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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 18.11.1944
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1944-11-18
- Erscheinungsdatum
- 18.11.1944
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- Deutsch
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Reichsschrifliumskammer - Gruppe Buchhandel: Betr.: Ausschluß Der Herr Präsident der Reichsschrifttumskammer hat den Reise- und Versandbuchhä.ndler Justin Moser in Firma Justin Moser, Reise- und Versandbuchhandlung in München am 17. Oktober 1944 gemäß § 10 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Reichskulturkammer- gesetjts vom 1. 11. 1933 (RGBl. I S. 797) wegen mangelnder Zuverlässig keit und Eignung aus der Reichsschrifttumskammer — Gruppe Buch handel — ausgeschlossen. Leipzig, den 6. November 1944 Im Aufträge: v. Kommerstädl Reichsschrifliumskammer - Gruppe Schriflsleller: Betr.: Ausschlüsse und Sondergenehmigung I. Der Herr Präsident der Reichsschrifttumskammer hat gemäß § 10 der Ersten Durchführungsverordnung zum Reichskulturkammergesetj vom 1. 11. 33 (RGBl. I. S. 797) die nachstehend aufgeführten Per sonen von der Mitgliedschaft zur Reichsschrifttumskammer aus geschlossen. Den Betreffenden ist damit eine schriftstellerische Tätig keit untersagt. von Grolman, Dr. Adolf (geh. 6. 10. 88 in Karlsruhe), Karlsruhe, Leopoldstraße 43. Weber von Webenau, Robert (geh. 17. 12. 07 in Liesing b. Wien), Wien V., Ramperstorfer Gasse 11. Weisenborn, Günther (geh. 10. 7. 02 in Velbcrt/Rhld.), Berlin W 30, Bayreuthcr Straße 10. II. Die dem nachstehend Genannten seinerzeit erteilte Sondergenehmi gung zur Ausübung der schriftstellerischen Tätigkeit ist zurück gezogen worden: *'* Würzbach, Dr. Friedrich (geh. 15. 6. 86 in Berlin), München, Pien- zenauer Straße 12. Berlin, den 1. November 1944 Im Aufträge: gez. Gentj Börsen verein - Der Vorsteher: Betr.: Vereinfachungsmaßnahmen in der Organisationsarbeit Während der Dauer des Krieges wird von der Einberufung des Großen Rates des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler Abstand genommen. Die Ausschüsse für die Verkaufs- und Verkehrsordnung und für Urheber- und Verlagsrecht stellen für die Kriegsdauer ihre Tätigkeit ein. Nach dem Krieg werden der Große Rat und die Ausschüsse neu berufen. Den in diesen Gremien tätigen Herren habe ich schriftlich den Dank für ihre jahrelange ehrenamtliche Mitarbeit am Deutschen Buchhandel ausgesprochen. Die Amtszeit der Mitglieder des Kleinen Rates und der des Vercins- gerichts verlängere ich bis Kantate 1945. Leipzig, den 1. November 1944 Baur, Vorsteher Mitteilunger Reichsschrifliumskammer - Gruppe Buchhandel: Betr.: Gau Bayreuth — Anschrift der zur Wehrmacht einberufenen Berufskameraden Um die Weihnachtsbetreuung rechtzeitig durchführen zu können, erbitte ich umgehend die Anschrift aller zur Wehrmacht einberufenen Berufskameraden und Kameradinnen. Anschriftenänderungen bitte ich jeweils sofort zu melden. (13a) Straubing, 3. November 1944 Karl Pielsticker, stellv. Landesohmann Zur Neuregelung des Schulbuchvertriebs Betr.: Versorgung der Luftwafienhelfer (Marinehelfer) mit Lernbüchern Aus einem Erlaß des Reichsministers für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung vom 11. September 1944, der im Einvernehmen mit der Reichsstelle für das Schul- und Unterrichtsschrifttum über die Ver sorgung der LuftwafFcnhelfer (Marinehelfer) im^Vnschluß an den Erlaß des RMfWEV. vom 3. Mai ergangen ist, werden nachstehend auszugs weise die für den Buchhandel maßgebenden Punkte veröffentlicht: 1. Für die Versorgung der Luftwaffenhelfcr (Marinchclfer) mit Lcrnbüchern ist der Betrcuungslehrer verantwortlich. 4. Der Betreuungslehrer ermittelt den Bedarf an Kricgslembüchern und bestellt sie unter Bezeichnung der Buchhandlung, von der die Bücher geliefert werden sollen, unmittelbar bei der für den Einsa$ort zustän digen Auslieferstelle des Deutschen Schulvcrlags. 5. Die Bestellung erfolgt auf dem vorgeschriebenen Bestellzettel. Ein Stück geht an die Auslieferstelle, zwei Stück gehen an die Buch handlung, ein Stück verbleibt zur Kontrolle in den Händen des Be- treuungslehrers. 