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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 18.11.1944
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- 1944-11-18
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- 18.11.1944
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siebzigsten Geburtstag. Schon sehr früh hat Gustav Wilhelm mit seinen literarisch wissenschaftlichen Arbeiten angefangen, die zuerst in großen Tageszeitungen des damaligen Österreich erschienen. Über Grillparzer kam Gustav Wilhelm dann zu Stifter. Neben seiner literarhistorischen Tätigkeit für Stifter hat Gustav Wilhelm auch andere Arbeiten besorgt. Am 11. November vollendete der Schriftsteller Dagobert von Mikusch sein siebzigstes Lebensjahr. Nach einigen Novellen war seine erste größere Arbeit die Übersetzung des Buches von Lawrence „Der Aufstand in der Wüste“ und dann des umfassenderen Werkes „Die sie ben Säulen der Weisheit“. Von seinen weiteren eigenen Werken sind die bekanntesten: Die Lebensbeschreibung des türkisdien Staatspräsidenten Mustafa Kemal, „Muhammed, Tragödie des Erfolgs“, „Waßmuß, der deutsche Lawrence“ und eine Biographie Francos. Der Dramatiker Ernst Bacmeister beging am 12. November seinen siebzigsten Geburtstag. Bacmeister ist lange totgeschwiegen worden. Es hat aber den Ansdiein, als ob sich in den lebten Jahren die Menschen ihm erbötiger zeigten. Es wäre für den nun siebzigjährigen Dichter — er ist am 12. November 1874 in Bielefeld als Sohn eines Verlegers ge boren —, den man als einen der bedeutendsten deutschen Dramatiker bezeichnen muß, eine zwar späte, aber schöne Genugtuung — für uns alle aber ein großer Gewinn: denn am Aufschwung des Geistes teil zuhaben, ist höchstes Glück, das uns beschieden. Hans Reisiger, der Dichter des viel gelesenen Maria-Stuart-Romans „Ein Kind befreit die Königin“, wurde dieser Tage sechzig Jahre alt. Er kann auf eine literarische Leistung zurückblicken, die ihm ein An recht auf Dauk und. Anerkennung nicht nur an diesem Tage gegeben hat. Reisiger gehört zu der Generation, die den Bogen ihres Lebens über den Gesamtbereich der geistigen Bezirke spannt. Der mainfränkische Dichter Ernst Luther, der sich durch lyrische Gedichte und Erzählungen aus der Welt des mainfränkischen Bauern tums bekannt gemacht hat, wurde am 1. November fünfzig Jahre alt. Der Dichter des Bauerntums Franz Schlögel wurde am 13. Novem ber fünfzig Jahre alt. Der Bauer und der Musikant in ihm haben sich zu einer schönen Einheit gefügt, die in seinen drei bisher vorliegendeu Gedichtbänden „Heimkehr zum Volk“, „Zwischen gestern und morgen“ und „Wir Bauern“ zu immer seelenvollerem Klang und stärkerem Aus druck fand. Todesfälle Der Dichter Gerhard Conradi, der als Lehrer in Halle wirkte und aus der Altmark stammt, ist in den Karpaten für das Vaterland ge storben. Sci.ne Gedichtbände „Aus stillem Land“, „Folge nur Quelle und Stern“ und der Soncttenkranz „Stimme des Meisters“, die in den letjten Jahren vor dem Krieg erschienen sind, bezeugen inniges Naturgefühl und Beherrschung der Form. Otto Alfred Kalittsch, Schriftsteller und Dramatiker, ist im Alter von achtundvierzig Jahren nach langem Leiden in Ueberlingen am Bo densee gestorben. Er war zunächst Kulturschriftleiter des „Hamburger Fremdenblatt.es“ und trat später in den Propyläen-Verlag als Mitarbeiter ein. Mit seinen Romanen „Marie“, der Geschichte eines Dienstmädchens, Hörspielen, den Dramen „Regina im Glas“ und „Mademoiselle Docteur“ sowie der Komödie „Kprve links“ errang er schöne Erfolge. Am 16. Oktober starb in Köln der bekannte Jugend- und Volks schriftsteller Jon Svensson im Alter von siebenundachtzig Jahren. Er ist ein Normanne und stammt vom Gute Mödruvellir in Nordisland. Seine