem ergeben haben, daß der Börsenverein nicht mehr so ausschließlich auf dem Felde des Urheberrechts in Anspruch genommen wird, um jetzt seine Auf merksamkeit nicht auch anderen Gebieten des Rechtes zuznwenden, und dies um so mehr, als ja die erste Bestimmung seiner Satzungen u. a. auch »die Anbahnung und Feststellung allgemein giltiger geschäftlicher Normen im Verkehr der Buchhändler unter einander« als einen der Zwecke des Vereines bezeichnet. Allein auch nach einer anderen als der anfangs bezeichnten Richtung hin würde eine auf geschichtlich-gewohnheitsrechtlicher Grundlage fußende Darstellung des buchhändlerischen Rechtes sich von großem Nutzen erweisen. Gewiß ist es ungemein anregend und belehrend, recht Genaues über den Buchhandel des fünf zehnten und sechzehnten Jahrhunderts, seinen Gang und all' seine geschäftlichen Einzelheiten zu erfahren; zur Erkenntnis des gesamten Wesens und Seins unseres heutigen Verkehrs ist jedoch ein solches Studium im Verhältnis zur aufgewandten Mühe nur wenig dienlich, und,nur in einer Darstellung der »Entwicklung des deutschen Buchhandels zum Stande der Gegenwart«, wie Schürmanns Worte lauten, beruht eine wahre Geschichte unseres Standes. Weder der kulturhistorische Standpunkt Kapps, noch der jenem allerdings schon bedeutend überlegenere rein geschichtliche Gesichtspunkt, von dem unser bedeutendster Fachhistoriker bei seinen hervorragenden archivalischen Arbeiten ausgeht, vermag einer solchen Auffassung gerecht zu werden, wo es gilt, das heutige buchhändlerische Leben zu dem, was es jetzt ist, werden zu sehen. Die Geburtszeit unserer gesamten heutigen Organisation ist das achtzehnte Jahrhundert, nur ein zelne unbedeutende Wurzelfäden reichen etwas früher zurück, und diese wichtige Zeit ist, abgesehen von Schürmanns Thätigkeit und einigen Aufsätzen im Archiv, bisher buchhäudlerisch-wissen- schaftlich so gut wie gar nicht bearbeitet worden, während die ersten Jahrhunderte, die zwar in der Geschichte des Buchdrucks einen Hauptabschnitt, in derjenigen des heutigen Buchhandels aber nur eine Einleitung bilden, demgegenüber bereits eine über reichliche Behandlung erfahren haben. Daß die von Kapp in einem seiner früheren Berichte an den Geschichtsausschuß aus gesprochene Befürchtung, für die Entstehung und Gestaltung der gegenwärtigen geschäftlichen Rcchtsgewohnheiten fast gar keinen Stoff in den von ihm durchforschten Zeiten gefunden zu haben, durch den vor kurzem erschienenen ersten Band seiner Geschichte nur zu sehr bewahrheitet worden ist, darf man daher, wie dar gelegt, nicht allein zufälligen Umständen zuschreiben. So würde denn eine Darstellung des Buchhandelsrechts in ihrem historischen Teile zugleich die denkbar beste Geschichte des heutigen Buch handels umschließen. Was nun im engeren die De. Wächterschen Vorschläge an geht, so dars mau, wenigstens zunächst, ein Gebiet aus dem fürs erste ins Auge zu fassenden Gesichtskreise ausscheiden: die von De. Wächter u. a. verlangte Behandlung der Rechtsgewohnheiten zwischen Schriftsteller und Verleger. Der weifelsohne bedeu tendste lebende Kenner unserer Handelsbräuche und ihrer geschicht lichen Bildung, Aug. Schürmann, ist nämlich nach der Vorrede zur zweiten Auflage seiner bekannten »Usancen« vom Jahre 1880 mit einer Arbeit über den obgenannten Gegenstand beschäftigt, und es steht zu hoffen, daß ihre Vollendung nicht allzulange auf sich ^ warten lassen wird. Sicherlich wäre es von großer Bedeutung, wenn vr. Wächter diese Schürmannsche Arbeit noch in seinem von
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