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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 26.06.1928
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- 1928-06-26
- Erscheinungsdatum
- 26.06.1928
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VMchMMmKMiMVüMaM Nr. 146 (N. 78). Leipzig. Dienstag den 26. Juni 1S28. 95. Jahrgang. RSMümeUer Teil. Stenographischer Bericht über die ordentliche Hauptversammlung des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig am Lonntag Kantate, dem 6. Mai 1928, vormittags 9 Uhr im Deutschen Buchhändlcrhause zu Leipzig (Schluß zu Nr. 142.) Vorsitzender, Erster Vorsteher des Börsenvereins Max Röder (Mülheim a. d. Ruhr): Wir gehen weiter und kommen zum K 22. Paul Nit sch mann (Berlin): Meine Damen und Herren, die 19—22 handeln»von der Neuorganisation des Vorstandes. Sie wissen, daß der Vorstand insofern umgestaltet werden soll, als neben den ehrenamtlich amtierenden Vor stand von sechs Personen noch ein honorierter Vorstand von zwei Mitgliedern des Börsenvereins und dem Generaldirektor treten soll. Wir wissen alle aus den Verhandlungen der letzten Tage, daß es sich hier, ebenso wie bei dem Fachausschuß und der Neuorganisation der Arbeit der Fachvereine, um eine Neue rung handelt, die erst ausgeprobt werden muß. Für den Fall, daß die Satzung so angenommen wird, wie der Entwurf des Vorstandes es vorsieht, müßten der Geschäftssührende Vorstand und der ehrenamtlich amtierende Vorstand gewählt werden, und wenn dies nicht der Fall wäre, wenn auch nur eine einzige Lücke bestehen und ein einziges Steinchen in dem Mosaik dieser Vorstandszusammensetzung fehlen sollte, dann würde der Vor stand satzungsgemäß und von Rechts wegen arbeitsunfähig sein. Nun ist bei dem Geschäftsführenden Vorstand, der zwar aus den Wahlen der Hauptversammlung hervorgchen soll, dessen Mitglieder aber nur vom Vorstand und vom Wahlaus schuß vorgeschlagen werden dürfen, während Gegenvorschläge aus der Versammlung unmöglich sind, die Möglichkeit vor handen, daß eines Tages die Wahlvorschläge des Vorstandes und des Wahlausschusses mit Bezug aus die eine oder die andere vorgeschlagene Person nicht die Genehmigung der Hauptver sammlung finden. In diesem Falle würde eine Lücke entstehen, es würde ein geschäftsführendes Vorstandsmitglied oder es wür den beide geschäftssührende Vorstandsmitglieder nicht gewählt sein, und der Vorstand wäre dann im ganzen arbeitsunfähig, da auch weitere Paragraphen der Satzung sich mit dem Ge samtvorstand, also dem Vorstand einschließlich des geschäfts führenden Vorstands, beschäftigen. Die letzte und äußerste Folge wäre die, daß unter Umständen das Amtsgericht Leipzig einen Vorstand einsetzen müßte. Das wäre natürlich ein für den Verein nicht wünschenswerter Zustand. Des ferneren hat man mit der Möglichkeit zu rechnen, daß man mit der neuen Organisation nicht die guten Erfah rungen macht, die wir alle von ihr erhoffen. Wir kennen die Personen nicht, die in aller Zukunft den Geschäftssührenden Vorstand bilden werden. Vielleicht kennen wir die Personen, die heute bereit sind, die Ämter zu übernehmen, nicht aber die, die nach dem Rücktritt dieser Personen einmal berufen sein wer den, die Geschäfte des Geschäftsführenden Vorstands zu führen. Aus allen diesen Gründen, und weil es sich um einen Versuch handelt, muß in der Satzung irgendein Ventil enthalten sein, das es ermöglicht, wenn die Sache schief geht, eine Regelung dahin zu treffen, daß nicht die ganze Arbeit des Vorstandes lahmgelegt wird. Ich beantrage deshalb, dem H 22 einen K 22s anzufügen, dem Sinne nach derartig, daß, wenn einmal aus irgendwelchen Gründen der Geschäftssührende Vorstand oder auch ein Mit glied des Geschäftssührenden Vorstandes nicht gewählt werden sollte, die Paragraphen der alten Satzung — nicht des Ent wurfs — wieder in Kraft treten, und zwar sinngemäß dem Entwurf angepaßt. D. h. also, daß unter allen Umständen verhindert wird, daß der ganze Vorstand lahmgelegt wird, in dem alle Beschlüsse, die etwa ein Rumpfvorstand gefaßt hat, als ungültig erklärt werden können, und daß uns das Amtsgericht unter Umständen einen Vorstand bestellen muß. Ich möchte Vorschlägen, diesem § 22a folgende Form zu geben: Ruhen der Tätigkeit des Geschäftsführenden Vorstandes. s) Unterbreiten Vorstand und Wahlausschuß keine Wahl vorschläge für die geschäftsführenden Vorstandsmitglieder, oder findet der Wahlvorschlag für einen der Kandidaten oder für beide keine Annahme durch die Hauptversammlung, so bleiben die Ämter der geschäftsführenden Vorstandsmitglieder unbesetzt, bzw. es endet die Amtsdauer eines bereits im Amte befindlichen geschäftssührenden Vorstandsmitgliedes mit so fortiger Wirkung. Die Tätigkeit des Geschäftssührenden Vor standes ruht. d) 1. Die im K 19 s Ziffer 1 bis 3 genannten sechs Vor standsmitglieder — das heißt also der ehrenamtliche Vorstand — bilden den Gesamtvorstand im Sinne der Satzung. 2. In der Vertretung des Vereins gemäß § 22 a treten an Stelle der beiden geschäftsführenden Vorstandsmitglieder zwei andere Vorstandsmitglieder. 3. Zu Beschlüssen gemäß K 21 s bedarf es der Zustim mung von mindestens fünf — statt sechs — Vorstandsmitgliedern; zu Beschlüssen gemäß K 22 s bedarf es der Mitwirkung von wenigstens drei — statt vier — Vorstandsmitgliedern. 709
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