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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 26.06.1928
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- 1928-06-26
- Erscheinungsdatum
- 26.06.1928
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X- 146, 26. Juni 1828. Redaktioneller Teil. Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. Diese Zahlenveränderungen sind deshalb notwendig, weil bei einem Vorstände von acht Personen im Satzungsentwurf die Beteiligung der Vorstandsmitglieder entsprechend erhöht wor den ist. Das müßte natürlich zurückgcschraubt werden, wenn aus den acht Vorstandsmitgliedern wieder sechs werden. Die Vorschriften der K§ 18 bis 22 finden während dieser Zeit sinngemäße Anwendung. Es handelt sich, wie gesagt, hier um nichts anderes als darum, ein Ventil zu schaffen. Wir wollen hoffen, daß dieses Ventil niemals gebraucht werden wird; aber wir müssen es im Interesse der stetigen Weiterarbeit des Börsenvereins und der Gültigkeit seiner Beschlüsse doch von Ihnen erbitten. (Sehr richtig!) Vorsitzender, Erster Vorsteher des Börsenvereins Max Röder (Mülheim a. d. Ruhr): Wird zu diesem Anträge das Wort gewünscht? — Das ist nicht der Fall. Dann stelle ich ihn zur Abstimmung und bitte diejenigen Herren, die gegen den so eben von Herrn Nitschmann verlesenen Antrag sind, einen K 22 a des von ihm angegebenen Inhalts einzufügen, die Hand zu er heben. — Es erhebt sich keine Hand. Der Antrag ist einstimmig genehmigt. Ich muß aber noch einmal auf 8 17 zurückgreifen. Ich sehe, es liegen hier noch zwei kleine Anderungswünsche redak tioneller Art vor, die ich noch nicht vorgebracht habe, und zwar heißt es zu 8 17d Satz 1: Antrag des Vorstandes, einzufügen: Über die Form der Abstimmung entscheidet der Vor sitzende. Und dann weiter: »Bei Beschlüssen- usw. Das ist eine Bestim mung aus der alten Satzung. Es handelt sich um eine rein redaktionelle Änderung. Wird dazu das Wort gewünscht? — Das ist nicht der Fall. Erhebt sich Widerspruch gegen diese Änderung. Das ist auch nicht der Fall. Dann zu § 17c Abs. 2! Hierzu geht der Antrag des Vor stands dahin, anstatt: Ergibt der erste Wahlgang keine unbedingte Mehrheit, so findet ein zweiter statt, bei dem gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhalten hat besser zu sagen - und zwar stellt der Vorstand diesen Antrag auf Grund eines Gutachtens, das Herr Prof. Sieber uns er stattet hat —: Ergibt der erste Wahlgang keine unbedingte Mehrheit, so erfolgt engere Wahl zwischen denjenigen beiden Mitglie dern, welche die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stim mengleichheit entscheidet das Los durch die Hand des Vor sitzenden. Das ist genau derselbe Wortlaut, wie er in der alten Satzung enthalten war. Herr Pros. Sieber war der Ansicht, daß er klarer und richtiger sei. Erheben sich gegen diese auch nur rein redaktionelle Ände rung Bedenken? Wünscht jemand das Wort dazu? — Das ist nicht der Fall. Hat jemand Bedenken, das anzunehmen? — Das ist auch nicht der Fall. Dann wäre auch diese Ände rung genehmigt, und zwar einstimmig. Wir kommen nunmehr zu 8 23 b Ziffer 4 und zu einem Anträge der Herren Robert Voigtländer und Genossen. Bei der Beratung und Abstimmung über diesen Paragraphen kom men gleichzeitig in Frage die betreffenden hiervon abhängigen Paragraphen, und es wäre wohl am richtigsten, wenn wir das alles gleich zusammen vornehmen; sonst müßten wir immer wieder vergleichen und diese Beschlüsse nachholen. Es handelt sich um 8 23 d Ziffer 4, NM 8 24 6 und k, 8 2S d Abs. 3 und eine Einschaltung in 8 2k> hinter d Abs. s, 8 30b Satz 3, 8 30 b Halbsatz 2. Zunächst handelt es sich um den ersten Antrag des Herrn Robert Voigtländer. Ich gebe diesem das Wort. Antragsteller Robert Voigtländer (Leipzig): Die Zu sammensetzung des Ausschusses für Urheber- und Verlagsrecht hat in dem Zeitpunkt, in dem wir uns befinden, eine Bedeu- 710 tung gewonnen, die weit über die anderer — auch wichtiger — Ausschüsse des Börsenvercins hinausgcht. Ich muß da etwas ausholen. Morgen tritt in Rom