6. Nach Eingang der Bücher legt der Betreuungslehrer die Rech nung der Buchhandlung der für den Einsatjort zuständigen Schulauf sichtsbehörde zur Bezahlung vor. 200 Gewährung von Stillegungshilfe Die Reichswirtschaftskammer, der Reichsbauernführer und die Reichskulturkammer erlassen mit Zustimmung der zuständigen Reichs minister folgende Dritte Ergänzung der Richtlinien für die Gewährung von Stillegungshilfe § 1 (1) § 1 der Richtlinien für die Gewährung von Stillegungshilfe vom 10. Juni 1943 in der Fassung der Zweiten Ergänzung vom 1. August 1944 erhält folgenden neuen Ahsatj 3: (3) Stillegungshilfe kann ferner auf Antrag hin gewährt werden an Unternehmer, deren Betrieb auf Grund der Anordnung des Präsi denten der Reichskulturkammer über den totalep Kriegseinsatz auf dem Gebiet der Reichskulturkammer vom 22. August 1944 ganz oder teilweise stillgelegt wird. ■ 2) Der bisherige Absag 3 des § 1 der Richtlinien wird Absag 4. § 2 Die durch diese Ergänzung der Richtlinien ausgesprochene Erweite rung des Kreises der Beihilfeempfänger tritt mit Wirkung vom 22. Au gust 1944 in Kraft. Berlin, den 22. September 1944 Der Präsident der Reichswirtschaf tskammer gez.: K. Lindemann Der Reichsbauernführer gez.: Zschimt Der Präsident der Reichskulturkammer i. A. gez.: Dr. S c h r a d e. Lieferung von Zeitschriften im Abonnemenf In Nr. 75 vom 14. Oktober 1944 ist eine Mitteilung des Präsidenten der Reichsschrifttumskammer zur Amtlichen Bekanntmachung Nr. 156 erschienen. Die in dieser Mitteilung erwähnte Anweisung des Präsidenten der Reichspressekammer an den Reichsverband für den werbenden Zeit schriftenhandel vom 28. August und 23. September 1944 gilt für sämt liche buchhändlerischen Unternehmen, die sich durch Lieferung von Zeit schriften im Abonnement als werbende Zeitschriftenhändler betätigen, und zwar auch dann, wenn diese nicht ausdrücklich von der Mitglied schaft bei der Reichspressekammer befreit sind. Die Anordnung ist daher von allen buchhändlerischen Betrieben, gleichgültig ob sie stillgelegt wurden oder offenbleiben, zu beachten. Meldepflichf der Reichsschrifttumskammer-Mitglieder Die Bekanntmachung in der Nr. 75 des Börsenblattes vom 14. Ok tober 1944 hat zu einer ausreichenden Klarheit noch nicht geführt. Das Wesentliche wird daher noch einmal in folgendem zusammengefaßt-und ergänzt: 1. Alle Mitglieder der Rcichsschrifttumskammer sind beim Arbeitsamt meldepflichtig; wer den Freistellungsschein bekommen hat, hat die sen dem Arbeitsamt vorzulegen. 2. Die Arbeiter sowie die kaufmännischen und technischen Angestell ten aus schrifttumskammerpflichtigen Betrieben sowie die von der Kammermitgliedschaft befreiten Personen (insbesondere Nehen- berufler und Lehrlinge) sind nur meldepflichtig, wenn der Betrieb stillgelegt ist. 3. Im Gau Berlin werden bei bestehenbleibenden wie auch bei still gelegten Betrieben die erforderlichen Auskämmungen und Dienst verpflichtungen durch die in den Räumen der Reichsschrifttums kammer tagende Arbeitsamtskommission vorgenommen. Meldungen heim Arbeitsamt sind nicht erforderlich. Die in Frage kommenden Betriebe werden von der Reichsschrifttumskam'mer vorgeladen. 4. Die in stillgelegten Buchhandelsbetricben Beschäftigten sollen, so weit sie arbeitslos geworden sind und vom Arbeitsamt wegen Alters oder Gebredicn im totalen Kriegseinsatz nicht verwendet werden können, nadi Möglichkeit durch die Landesleitungcn mit Zustim mung der Arbeitsämter in bestehenbleibcnde Buchhandelsbetriebe umgesetzt werden. Ist das nicht möglich, so können die zum Einsatz nicht mehr tauglichen Personen Kriegshilfe bei den Gemeindebehör den des Wohnortes (Abteilung Kriegshilfe, in Berlin z. B. bei den Bezirksämtern — alßo nicht bei den Arbeitsämtern) beantragen. Für den Arbeitseinsatz untaugliche Schriftsteller, die auch für Lek- toratsarheiten in Verlagen nicht eingesetjt werden können, gilt das gleiche, jedoch wird darauf hingewiesen, daß sämtliche, auch die stillgelegten Verlage weiterhin berechtigt sind, Verlagsverträge ab zuschließen und zu bevorschussen, auch wenn die Bücher erst nach dem Kriege erscheinen können. Ist der-Verlag, der den Verlagsver trag abgeschlossen hat, zur Zahlung eines Vorschusses nicht im stande, so soll sich der Verfasser bei der Reichsschrifttumskammer. Gruppe Schriftsteller, melden. Börsenbl. f. d. Dt. Buchh. Nr. 80. Sonnabend, den 18. November 1944
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