Urmutter war die Königin Audr Djupudga, und sein Urvater war der normannische Heerkö.nig Olaf der Weiße. Seine unter dem Namen „Nonni-Bücher“ bekannten und in mehr als dreißig Sprachen übersetzten Werke trugen seinen Namen über die ganze Erde. Tag der Deutschen Hausmusik Es ist ein besonderes Verdienst der Reichsmusikkammer, alle die Anordnungen durchgeführt zu haben, die für den Gedanken der Haus musik werben und in der Einrichtung des „Tages der Deutschen Haus musik*‘ — in diesem Jahre am 18. November — ihren symbolhaften Ausdruck finden. Sie hat vor allem immer wieder auf die Bedeutung des eigenen Musizierens hingewiesen. Wenn man den Stand der Hausmusikpflege als einen wesentlichen Gradmesser für die Höhe der musikalischen Kultur unseres Volkes an- sehen muß, so kann man mit stolzer Genugtuung feststellen, daß auch auf diesem wichtigen Gebiet unser kultureller Wille ungebrochen ist. Die mit der kriegsbedingten Verknappung wirtschaftlicher Güter ein setzende Hinwendung zu den geistigen und seelischen Werten hat ge rade dem privaten Musizieren einen kaum geahnten Auftrieb verliehen und damit die Hausmusik in hervorragender Weise gefördert. 0 Uns aber ruft der „Tag der Deutschen Hausmusik“ dazu auf, an gesichts des Umtobens unerbittlicher Feinde die in ihr liegenden Kräfte für die seelische Widerstandskraft zu nützen. Dies ist um so mehr nötig, als die infolge der umfassenden Totalisierungsmaßnahmen erfolgte Ein schränkung öffentlicher musikalischer Veranstaltungen es uns zur Pflicht macht, die Pflege der gerade deutscher Wesensart eigenen Gattung der Hausmusik noch nachdrücklicher zu betreiben. Vom schweizerischen Verlagsbuchhandel Der Schweizerische Bundesrat hat einen Beschluß über den Schutz des schweizerischen Buchverlags gegen Überfremdung gefaßt. Darin wird die Bewilligungspflicht für die Neugründung und die Umwandlung von Unternehmen des ßuchverlags eingeführt. Die Erteilung der Bewilligung wird vom Nachweis abhängig gemacht, daß der Inhaber und der Leiter des Unternehmens Schweizer Bürger und die finanziellen Mittel des Unternehmens schweizerischer Herkunft sind. Im übrigen wird die Be willigung erteilt, wenn nicht der Schu^ des schweizerischen Verlags wesens gegen Überfremdung oder die allgemeine Wahrung der geistigen und kulturellen Interessen des Landes die Verweigerung als notwendig erscheinen lassen. Bewilligungsbehörde ist das eidg. Departement des Innern. Gegen die Abweisung eines Gesuches kann beim Bundesrat Be schwerde erhoben werden. Eine besondere Bewilligung ist in allen Fäl len erforderlich, um ein urheberrechtlich geschürtes Werk des Schrift tums. das bereits in einem ausländischen Verlag erschienen ist oder des sen Verlagsrechte einem ausländischen Verlag zustehen, in seiner Ori ginalsprache in der Schweiz herzustellen oder lizenzweise in Verlag zu nehmen. Die Bewilligung hierzu wird in der Regel nur erteilt, wenn die Lizenz für die Dauer von mindestens fünf Jahren eingeräumt wird und die Höhe der Auflage während der Dauer der Lizenz unbeschränkt ist. Bewilligungen können wieder zurückgezogen werden, wenn die Voraus setzungen, unter denen sie erteilt sind, nicht mehr bestehen oder wenn eine Bindung nicht erfüllt wird. In den Strafbestimmungen sind Bußen bis zu 10 000 sfrs., im Rückfall bis zu 20 000 sfrs. festgesetzt, strafbar ist ausdrücklich auch die fahrlässige Handlung. Erfolgt eine Verurteilung wegen vorsätzlicher Zuwiderhandlung, so kann die Weiterführung des Unternehmens oder die weitere Tätigkeit in diesem untersagt werden. (Entnommen aus „Deutscher Reichsanzeiger“ Nr. 250 vom 7. No vember 1944.) Die Vorlochung isi wirtschaftlich Bis vor ciuer Reihe von Monaten mußten alle Schriftgutablagen von der betreffenden ordnenden Person