die Konferenz der der Berner Über einkunft angeschlossenen Staaten zum erstenmal nach langer Zeit, zum erstenmal nach dem Kriege, wieder zusammen. Dieser Kon ferenz liegen ziemlich weitgehende Anträge vor, die, wenn sie in Rom angenommen werden, voraussichtlich zur Folge haben wer den, daß die innerdeutsche Gesetzgebung über Urheber- und Verlagsrecht umgestaltet werden muß. Gleichviel aber, ob dies eintreten wird oder nicht, so gibt doch die neuere Haltung der Autorenverbände den Anlaß zu der bestimmten Erwartung, daß ohne oder mit Rom sehr bald, vielleicht schon in diesem, vielleicht im nächsten oder im übernächsten Jahre — man kann es noch nicht wissen — eine grundsätzliche Änderung des innerdeutschen Urheber- oder Verlags rechts herbeigeführt werden wird. Das geltende Verlagsrecht, das im Jahre 1901 zustandc- gekommen ist, ist sebstverständlich auch unter Mitwirkung der Autoren geschaffen worden, aber damals in sehr höflichen, ent gegenkommenden, verständnisvollen Auseinandersetzungen der ge ladenen Sachverständigen. Ich hatte damals die Ehre, an den Beratungen teilzunehmen. Diese Verhältnisse haben sich heute grundlegend verändert. Die Autorenverbände haben sich zusam mengeballt zu Gebilden, die man recht wohl mit den Gewerk schaften vergleichen könnte. Der Ton, der in diesen Verbänden gegen alles, was geschäftliche Vermittler heißt, seien das nun Schallplattenfabriken oder seien es Verleger oder Musikverleger, herrscht, ist schon seit langer Zeit von großer Schärfe. Die Ziele, soweit sie bisher bekannt sind, sind ziemlich leicht erkennbar. Sie bedeuten für den Verlag zwingendes Verlagsrecht, d. h. das Verbot, wie bisher unter nachgiebigem Recht Verträge zu schließen. Sie bedeuten eine Ausdehnung des Urheberrechts nicht nur auf fünfzig Jahre, sondern eine Verewigung des Verlagsrechts auf alle Zeiten und mit dem Ziele, die aus dieser Verlängerung des Urheberrechts entstehenden Einnahmen von Autorenverbänden verwalten zu lassen. Meine Damen und Herren, das ist kein Spiel der Phantasie; es liegt uns bereits für Frankreich der Antrag von Herriot vor, von dem es nur — vermutlich aus taktischen Gründen — im letzten halben Jahre merkwürdig still geworden ist. Herriot hat aber bei der französischen Schriftstellerwelt begeisterte An erkennung dafür gefunden, daß er den französischen Autorcn- verbänden alle Einnahmen zuschanzen will, die aus Werken der Literatur, von Homer beginnend bis zur Gegenwart, noch er zielt werden können. Also solchen Kämpfen gehen wir entgegen, und der natur gemäße Träger dieser Kämpfe, der Beistand des Vor stands in ihnen, wird der Ausschuß für Urheber- und Verlagsrecht sein. Ich gehöre diesem Ausschuß nunmehr achtunddreißig Jahre mit einer mehrjährigen Unter brechung an, und das, was ich mir zu sagen erlaube und was ich jetzt, wo ich aus dem Ausschuß ausscheide, zu sagen für meine Pflicht halte und was zu verschweigen ich mir als ein Versäumnis anrechnen müßte, ist folgendes. Der hier vorliegende Antrag, einen Ausschuß von zunächst sechs Mitgliedern zu ernennen: von je zwei Vertretern der Fach vereine, als welche der Deutsche Verlegerverein, der Deutsche Musikalienvcrlegerverein und die Vereinigung der Kunstverleger in Betracht kommen, bedeutet eine Festlegung der Zusammen setzung des Ausschusses in einer ganz bestimmten Form. Die Konsequenzen gehen aber noch weiter. Die Vorlage besagt, daß der Ausschuß für Urheber- und Verlagsrecht gebildet werden soll aus je zwei Vertretern der Urheberrechtsausschüsse der jenigen anerkannten Fachvereine, bei denen solche Ausschüsse bestehen. Solche Fachvereine sind zunächst die soeben von mir genannten Vereine; ich habe aber Ursache zu der Vermutung, daß die Gilde, die bisher schon großen Wert darauf gelegt hat, in den, bestehenden Ausschuß für Urheber- und Verlagsrecht vertreten zu sein, darauf bestehen wird, daß sie auch zu diesen Fachvcreinen gerechnet wird. Was der Gilde recht ist, das würde den Musikalienhändlern, den Antiquariatsbuchhändlern und
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