gelocht werden. Wenn heute jeder Drucksachenbestcller dazu übergeht, seine Drucksachen bei der Auf tragserteilung mit vorlochen zu lassen, dann erfüllt er damit im Rahmen des totalen Krieges eine zweckdienliche Handlung, denn die Vorlochung ist entscheidend wirtschaftlich. Sie ist nicht nur als eine kriegsbedingte Maßnahme anzusehen, sondern wird auch nach dem Kriege dauernden Nutzen bringen. Gewiß bringt die Vorlochung eine geringlügige Erhöhung der Herstellungskosten mit sich, aber die erzielten Arbeitszeiterspar nisse sind um ein Vielfaches größer als die geringen Mehrkosten aus- machen. Denn man darf nicht •vergessen, daß sich kleine und kleinste Arbeitszeitersparnisse an vielen Hunderttausenden von Stellen zu einer Summierung in das Millionen- und Milliardenfache steigern. Zweck mäßig wäre es, wenn die Vorlochung in die Din-Vorschriften mit ein gebaut und somit für alle Drucksachenherstellcr für verbindlich erklärt würde. Dabei sei auch bemerkt, daß überwiegend die Zweilochung iin Geschäftsleben üblich ist und nur ein geringer Teil der Behörden die Vierlochung hat. Durch die Vorlochung' ist .zugleich auch eine gleich mäßige Leistung und damit auch eine genauere und saubere Ablage ge währleistet. Die Druckereien sind in zunehmendem Maße dazu über gegangen, auch von sich aus ihre Besteller auf die Vorlochung aufmerk sam zu machen und so auch ihrerseits das Möglichste zu tun, um Arbeits stunden zu ersparen und diese für den totalen Krieg nutzbar zu machen. Verminderte Unfallanzeigepflicht In der Reichsunfallversicherung hatte der Unternehmer bislang jeden Unfall in seinem Betriebe der Berufsgenossenschaft (dem Ver sicherungsträger) anzuzeigen, wenn durch den Unfall ein im Betriebe Beschäftigter getötet oder so verletzt wurde, daß er starb oder für mehr als drei Tage völlig oder teilweise arbeitsunfähig war. Diese Unfall anzeige (auf vorgeschriebenem gelben Vordruck) ist nach einer Verord nung des Reichsarbeitsministers nunmehr nur noch dann zu erstatten, wenn der Beschäftigte durch den Unfall getötet oder so verletzt ist, daß er stirbt oder für mehr als sieben Tage völlig oder teilweise arbeits unfähig wird. Entsprechendes gilt bei Berufskrankheiten (grüner Ver druck für die Anzeige). Die bisher außerdem vorgeschriebene Anzeige des Unternehmers an die Ortspolizeibehörde über tödlich verlaufene Unfälle oder Berufs krankheiten füllt fort. Was ist bei Todesfällen zu tun? Nachdem der Arzt oder das Krankenhaus die ärztliche Sterbe urkunde ausgestellt hat, erstattet man Meldung beim Standesamt. Wei tere Papiere des Verstorbenen sind mitzunehmen. Auch der Anmeldendc selbst muß sich über seine Person ausweisen kömien. Gleichzeitig be antragt man die Zahl der Sterbeurkunden, die man für Angehörige und für Versicherungen benötigt. Wegen der Beerdigung genügt Meldung bei einer Beerdigungsanstalt, die alles Weitere übernimmt. Schnellste Meldung mache man an Versicherungen und Sterbe kassen. Vorher aber beachte man genau die Bedingungen des Versiche rungsausweises oder der Sterbekasscmsaßungen, die ,recht verschieden sein können. Findet sich ein Testament des Verstorbenen in der Wohnung vor, so sollte dessen sofortige Ablieferung an das Amtsgericht erfolgen. Oft hat der Verstorbene ein Testament hinterlegt. Dann wird sich ein Hin terlegungsschein vorfinden, der dem Gericht zurückgegeben werden muß. Wenn ein gerichtliches oder notarielles Testament vorliegt, aus dem die Erben und Erbanteile ersichtlich sind, dann ist ein Erbschein nicht erforderlich. Eine Ausfertigung dieses Testaments mit Eröffnungs protokoll gilt als Ausweis und erseht den Erbschein. Börsenbl. f. d. Dt. Buchh. Nr. 80, Sonnabend, den IS. November 1944 203
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